Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100761/7/Bi/Fb

Linz, 11.01.1993

VwSen - 100761/7/Bi/Fb Linz, am 11. Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des J F, geb. 21. Februar 1958, P, G, vom 10. August 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. Juli 1992, VerkR-11.312/1992-Vo, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 22. Juli 1992, VerkR-11.312/1992-Vo, über Herrn Josef Ferihumer wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.5a i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 5. April 1992 um 17.30 Uhr im Gemeindegebiet K auf der I Bundesstraße in Höhe der Kreuzung mit der K Gemeindestraße als Lenker des PKW den Führerschein nicht mitgeführt und diesen somit auf Verlangen eines Straßenaufsichtsorganes nicht zur Überprüfung aushändigen konnte.

Gleichzeitig wurde ihm ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz von 60 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben, die von der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt wurde. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er sei auf dem Weg in die Werkstätte gewesen, um die Dokumente zu holen. Es habe sich um eine Zweitfahrzeug gehandelt. Das habe er dem Beamten auch mitgeteilt. Abgesehen davon, daß die Übertretung auch mit einem Organmandat geahndet werden hätte können, beziehe er lediglich ein Einkommen von 7.500 S, sodaß die Strafe zu hoch sei. Er ersuche um Aufhebung des Erkenntnisses.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß das angefochtene Straferkenntnis am 27. Juli 1992 beim Postamt hinterlegt wurde. Mit diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen, die demnach am 10. August 1992 abgelaufen ist. Die Berufung wurde am 11. August 1992, sohin verspätet zur Post gegeben. Auf ein diesbezügliches Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates hat der Rechtsmittelwerber nicht reagiert, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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