Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150796/11/Lg/Hue/Ba

Linz, 27.04.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Be­rufung des X X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 7. September 2010, Zl. BauR96-199-2010/Va, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.    

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.  

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 24 , 44a und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34  Stunden verhängt, weil er am 18. Jänner 2010, 19.11 Uhr, als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem amtlichen Kennzeichen X die mautpflichtige A1, Gemeinde Ansfelden, Fahrtrichtung Staatsgrenze Walserberg, benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen betrage, einer fahrleistungsabhängigen Maut unterliege.

 

2. In der Berufung brachte der Vertreter des Bw vor, dass die Feststellung der Behörde, die GO-Box sei zum Tatzeitpunkt nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen, unrichtig und durch keinerlei Beweisergebnisse untermauert sei. Die Qualität der Beweisfotos sei so schlecht, dass man nicht erkennen könne, ob oder wo eine GO-Box angebracht sei. Der Bw sei auch nicht betreten worden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welcher Entscheidungsgrundlagen die Behörde zur Feststellung gelangt sei, die GO-Box sei nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen. Die GO-Box sei – wie immer – ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe angebracht gewesen. Es müsse daher ein Computerfehler vorliegen. Über die Mutmaßungen der Erstbehörde betreffend der von der GO-Box ausgesendeten Signaltöne seien unrichtig. Der Bw habe auch kein schriftliches Ersatzmautangebot erhalten. Es sei nicht bewiesen, wo und aufgrund welchen Vorfalles der Bw von der ASFINAG aufgehalten worden sei.

 

Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Sowohl im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 7. September 2010 als auch in der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung vom 17. Februar 2010 beschränkt sich die Tatortumschreibung auf "(Gemeinde) Ansfelden, A1, Fahrtrichtung Staatsgrenze Walserberg".  

 

Die "Standardformel" der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besagt hinsichtlich den Sprucherfordernissen des § 44a VStG, dass der Bestrafte mit der Formulierung des Tatvorwurfes in die Lage versetzt werden muss, um auf diesen konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anbieten zu können und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Schon aus Gründen der Rechtssicherheit und eines geordneten Gesetzesvollzuges wird man davon auszugehen haben, dass sich die Feststellung einer Verwaltungsübertretung u.a. auf den durch den Tatort definierten Tatvorwurf beziehen muss. Dieses Erfordernis wird gegenständlich nicht erfüllt, da die Tatortangabe "(Gemeinde) Ansfelden, A1, Fahrtrichtung Staatsgrenze Walserberg" im Spruch des bekämpften Bescheides zu unbestimmt ist (da er jeden beliebigen Punkt auf der A1 im Gemeindegebiet von Ansfelden beschreibt) und zusätzlich zumindest noch die Angabe der konkreten Kilometrierung des Tatortes erforderlich gemacht hätte.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum