Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165735/9/Zo/Jo

Linz, 27.04.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 07.12.2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 23.11.2010, Zl. VerkR96-10449-2009, wegen zwei Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.04.2011, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben. Zu Punkt 1) wird die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden, zu Punkt 2) die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt.

 

II.          Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 25 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zusammengefasst vorgeworfen, dass er am 19.11.2009 um 12.00 Uhr in Sattledt auf der L 138 bei km 6,600 die Zugmaschine mit dem Kennzeichen X mit einem Anhänger gelenkt habe, wobei er

1)      sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war. Es wurde festgestellt, dass ein aufgeladener 7,5 t Bagger nur unzureichend mit zwei Spanngurten, welche über die Gummiketten gespannt waren, gesichert war; sowie

2)      er das Kraftfahrzeug gelenkt habe, obwohl der Anhänger nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1) eine Verwaltungsübertretung nach      § 101 Abs.1 lit.e iVm § 102 Abs.1 KFG und zu 2) eine solche nach § 36 lit.a KFG begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) bzw. von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 37 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass die Ladungssicherung ausreichend gewesen sei. Jeder der verwendeten Gurte habe eine Sicherungskraft von jeweils 4 t gehabt, sodass die Ladungssicherung insgesamt für 8 t vorgelegen sei und der Kettenbagger habe nur ein Eigengewicht von maximal 7.500 kg aufgewiesen. Der Bagger sei überdies auf Gummiketten gestanden, welche ihn ebenfalls gegen Verrutschen gesichert hätten. Bezüglich der Übertretung des § 36 lit.a KFG führte er aus, dass der mit dem Traktor gezogene Anhänger unter die Bestimmungen des § 104 Abs.7 KFG fallen würde. Er habe lediglich vergessen, die 10 km/h-Tafel anzubringen und es liege allenfalls ein Verstoß gegen diese Bestimmung vor. Dagegen könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er den Anhänger ohne behördliche Zulassung verwendet habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.04.2011. An dieser hat ein Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen und es wurde betreffend die Ladungssicherung ein Gutachten einer Sachverständigen erörtert. Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage schränkte der Berufungswerber seine Berufung in beiden Punkten auf die Strafhöhe ein.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen und es ist nur noch die Strafbemessung zu beurteilen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für jedes der dem Berufungswerber vorgeworfenen Delikte jeweils 5.000 Euro. Der Berufungswerber weist mehrere verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, darunter auch solche wegen Verwenden eines Kraftfahrzeuges ohne behördliche Zulassung. Diese sind bezüglich Punkt 2) als straferschwerend zu werten. Bezüglich der Ladungssicherung weist er – soweit ersichtlich – zumindest keine einschlägigen Vormerkungen auf, sodass bezüglich Punkt 1) kein Straferschwerungsgrund vorliegt. Zugunsten des Berufungswerbers kann weiters berücksichtigt werden, dass der Vorfall bereits ca. 18 Monate zurückliegt und – zumindest aktenkundig – seither keine weiteren ähnlichen Übertretungen bekannt geworden sind.

 

Andererseits ist bei beiden Übertretungen der Unrechtsgehalt nicht bloß ganz geringfügig, sodass spürbare Strafen jedenfalls erforderlich sind. Im Hinblick auf die ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von lediglich 500 Euro bei keinem Vermögen) konnten die von der Erstinstanz verhängten Strafen herabgesetzt werden. Die nunmehr herabgesetzten Strafen schöpfen den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu 2 bzw. 3 % aus und erscheinen notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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