Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165909/5/Kof/Th

Linz, 28.04.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der X, pA. X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28. Februar 2011, VerkR96-11648-2010 wegen Übertretungen des GGBG,
nach der am 27. April 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Betreffend die Punkte 1., 3., 4. und 5. wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungs-strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG  eingestellt.

Die Berufungswerberin hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrens-kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Der Berufungswerberin hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe ........................................................................... 30 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ..................................... 3 Euro

                                                                                                       33 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 12 Stunden.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

"Sie haben als Lenkerin folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

Tatort:                  X, Km 201,000,

                              Gemeinde X, Bezirk Wels-Land, , Fahrtrichtung Linz

 

Tatzeit:                 am 29.06.2010, um 22:45 Uhr

 

Fahrzeug:              Sattelzugfahrzeug  Kennzeichen: X-..... (A)

                            Sattelanhänger Kennzeichen X-..... (A)

 

Ladegut:               UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF,

                              FLÜSSIG N.A.G. 9, III, (E), 6 Fässer a 25 kg

                            UN 1263 FARBE 3, III, (D/E), 1 Fass a 5l

 

Der Lenker hat das gefährliche Gut mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, die in den gemäß § 2 Z 1 GGBG 1998 angeführten Vorschriften
(hier: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR) einzuhalten.

§§ 13 Abs. 2 Z 3, 27 Abs. 2 Z. 9 GGBG

 

1.                 Der Lenker beachtete die Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der Ladung nicht. Die Versandstücke waren nicht in Übereinstimmung mit der als Kennzeichnungen vorgeschriebenen Ausrichtungspfeilen ausgerichtet.

Die Kiste aus Pappe wurde mit den Ausrichtungspfeilen nach unten transportiert. Unterabschnitt 7.5.1.5 ADR

Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE I

 

2.                 Er hat es unterlassen, Feuerlöschgeräte mit einer Aufschrift mit mindestens der Angabe des Datums (Monat, Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer, mitzuführen.

Der Feuerlöscher wies lediglich die Aufzeichnung mit der Werksendkontrolle (08) auf.

Ein Datum der nächsten Überprüfung gemäß ADR fehlte.

Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR, §§ 13 Abs. 3, 27 Abs. 2 Z. 9 GGBG

Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE III

 

3.                 Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt.

Im Beförderungspapier war die Anzahl der Versandstücke falsch angeführt.

Von dem Stoff UN 3082 wurden 6 Fässer transportiert, anstelle der im Beförderungs-papier angegebenen 5 Feinstblechverpackungen.  Absatz 5.4.1.1.1 lit e ADR,

Unterabschnitt 8.1.2.1 lit a ADR, §§ 13 Abs. 3, 27 Abs. 2 Z. 9 GGBG

Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE II

 

4.                 Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt.

Im Beförderungspapier war die Beschreibung der Versandstücke falsch angeführt.

Bei dem Stoff mit der UN 3082 wurde im Beförderungspapier Feinstblechverpackung angeführt. Richtigerweise ist es gemäß der Codierung UN 1A2 ein "Fass mit abnehmbaren Deckel". Absatz 5.4.1.1.1 lit e ADR, Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. a ADR,

§§ 13 Abs. 3, 27 Abs. 2 Z. 9 GGBG

Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE II

 

5.                 Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt.

Im Beförderungspapier war die Gesamtmenge des Gutes falsch angeführt.

Da es sich um 6 Fässer aus Stahl handelte und nicht um 5 Fässer, kann die Summe von 143 l auch nicht korrekt sein (Nettogewicht von 150 l mindestens) Bruttogewicht daher ca 171,60 kg.   Absatz 5.4.1.1.1 lit. f ADR, Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. a ADR,

                       §§ 13 Abs. 3, 27 Abs. 2 Z, 9 GGBG

Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE II

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

1. 150,00 Euro       gemäß § 27 Abs. 2 Z. 9 lit) a GGBG Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage

2.   30,00 Euro       gemäß § 27 Abs. 2 Z. 9 lit) c GGBG Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Std.

3. 110,00 Euro       gemäß § 27 Abs. 2 Z. 9 lit) b GGBG Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage

4. 110,00 Euro       gemäß § 27 Abs. 2 Z. 9 lit) b GGBG Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage

5. 110,00 Euro       gemäß § 27 Abs. 2 Z. 9 lit) b GGBG Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Ferner sind gemäß § 64 VStG zu entrichten:

51 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 561 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 9. März 2011 – hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 21. März 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 27. April 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt (mVh) an welcher der Rechtsvertreter der Bw teilgenommen hat.

 

Stellungnahme des Rechtsvertreters der Berufungswerberin:

 

Zum erstinstanzlichen Straferkenntnis Punkt 1):

UN 1263 Farbe 3 war nur ein einziges Fass à 5 l.

Dies war nicht in einer "Kiste aus Pappe" verpackt sondern stand alleine auf der Ladefläche; siehe die im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Lichtbilder.

 

Die auf den Lichtbildern sichtbare "Kiste aus Pappe" hat kein Gefahrgut enthalten.

 

Zu Punkt 2): Die Berufung wird zurückgezogen.

 

Zu Punkt 3) und 5):

Auf dem Beförderungspapier ist ersichtlich, dass 6 Fässer

(siehe Eintrag im Beförderungspapier: 6 x 25 K) transportiert wurden.

Diese 6 Fässer waren in der Umverpackung – ebenfalls ersichtlich auf dem im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Lichtbildern – enthalten.

 

Zu Punkt 4):

Ein "Fass mit abnehmbaren Deckel" unterscheidet sich von der "Feinstblechverpackung" durch eine einzige Ziffer der UN-Codierung.

Es ist für eine Lenkerin nicht zumutbar, diesen minimalen Unterschied

zu erkennen bzw. jede einzelne Verpackung auf ihre Codierung zu überprüfen.

 

Es würde den Sorgfaltsmaßstab gravierend überspannen,

dies von einem Lenker/einer Lenkerin eines Gefahrgut-LKW zu verlangen.

 

Zu den einzelnen Übertretungen ist festzustellen:

 

Zu Punkt 1.: Gemäß dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde vom Gefahrgut: UN 1263 Farbe 3, III nur ein einziges Fass a 5 l transportiert.

Dieses befand sich – siehe die im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Lichtbilder – nicht in einer zusätzlichen Umverpackung und somit nicht in einer "Kiste aus Pappe".

 

Die Kiste aus Pappe mit der Bezeichnung UN 1263 hat somit kein Gefahrgut enthalten. Es ist dadurch rechtlich bedeutungslos, dass diese "Kiste aus Pappe" mit den Ausrichtungspfeilen nach unten transportiert wurde.

 

Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkte 3. und 5.:

Im Beförderungspapier ist die Wendung: "6x25 K" enthalten.

Diesem Beförderungspapier ist somit zu entnehmen, dass 6 Fässer transportiert wurden.

 

Zu Punkt 4.: Fahrlässig handelt nach § 5 Abs.1 VStG, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist;

Raschauer – Wessely, VStG – Kommentar, RZ3 zu § 5 VStG (Seite 158).

 

Der Rechtsvertreter der Bw hat in der mVh zutreffend darauf hingewiesen,

dass der Sorgfaltsmaßstab nicht überspannt werden dürfe.

Betreffend den Sorgfaltsmaßstab des Lenkers eines Gefahrguttransportes –

siehe grundsätzlich VwGH vom 16.12.1998, 95/03/0213.

 

Im Beförderungspapier ist angeführt: "Feinstblechverpackung".

Tatsächlich handelt es sich um ein "Fass mit abnehmbarem Deckel".

 

Dass die Lenkerin des gegenständlichen Gefahrguttransportes diesen minimalen Unterschied nicht erkannt hat, kann ihr – insbesondere im Hinblick auf die zitierte Judikatur des VwGH – subjektiv nicht vorgeworfen werden.

 

Betreffend die Punkte 1., 3. 4. und 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war somit der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

Betreffend Punkt 2. ist das erstinstanzliche Straferkenntnis – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

  

 

 

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