Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522830/5/Kof/Eg

Linz, 28.04.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Anträge des X, betreffend die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der mit Erkenntnisse (Bescheide) des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. März 2009, VwSen-522205/5 und vom 9. Juni 2009, VwSen-522281/7 abgeschlossenen Verfahren, zu Recht erkannt:

 

 

Die Anträge auf

-         Wiederaufnahme des Verfahrens und

-         Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:  § 9 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Herr L.F.M. (im Folgenden: Antragsteller – ASt) hat mit Eingabe vom 28. Februar 2011 ua. die in der Präambel zitierten Anträge auf

-         Wiederaufnahme des Verfahrens und

-         Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gestellt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs. 1 AVG) erwogen:

 

 

 

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 27.8.2003,
8 P 181/98k-217, wurde Herr X., Rechtsanwalt in X, gemäß § 373 ABGB zum Sachwalter für den ASt für die Vertretung vor Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern und Ämtern aller Art sowie die Vertretung bei
Straf- und Finanzverfahren bestellt.

 

Da der oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 1.3.2005, 2 P 3/05p-323
(Band VIII) den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen die Sachwalterbestellung zurückgewiesen hat, ist diese Bestellung rechtskräftig.

 

Mittlerweile wurde Herr Rechtsanwalt X zum Sachwalter für den ASt bestellt.

 

Der Sachwalter des ASt hat mit Eingabe vom 26.4.2011 mitgeteilt, dass die von Herrn X gestellten Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht genehmigt werden.

 

Rechtsmittel eines unter Sachwalterschaft stehenden sind – wenn diese vom Sachwalter nicht genehmigt wurden – ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; VwGH vom 12.11.2008, 2008/12/0168; vom 27.11.2007, 2007/06/0221;

           vom 4.4.2001, 2000/01/0121; vom 29.7.1998, 98/01/0063.

 

Da die vom ASt selbst verfassten Anträge auf

-         Wiederaufnahme des Verfahrens und

-         Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

von dessen Sachwalter nicht genehmigt wurden, waren diese gemäß § 9 AVG  als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.


 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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