Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522845/2/Kof/Eg

Linz, 05.05.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. April 2011, GZ. 196869-2008, betreffend Anordnung einer Nachschulung, Verlängerung der Probezeit und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 4 Abs. 1,  4 Abs. 3,  4 Abs. 6 Z2 lit. a  und  4 Abs. 8 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) wurde am 12. Juni 2009 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt.  –  Gemäß § 4 Abs. 1 FSG befindet sich die Bw innerhalb der Probezeit von zwei Jahren.

 

Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 10. Februar 2011,
VerkR96-5874-2011, über die Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach
§ 52 lit. a Z. 11a StVO eine Geldstrafe – Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

 

 

 

Grund für diese Strafverfügung war, dass die Bw am 25.01.2011 um 10.24 Uhr mit einem – auf sie zugelassenen dem Kennzeichen nach näher bestimmten – PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im
Ortsgebiet Traun die durch Zonenbeschränkung kundgemachte zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 28 km/h überschritten hat.

 

Die Übertretung wurde mittels Laser-Messgerät festgestellt.

 

Diese Strafverfügung ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die Bw gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG verpflichtet,

-     sich auf ihre Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides einer Nachschulung bei einer ermächtigten Stelle zu unterziehen und festgestellt, dass mit der Anordnung der Nachschulung sich die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert   sowie

-     den Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde abzugeben und

    die Ausstellung eines Duplikat-Führerscheines zu beantragen  

    (Probezeitverlängerung).

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18. April 2011 erhoben und vorgebracht, zur Tatzeit und am Tatort habe den auf die Bw zugelassenen PKW nicht die Bw selbst, sondern
Frau S.W., geb. ..., Adresse ...................., gelenkt.

 

§ 4 Abs.3 FSG lautet auszugsweise:

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6), so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist.

Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung.

Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr.

Die Verlängerung der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen.

Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Ausstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 FSG in die Wege zu leiten.

 

 

 

 

Gemäß § 4 Abs. 6 Z2 lit.a FSG gilt als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 leg.cit. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet.

 

Gemäß § 4 Abs. 8 FSG sind die Kosten der Nachschulung vom Nachzuschulenden zu tragen.

 

Mit der Rechtskraft der Strafverfügung steht bindend fest, dass ein solcher schwerer Verstoß der betreffenden Person vorliegt.

Der Behörde ist es in einem Verfahren betreffend die Anordnung einer Nachschulung verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen;

VwGH vom 22.2.1996, 96/11/0003 mit Vorjudikatur

vgl. auch VwGH vom 17.12.2007, 2007/03/0201; vom 11.7.2000, 2000/11/0126;  

                        vom 27.5.1999, 99/11/0072;  vom 12.4.1999, 98/11/0255; 

 

Das Vorbringen der Bw – zur Tatzeit und am Tatort habe nicht sie selbst, sondern Frau S.W. den PKW gelenkt – ist aufgrund  

-         der Rechtskraft der Strafverfügung und

-         der daraus erfließenden Bindungswirkung

rechtlich bedeutungslos.

 

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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