Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166006/2/Kof/Eg

Linz, 10.05.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über den Antrag der X auf kostenlose Beigebung eines Verteidigers betreffend Einbringung einer Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 21. April 2011, VerkR96-5580-2010, wegen Übertretung des § 1 Abs. 3 FSG, zu Recht erkannt:

 

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers

wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:  § 51a Abs. 1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Antragstellerin (ASt) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 17.04.2010 um etwa 17:30 Uhr den PKW X-..... von Ihrem Wohnort weg auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, unter anderem auf der L 513 zum Gumpinger Wald (Jedretsberg, Gemeinde Peterskirchen) gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 FSG

 

 

 

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von               falls diese uneinbringlich ist,                                            gemäß

    Euro                            Ersatzfreiheitsstrafe von

365,00 Euro                 5 Tage                                            § 37 Abs.3 Z1 FSG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

36,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 401,50 Euro."

 

Dieses Straferkenntnis stützt sich insbes. auf die Zeugenaussage der Frau M.S..

 

Die ASt hat betreffend die Einbringung einer Berufung gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51a Abs. 3  VStG) erwogen:

 

§ 51a Abs.1 VStG lautet:

Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, den zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen,
so hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH müssen die in § 51a Abs.1 VStG genannten Voraussetzungen: "Mittellosigkeit" sowie "Interesse der Rechtspflege" kumulativ vorliegen.

VwGH  vom 29.9.2005, 2005/11/0094;  vom 31.3.2005, 2003/03/0053;

           vom 28.3.2003, 2003/02/0061;  vom 26.1.2001, 2001/02/0012.

 

Vorerst wird geprüft, ob im Sinne des § 51a Abs.1 VStG

die "Interessen der Rechtspflege" vorliegen.

 

 

Als derartige Gründe sind – siehe die oa. Erkenntnisse des VwGH

-         besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage

-         besondere persönliche Umstände des Antragstellers und

-         besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei

zu berücksichtigen.

 

Eine besonders schwierige Sach- und/oder Rechtslage wurde von der ASt nicht behauptet.

 

Im Rechtsinformationssystem (RIS) sind zu § 1 Abs. 3 FSG und zu § 64 Abs. 1 KFG (= Vorgängerbestimmung) insgesamt ca. 190 Erkenntnisse und ca. 310 Rechtssätze des VwGH enthalten.

 

Aufgrund dieser umfangreichen Judikatur des VwGH ist die Voraussetzung: "besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage" nicht gegeben.

 

Die weiteren Voraussetzungen

-         besondere persönliche Umstände der ASt und

-         besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei

wurden von der ASt nicht behauptet und sind für den UVS auch nicht erkennbar.

 

Die "Interessen der Rechtspflege" iSd § 51a Abs.1 VStG liegen somit nicht vor.

 

Es war daher der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Weiterer Hinweis:

Eine allfällige Berufung gegen das in der Präambel zitierte Straferkenntnis
ist gemäß § 51 Abs.5 letzter Satz VStG innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung des gegenständlichen UVS-Erkenntnisses – einzubringen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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