Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165912/5/Sch/Eg

Linz, 06.05.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, vom 1. April 2011, gegen die Fakten 2., 3. und 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 14. März 2011, Zl. VerkR96-1154-2011, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

 

             I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Fakten 2., 3. und 4. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

 

          II.      Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge in diesen Punkten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 45 Abs. 1 Z. 2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Straferkenntnis vom 14. März 2011, Zl. VerkR96-1154-2011, über Herrn x, u.a. unter nachstehenden Punkten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß

2) § 31 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960,

3) § 4 Abs. 1 lit. a iVm § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960,

4) § 4 Abs. 1 lit. c iVm § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960

Geldstrafen von

2)    220 Euro (4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

3)    250 Euro (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und

4)    250 Euro (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

verhängt, weil er

2) am 23.01.2011 gegen 00.10 Uhr auf der Voralpen-Straße B 122 bei Strkm. 57,4 als an einem Verkehrsunfall beteiligter Lenker eines Fahrzeuges einen Firmenwegweiser und somit eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt und es unterlassen habe, die nächste Polizei- oder Bundespolizeidienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe ihrer Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

3) es am 23.01.2011, gegen 00.10 Uhr auf der Voralpen-Straße B 122 bei Strkm. 57,4 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, sofort anzuhalten,

4) es am 23.01.2011 gegen 00.10 Uhr auf der Voralpen-Straße B 122 bei Strkm. 57,4 unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. (Fakten 2., 3. und 4.)

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt 72 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen die Fakten 2., 3. und 4. dieses Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Der sogenannte Firmenwegweiser im tatörtlichen Bereich hat zum Zeitpunkt der Verhandlung noch jene Beschädigungen aufgewiesen, wie sie auf den im Verfahrensakt einliegenden Lichtbildern ersichtlich sind. Der Berufungswerber hat zur Verhandlung auch seinen damals von ihm gelenkten PKW zur Besichtigung vorgeführt. Es konnte an Ort und Stelle einwandfrei festgestellt werden, dass der Schaden am Firmenwegweiser nicht vom Fahrzeug des Berufungswerbers stammt. Die massive Beschädigung dieses Wegweisers ist mit einem Anstoß durch das Fahrzeug des Berufungswerbers keinesfalls erklärlich. Das Fahrzeug weist zwar einige kleinere Schäden sowohl vorne als auch hinten auf, diese können aber nicht von dem Anstoß stammen, dafür sind sie bei weitem zu gering. Es ist also glaubhaft, wenn der Berufungswerber angibt, dass diese Spuren am Fahrzeug von anderen Vorgängen stammen.

 

Besonders hervorzuheben ist, dass am Firmenwegweiser nicht der geringste Lackabrieb von grüner Farbe gefunden werden konnte. Bei einem Anstoß in dieser massiven Form hätte das Fahrzeug des Berufungswerbers, welches eine grüne Farbe aufweist, entsprechende Spuren hinterlassen müssen. Wesentlich ist aber auch die Art der Beschädigung des Wegweisers, die, wie schon oben ausgeführt, sehr massiv ist. Es muss angenommen werden, dass hier ein größeres Fahrzeug, wahrscheinlich ein LKW, daran gestoßen ist und ihn faktisch "verschoben" hat. Die auf dem Firmenwegweiser zurückgebliebenen blauen Lackspuren befinden sich zudem in einer Höhe, die unmöglich vom Fahrzeug des Berufungswerbers erreicht werden konnte.

 

Für die Berufungsbehörde steht damit zweifelsfrei fest, dass der Schaden am gegenständliche Firmenwegweiser nicht vom Berufungswerber durch Anfahren mit seinem PKW entstanden sein konnte.

 

Die gesetzlichen Verpflichtungen der §§ 31 Abs. 1, 4 Abs. 1 lit. a und 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 stellen darauf ab, dass eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (bzw. hinsichtlich der Bestimmungen des § 4 StVO 1960 auch andere fremde Sachen) beschädigt wurde.

 

Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. (VwGH 20.4.2001, 99/02/0176 uva.)

 

Nach der hier gegebenen Beweislage hat der Berufungswerber, als er kurzzeitig die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, keinen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Deshalb konnten ihm gegenüber auch nicht die gesetzlichen Verpflichtungen nach einem Verkehrsunfall wirksam werden.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang zu beheben.

 

Anzufügen ist, dass der Berufungswerber hinsichtlich Faktum 1. des Straferkenntnisses keine Berufung erhoben hat, sodass dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwachsen ist.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

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