Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165870/6/Zo/Jo

Linz, 10.05.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X vom 25.02.2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 18.02.2011, Zl. VerkR96-2743-2009 (Punkt 1.), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 03.05.2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und Pkt. 1 des angefochtenen Straferkenntnisses bestätigt. Die Strafnorm des § 134 Abs.1 KFG wird in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2008 angewendet.

 

II.          Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 40 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat dem Berufungswerber in Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass er – wie am 05.04.2009 um 13.45 Uhr auf der A8 bei km 61,400 festgestellt wurde – als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, X, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen habe:

Er habe nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 min eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Am 03.04.2009 um 00.28 Uhr wurde nach einer Lenkzeit von 5 Stunden und 20 min nur eine Fahrtunterbrechung von 28 min eingelegt;

am 03.04.2009 um 17.11 Uhr wurde nach einer Lenkzeit von 5 Stunden und 9 min nur eine Fahrtunterbrechung von 21 min eingelegt;

am 04.04.2009 um 01.38 Uhr wurde nach einer Lenkzeit von 5 Stunden und 6 min nur eine Fahrtunterbrechung von 21 min eingelegt.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte aus, dass er am 02.04.2009 5 Stunden und 20 min gefahren sei, weil er keinen freien Parkplatz gefunden habe. Er habe drei verschiedene Parkplätze aufgesucht, es seien jedoch alle besetzt gewesen. Diese Überschreitung der Lenkzeit habe er auf den Ausdrucken vermerkt. Er habe bereits nach 4 Stunden und 20 min Lenkzeit versucht, einen Parkplatz zu finden, was ihm jedoch nicht möglich gewesen sei. Erst nach ca. 1 Stunde und fast 70 km habe er endlich einen Parkplatz gefunden. Danach habe er ohnedies über 9 Stunden Pause gemacht. Am 04.04.2009 habe er wieder nach ca. 4 Stunden und 15 min versucht einen Parkplatz zu finden, dies sei aber wieder erfolglos gewesen. Erst nach 3 oder 4 Versuchen habe er endlich einen freien Parkplatz gefunden, was er wiederum auf den Ausdrucken vermerkt habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 03.05.2011. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 05.04.2009 um 13.45 Uhr das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug. Bei einer Kontrolle der Fahrerkarte wurde festgestellt, dass er vom 02.04., 18.27 Uhr bis 03.04.2009, 00.29 Uhr eine Lenkzeit von 5 Stunden und 20 min einhielt, wobei er in dieser Zeit zwei Fahrtunterbrechungen in der Dauer von 14 min und 28 min hatte. Am 03.04.2009 in der Zeit von 11.34 Uhr bis 17.11 Uhr betrug die Lenkzeit 5 Stunden und 9 min, wobei die längste Fahrtunterbrechung 21 min betrug. Am 03.04.2009 zwischen 18.49 Uhr und 04.04.2009, 01.38 Uhr betrug die Lenkzeit 5 Stunden und 6 min, die längste Fahrtunterbrechung betrug wiederum 21 min.

 

Der Berufungswerber legte in der mündlichen Verhandlung die Originale der im Akt befindlichen Ausdrucke aus der Fahrerkarte vor. Aus diesen ist ersichtlich, dass er sie am 05.04.2009 in der Zeit zwischen 15.00 Uhr und 15.02 Uhr, also erst nach der Kontrolle, angefertigt hatte. Auf der Rückseite dieser Ausdrucke waren keine handschriftlichen Vermerke angebracht. Daraus ergibt sich nach Ansicht des UVS schlüssig, dass die Behauptung des Berufungswerbers, er habe die Lenkpausen nur wegen fehlender freier Parkplätze nicht rechtzeitig einhalten können, nicht glaubwürdig ist. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, so hätte der Berufungswerber – so wie in Artikel 12 der Verordnung (EG) 561/2006 vorgesehen – die entsprechenden Ausdrucke gleich nach Erreichen eines freien Parkplatzes anfertigen können und den Umstand der Lenkzeitüberschreitung auf der Rückseite vermerken können. Da er die Ausdrucke jedoch erst nach der Verkehrskontrolle angefertigt hat, ist es als erwiesen anzusehen, dass es sich bei den Behauptungen des Berufungswerbers um bloße nachträgliche Schutzbehauptungen handelt. Richtig ist allerdings – und so sind auch die Ausführungen des Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren zu verstehen – dass die Frage, ob der Berufungswerber zwischenzeitig in einen Parkplatz eingefahren ist und dort auf der Suche nach einem Parkplatz ganz langsam durchgefahren ist, aus den Zeitaufzeichnungen der Fahrerkarte nicht abgelesen werden können. Bei den Schaublättern konnte aufgrund des Geschwindigkeitsaufschriebes darauf geschlossen werden, bei der Fahrerkarte ist dies jedoch nicht mehr möglich, weil (mit Ausnahme des letzten Tages) die Geschwindigkeitsaufzeichnungen nicht abgefragt werden können.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

5.2. Der Berufungswerber hat in drei Fällen die erforderlichen Lenkpausen zu spät eingelegt, wobei die Lenkzeit jeweils mehr als 5 Stunden betragen hat. Lediglich im ersten Fall waren die Lenkzeitunterbrechungen nur geringfügig zu kurz (1 bzw. 2 min), in den anderen Fällen waren die Unterbrechungen deutlich zu kurz. Er hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht begangen. Die Behauptung, dass es zu diesen Übertretungen nur wegen voll besetzter Parkplätze gekommen sei, ist aufgrund des Beweisverfahrens widerlegt, sonstige Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist daher zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 KFG 1967 in der zur Tatzeit geltenden Fassung sah eine Höchststrafe von 5.000 Euro, jedoch keine Mindeststrafe, für jede einzelne Übertretung vor. Mit der 30. KFG-Novelle wurde bei gleichbleibender Höchststrafe für die konkreten Delikte jeweils eine Mindeststrafe eingeführt, weshalb diese neue Regelung strenger ist. Da die zum Tatzeitpunkt geltende Strafnorm für den Berufungswerber daher günstiger ist, ist diese für die Strafbemessung heranzuziehen.

 

Bei zu kurzen bzw. zu spät eingelegten Lenkpausen kommt es zwangsläufig zu einem Nachlassen der Aufmerksamkeit, weshalb derartige Übertretungen durchaus als schwerwiegend anzusehen sind. Übermüdete Lenker von schweren Kraftfahrzeugen verursachen immer wieder schwere Verkehrsunfälle, weshalb im Interesse der Verkehrssicherheit entsprechend spürbare Geldstrafen zu verhängen sind.

 

Im konkreten Fall ist zugunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass er die erlaubte Lenkzeit von 4,5 Stunden nicht besonders lange, nämlich zwischen 36 und 50 min, überschritten hat. Der Unrechtsgehalt der Übertretungen ist daher nicht als besonders schwerwiegend einzuschätzen. Andererseits ist zu seinem Nachteil zu berücksichtigen, dass er innerhalb von nur ca. 31 Stunden (03.04., 18.27 Uhr bis 04.04., 01.38 Uhr) die erforderlichen Lenkpausen dreimal zu spät eingelegt hat. Die Erstinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Berufungswerber wegen vier verkehrsrechtlicher Vormerkungen nicht mehr unbescholten ist, diese bilden jedoch auch keinen Straferschwerungsgrund, weil es sich um keine einschlägigen Übertretungen handelt. Einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet die lange Verfahrensdauer, welche nicht vom Berufungswerber verursacht wurde. Bei Abwägung all dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe, welche den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 4 % ausschöpft, nicht überhöht. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) und erscheint dem Unrechtsgehalt der Übertretung durchaus angemessen. Es sprechen daher sowohl general- als auch spezialpräventive Überlegungen gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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