Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165734/9/Sch/Eg

Linz, 05.05.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, vom 1. Februar 2011, gegen Faktum 1. des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Jänner 2011, Zl. S-54217/10 VS1, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 nach Durchführung einer öffentlichen  mündlichen Berufungsverhandlung am 29. April 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Faktum 1. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung sämtlicher diesbezüglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Faktum 1. des Straferkenntnisses vom 21. Jänner 2011, Zl. S-54217/10 VS1, über Herrn x, wegen der Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.800 Euro (14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er in Linz, Prinz-Eugen-Straße, im Bereich der Kreuzung Prinz-Eugen-Straße/Garnisonstraße 65, in Fahrtrichtung stadteinwärts, am 30.09.2010, um 18:25 Uhr, sein Motorrad, KZ: x, gelenkt hat und sich am 30.9.2010 um 19:00 Uhr geweigert habe, sich der Untersuchung der Atemluft (Alkomat) auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurde, weil er verdächtig war, das Fahrzeug zum vorgenannten Zeitpunkt in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssyptome: starker Alkholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) gelenkt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 180 Euro (Faktum 1.) verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung sind der Unfallzweitbeteiligte und der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen worden.

 

Der erstgenannte Zeuge hat hiebei den Unfallvorgang ausführlich geschildert. Im Zusammenhang mit allfälligen Wahrnehmungen von Alkoholisierungssymptomen beim Berufungswerber hat er angegeben, keine solchen festgestellt zu haben. Er habe nicht den Verdacht gehabt, dieser könnte alkoholisiert gewesen sein. Deshalb habe er in diese Richtung bei seiner polizeilichen Anzeige auch keinerlei Andeutungen gemacht.

 

Der Meldungsleger gab diesbezüglich an, dass er, nachdem der Unfallzweitbeteiligte sich bei der Polizei gemeldet hatte, die Ermittlungen zur Unfallaufnahme durchgeführt habe. Anhand des Kennzeichens des Motorrades habe er den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer ermittelt und mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen. Dieser sei bei der Befragung wenig kooperativ gewesen. Er sei weder bereit gewesen, seinen Aufenthaltsort zu nennen noch zur Polizeidienststelle zu kommen. Er habe den Berufungswerber zum Alkotest aufgefordert, diese Aufforderung sei darin begründet gewesen, dass er seine Fahrtauglichkeit überprüfen wollte. Der Berufungswerber sei aber weder bereit gewesen, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben, damit er dort aufgesucht werden könnte, noch sei er zur Polizeidienststelle erschienen. Der Zeuge gab an, dass er im Zuge des Telefongespräches nicht den Verdacht gehabt habe, der Berufungswerber könnte alkoholisiert sein. Er habe also keine Vermutung in diese Richtung beim Berufungswerber gehabt. Die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung sei eine routinemäßige gewesen, um die Fahrtauglichkeit überprüfen zu können.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

 

Der Textierung dieser Bestimmung ist einwandfrei zu entnehmen, dass "verdachtsfreie" Atemalkoholkontrollen nur gegenüber solchen Personen rechtens sind, die beim Lenken eines Fahrzeuges bzw. dessen Inbetriebnahme betreten wurden. Liegt dieser Vorgang in der Vergangenheit, verlangt das Gesetz den – berechtigten – Verdacht, dass sich der Lenker vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. In einem solchen Fall ist eine Aufforderung zur Alkomatuntersuchung dann zulässig, wenn durch das einschreitende Organ beim Aufgeforderten Alkoholisierungssymptome festgestellt worden sind. Das Gesetz sieht also quasi routinemäßige Aufforderungen gegenüber Fahrzeuglenkern, die erst nach dem Lenkvorgang ausgeforscht und befragt wurden, zur Klärung der Fahrtauglichkeit nicht vor. In einem solchen Fall ist, wie schon oben ausgeführt, eben die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung anhand entsprechender Alkoholisierungssymptome erforderlich.

 

Von dieser Voraussetzung kann gegenständlich nicht gesprochen werden. Der vom Meldungsleger ausgesprochenen Aufforderung zur Alkomatuntersuchung fehlte sohin die notwendige Grundlage, weshalb die Verweigerung derselben durch den Berufungswerber auch kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 dargestellt hat.  Woher die Erstbehörde die im Spruch des Straferkenntnisses zuführten Alkoholisierungssymptome des Berufungswerbers hergenommen hat, bleibt für die Berufungsbehörde völlig unerfindlich. Der Berufung hatte sohin hinsichtlich Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses Erfolg beschieden zu sein.

 

Anlässlich der oben angeführten Berufungsverhandlung wurde das Rechtsmittel gegen Faktum 2. des Straferkenntnisses zurückgezogen, weshalb sich in diesem Punkt ein Abspruch durch die Berufungsbehörde erübrigt hat.

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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