Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100755/4/Bi/Fb

Linz, 21.09.1992

VwSen - 100755/4/Bi/Fb Linz, am 21. September 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des W F, K, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H V, S, L vom 17. Juni 1992, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Juni 1992, VerkR96/15707/1991-O, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 4. Juni 1992, VerkR96/15707/1991-O den Einspruch des Herrn W F, K, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H V, S, L, gegen die Strafverfügung vom 3. März 1992, VerkR96/15707/1991 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Behörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Im Rechtsmittel macht der Berufungswerber geltend, er habe bereits im Einspruch darauf hingewiesen, daß er zum Zeitpunkt der Zustellung und der daran anschließenden Hinterlegung der Strafverfügung beim Postamt L nicht ortsanwesend gewesen sei. Dies sei auch dem Zustellorgan zur Kenntnis gebracht worden, und die Voraussetzungen für die Hinterlegung sei nicht gegeben gewesen. Dies könne E F als Zeugin bestätigen. Der Einspruch sei sohin fristgerecht erfolgt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß die Strafverfügung vom 3. März 1992 nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 12. März und am 13. März beim Postamt hinterlegt wurde. Im Einspruch vom 30. März machte der Rechtsmittelwerber bereits geltend, daß er zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches ortsabwesend gewesen sei, deshalb die Zustellung erst mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme wirksam geworden sei.

Laut Mitteilung des GPK L habe der Rechtsmittelwerber dem unterfertigten Inspektor H mitgeteilt, daß er am 13. März 1992 tagsüber sicher nicht zuhause gewesen sondern erst gegen Abend nach Hause gekommen sei. Er habe da aber nicht in den Briefkasten gesehen. Als er dann die Verständigung über die Hinterlegung im Briefkasten gefunden habe - das Datum könne er nicht mehr nennen -, sei er zur Post gegangen und habe den Brief geholt. Er könne keine Belege über seine Abwesenheit zum fraglichen Zeitpunkt erbringen, jedenfalls sei er in der Arbeit gewesen.

Da sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, ob dieses Schreiben dem Rechtsmittelwerber bekannt ist, wurde es ihm zur Kenntnis gebracht, worauf dieser am 31. August 1992 ausführte, aus dem Erhebungsergebnis ergebe sich klar, daß er zum Zeitpunkt der Zustellung unter dieser Anschrift nicht anwesend gewesen sei. Der Zustellmangel sei daher erst mit Behebung des Schriftstückes durch ihn saniert und der Einspruch rechtzeitig eingebracht worden.

Die behauptete Ortsabwesenheit belegende Unterlagen hat der Rechtsmittelwerber trotz Aufforderung nicht vorgelegt.

4.2. Für den unabhängigen Verwaltungssenat stellt sich der Vorfall so dar, daß der Rechtsmittelwerber zwar offensichtlich zum Zeitpunkt des Zustellversuches bzw. der Hinterlegung des Schriftstückes nicht zuhause war, was dem Zustellorgan möglicherweise durch die Gattin mitgeteilt wurde. Eine "Abwesenheit von der Abgabestelle" im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgestz liegt im gegenständlichen Fall deshalb nicht vor, weil sich aus dem Akteninhalt ergibt, daß der Rechtsmittelwerber am Abend des 13. März 1992 von der Arbeit nach Hause gekommen ist. Die regelmäßige, vorübergehende und berufsbedingte Abwesenheit von der Zustelladresse während der Arbeitszeit, verbunden mit der regelmäßigen Rückkehr am Abend, ist nicht als "Ortsabwesenheit" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, wobei auch niemals behauptet wurde, daß der Rechtsmittelwerber sich z.B. auf einer Urlaubsreise oder im Krankenhaus befunden hätte und daher nicht regelmäßig an die Abgabestelle zurückgekehrt sei.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel nicht aus, das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung darzutun (vgl. VwGH vom 21. Februar 1990, 89/02/0201).

Der unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, daß die Hinterlegung der Strafverfügung am 13. März 1992 mit Wirkung der Zustellung erfolgte, weshalb mit diesem Tag die 14tägige Berufungsfrist begann und demnach am 27. März 1992 endete. Der Einspruch wurde jedoch erst am 30. März 1992 eingebracht und ist daher als verspätet anzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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