Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100702/20/Sch/Rd

Linz, 11.01.1999

VwSen-100702/20/Sch/Rd Linz, am 11. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat aus Anlaß des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1998, 93/02/0153, durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des R vom 7. Juli 1992, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Juni 1992, St-3.379/91-L, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 und 3 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 15. Juni 1992, St-3.379/91-L, über Herrn R, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß 1) § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2) § 11 Abs.1 StVO 1960 gemäß jeweils § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 Geldstrafen von 1) 1.500 S und 2) 1.500 S sowie Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 60 Stunden und 2) 60 Stunden verhängt, weil er am 18. März 1991 um 7.10 Uhr in Linz, auf der Florianerstraße nächst der Kreuzung mit der Mönchgrabenstraße und dem Ziegelhubweg als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen stadtauswärts fahrend mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern 1) beim Überholen den entgegenkommenden Fahrzeuglenker zum Abbremsen und Ablenken genötigt und diesen hiebei gefährdet und behindert habe und 2) beim Fahrstreifenwechsel andere Fahrzeuglenker gefährdet und behindert habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 300 S verpflichtet.

2. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 31. März 1993, VwSen-100702/12/Sch/Rd, abgewiesen.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat der gegen diese Berufungsentscheidung eingebrachten Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen wie folgt: "Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch betreffend eine in Verbindung mit § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 begangene Verwaltungsübertretung jene zum Tatbild dieser Übertretung zählenden konkreten Umstände zu enthalten, die die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse bzw die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern ausmachen (vgl. das Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Zl. 90/02/0035). Diesem Erfordernis wird der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht gerecht. Der Umstand, daß der entgegenkommende Lenker zum Abbremsen und Ablenken genötigt wurde bzw ein überholter Fahrzeuglenker sein Fahrzeug habe abbremsen und auf das Straßenbankett ablenken müssen, ist im gegebenen Zusammenhang nicht ausreichend. Es fehlen somit im Spruch die zum Tatbild einer derartigen Übertretung zählenden konkreten Umstände, die die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse ausmachen (vgl. etwa die bei Gaisbauer, 'Besonders gefährliche Verhältnisse' und 'besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern' im Straßenverkehrsrecht, ZVR 1991, S. 73 ff., wiedergegebene hg. Rechtsprechung; das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 1998, Zl. 96/02/0566, uva). Der angefochtene Bescheid ist daher wegen mangelhafter Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG inhaltlich rechtswidrig und schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs.2 Z1 VwGG aufzuheben." 4. Darüber hinaus wird vom Verwaltungsgerichtshof auch die Beweiswürdigung der Berufungsbehörde zum Teil bemängelt.

Zu letzterem ist zu bemerken, daß die Weiterführung des Berufungsverfahrens und insbesondere eine der Bestimmung des § 51i VStG entsprechende Entscheidung die neuerliche Durchführung einer Berufungsverhandlung als geboten erscheinen läßt. Seit dem Vorfall ist allerdings bislang ein Zeitraum von nahezu acht Jahren (das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat mehr als fünf Jahre gedauert) verstrichen, weshalb davon abgesehen wird. Der Oö. Verwaltungssenat sieht sich nämlich auch den Grundsätzen der Verwaltungsökonomie verpflichtet, weshalb von weiteren Verfahrensschritten, die aller Voraussicht nach keine neuen Erkenntnisse bringen würden, Abstand genommen wird.

Abgesehen davon wäre der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses einer Ergänzung durch die Berufungsbehörde im Sinne der eingängigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zwischenzeitig ohnedies nicht mehr zugänglich. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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