Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522850/2/Kof/Eg

Linz, 09.05.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. April 2011, GZ: 462299-2009, betreffend Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 4 Abs. 1,  4 Abs. 3,  4 Abs. 6 Z2 lit. a  und  4 Abs. 8 FSG,

BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wurde am 1. September 2009 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt.  –  Gemäß § 4 Abs. 1 FSG befindet sich der Bw innerhalb der Probezeit von zwei Jahren.

 

Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 22. März 2011,
VerkR96-6235-2011, über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach
§ 20 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe – Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

 

 

 

 

Grund für diese Strafverfügung war, dass der Bw am 28.01.2011 um 10.55 Uhr mit einem – dem Kennzeichen nach näher bestimmten – PKW auf einer
näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Ortsgebiet X die
im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten hat.

 

Die Übertretung wurde mittels Radargerät festgestellt.

 

Diese Strafverfügung ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Bw gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG verpflichtet,

-     sich auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, einer Nachschulung bei einer ermächtigten Stelle zu unterziehen und festgestellt, dass mit der Anordnung der Nachschulung sich die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert   sowie

-     den Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde abzugeben und

    die Ausstellung eines Duplikat-Führerscheines zu beantragen  

    (Probezeitverlängerung).

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 21. April 2011 erhoben und vorgebracht, er habe die Geschwindigkeitsbeschränkung im Ortsgebiet nicht beachtet, da er auf ein mitgeführtes Testgerät konzentriert war.

Er habe die Strafe zur Kenntnis genommen und sofort einbezahlt und ersuche,
die Anordnung der "Nachschulung sowie Probezeitverlängerung einzustellen".

 

§ 4 Abs.3 FSG lautet auszugsweise:

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6), so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist.

Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung.

Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr.

Die Verlängerung der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen.

Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Ausstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 FSG in die Wege zu leiten.

 

Gemäß § 4 Abs. 6 Z2 lit.a FSG gilt als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 leg.cit.
mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet.

 

Gemäß § 4 Abs. 8 FSG sind die Kosten der Nachschulung vom Nachzuschulenden zu tragen.

 

Mit der Rechtskraft der Strafverfügung steht bindend fest, dass ein solcher schwerer Verstoß der betreffenden Person vorliegt.     VwGH vom 22.2.1996, 96/11/0003 mit Vorjudikatur; vom 17.12.2007, 2007/03/0201; vom 11.7.2000, 2000/11/0126;  vom 27.5.1999, 99/11/0072;  vom 12.4.1999, 98/11/0255; 

 

Gemäß der zitierten Rechtsgrundlagen hat

bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen

-         die Anordnung der Nachschulung

-         die Verlängerung der Probezeit und

-         die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines

rechtlich zwingend zu erfolgen.

 

Eine "Nachsicht" von diesen Verpflichtungen und/oder Einstellung des Verfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen und dadurch rechtlich nicht möglich.

 

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

         

 

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