Linz, 11.05.2011
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.03.2011, AZ: S-1063/11-3, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:
Zu 1) 400 Euro bzw. 80 Stunden
Zu 2) 400 Euro bzw. 80 Stunden
Zu 3) 50 Euro bzw. 10 Stunden
Zu 4) 400 Euro bzw. 80 Stunden
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Rechtsgrundlagen: § 134 Abs.1b KFG idF BGBl. I Nr. 94/2009
§§ 19, 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe (400 + 400 + 50 + 400 =) ................................... 1.250 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 125 Euro
1.375 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(80 + 80 + 10 + 80 =) ........................................................ 250 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger mehr als 3,5 t beträgt,
24 Stundenzeitraumes am 16.11.2010 um 05:14 Uhr. Ruhezeit von 8:58 Stunden.
24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf.
9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt.
Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.
werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung – ohne Datum, zur Post gegeben: 2. April 2011 – erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Mit Stellungnahme – eingelangt: 9. Mai 2011 – hat der Bw bestätigt,
dass die Berufung sich nur gegen das Strafausmaß richtet und beantragt,
"ein weitaus geringeres Strafausmaß" festzusetzen.
Da die Berufung sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;
vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003; vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die EG-VO Nr. 561/2006 nach ihrer Schwere in drei Kategorien aufgeteilt:
sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße
Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und
hat im Falle
- eines sehr schweren Verstoßes: mindestens 300 Euro
- eines schweren Verstoßes: mindestes 200 Euro und
- eines geringfügigen Verstoßes: keine Mindeststrafe
zu betragen.
Die Bestimmungen der EG-VO 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten) sind Schutznormen, welche der
- Gefahr des Lenkens von Schwerfahrzeugen in übermüdetem Zustand und
- Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor folgenschweren Unfällen begegnen.
Von einem Berufskraftfahrer ist zu verlangen, bei der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften besondere Sorgfalt an den Tag zu legen. VwGH vom 27.02.2007, 2004/01/0046 mit Vorjudikatur.
Als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Bw zu werten.
Erschwerende Umstände liegen nicht vor.
Weiters ist zu werten, dass das Nettoeinkommen des Bw ca. 1.200 Euro/Monat beträgt; siehe dessen Stellungnahme (eingelangt 9. Mai 2011).
Es ist daher gerechtfertigt die Geldstrafen wie folgt herab- bzw. festzusetzen:
Zu 1), zu 2) und zu 4): jeweils 400 Euro; Zu 3): 50 Euro.
Bei den nunmehr festgesetzten Geldstrafen handelt es sich jeweils um die
"gerade noch vertretbare Untergrenze".
Die Geldstrafen sind insgesamt nahezu identisch mit dem monatlichen Nettoeinkommen des Bw.
"Umrechnungsschlüssel" Geldstrafe – Ersatzfreiheitsstrafe:
Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Höchststrafe:
5.000 Euro bzw. sechs Wochen (= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet).
Dadurch ergibt sich der "Umrechnungsschlüssel"
von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Euro = 1 Stunde.
Die Ersatzfreiheitsstrafen werden somit wie folgt festgesetzt:
Zu 1), zu 2) und zu 4): jeweils 80 Stunden; Zu 3): 10 Stunden
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler