Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165789/4/Zo/Jo

Linz, 27.04.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X vom 20.02.2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 27.01.2011, Zl. VerkR96-2434-2010, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er am 19.04.2010 von 04.50 Uhr bis 04.56 Uhr in St. Gotthard im Mühlkreis auf der B 127 in Fahrtrichtung Linz zwischen Strkm. 20 und 14,560 zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten habe, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am Freitag, dem 04.02.2011 persönlich zugestellt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber mit E-Mail vom Sonntag, 20.02.2011 eine Berufung eingebracht und in dieser angeführt, dass er seiner Ansicht nach verkehrsgerecht gefahren sei und einen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe.

 

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Berufung. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am Freitag, dem 04.02.2011 persönlich zugestellt. Der Berufungswerber hat am Sonntag, dem 20.02.2011 per E-Mail eine Berufung eingebracht. Dazu hat der Berufungswerber trotz Aufforderung keine Stellungnahme abgegeben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen – mit hier nicht relevanten Ausnahmen – zurückzuweisen. Diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

5.2. Da das gegenständliche Straferkenntnis dem Berufungswerber bereits am Freitag, dem 04.02.2011 zugestellt wurde, hat die Berufungsfrist am Freitag, dem 18.02.2011 geendet. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung hat der Berufungswerber seine Berufung jedoch erst am 20.02.2011 mittels E-Mail eingebracht. Die Berufung musste daher als verspätet zurückgewiesen werden.

 

 

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird angeführt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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