Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100756/2/Sch/Rd

Linz, 28.01.1993

VwSen - 100756/2/Sch/Rd Linz, am 28. Jänner 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des W S vom 3. August 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21. Juli 1992, VerkR96/2607/1992-Or/Ga, (Fakten 1. und 3.) zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 21. Juli 1992, VerkR96/2607/1992-Or/Ga, über Herrn W S, A, A, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 52 lit.a Z1 StVO 1960 und 3.) § 64 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 500 S und 3.) 5.000 S sowie Ersatzfreiheitsstrafe von 1.) 12 Stunden und 3.) 120 Stunden verhängt, weil er am 7. Mai 1992 um 18.35 Uhr den Kleinbus, Marke VW, mit dem Kennzeichen , auf der O-Gemeindestraße von O kommend in Richtung H gelenkt und dabei 1.) das für den Bereich H Nr.2 bis Nr.46 gültige Vorschriftszeichen "Allgemeines Fahrverbot" mißachtet und 3.) den PKW ohne die hiefür erforderliche Lenkerberechtigung (Gruppe B) gelenkt hat, da ihm diese mit Bescheid vom 4. März 1992 rechtswirksam entzogen worden ist.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 550 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber lt. Postrückschein am 22. Juli 1992 zugestellt und von diesem eigenhändig übernommen. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 5. August 1992. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 6. August 1992 eingebracht (persönlich bei der Erstbehörde abgegeben).

Dem Berufungswerber wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens Gelegenheit gegeben, zur offensichtlichen Verspätung der Berufung Stellung zu nehmen. Das entsprechende Vorbringen des Berufungswerbers war jedoch nicht geeignet, die Beweiskraft des Postrückscheines, der das Zustelldatum "22. Juli 1992" aufweist, in Zweifel zu ziehen. Der Berufungswerber konnte durch keine Bescheinigungsmittel dartun, daß die Übernahme des angefochtenen Straferkenntnisses nicht am 22. Juli 1992, sondern - wie behauptet - erst einen Tag später erfolgt sei, sohin die Datumsangabe auf dem Postrückschein nicht den Tatsachen entspricht.

Die Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne auf die Sache selbst eingehen zu können. Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums des angefochtenen Straferkenntnisses ist aufgrund der Kammerzuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung ergangen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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