Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522855/2/Kof/Eg

Linz, 10.05.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid
der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 07.04.2011, VerkR21-163-2011, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für
die Klassen A, B und F, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 7 Abs.2 Z1 und § 8 Abs.5 FSG–GV,

 BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2006

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war seit Dezember 1969 im Besitz
einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F, zuletzt befristet bis
8. September 2010.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den
Antrag des Bw auf Erteilung (Verlängerung) der Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung abgewiesen.  –  Grund für diese Abweisung war einzig und allein das mangelnde Sehvermögen des Bw.

 

 

 

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 19. April 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 2. Mai 2011 erhoben und die Durchführung einer Beobachtungsfahrt beantragt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Entscheidungswesentlich ist im gegenständlichen Fall einzig und allein,
ob der Bw die für die Erteilung einer Lenkberechtigung der Gruppe 1
(= Klassen A, B und F) erforderliche Sehschärfe erreicht oder nicht.

 

Gemäß § 7 Abs.2 Z1 und § 8 Abs.5 FSG–GV ist für die Erteilung der Lenkberechtigung der Gruppe 1 folgende Sehschärfe – mit oder ohne Korrektur – erforderlich:

-     mindestens 0,5 auf einem Auge und mindestens 0,4 auf dem anderen Auge  

oder

-     bei funktioneller Einäugigkeit: mindestens 0,8 beim "normal sehenden Auge".

 

Gemäß dem im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Führerscheinbefund des Herrn Dr. MP, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie vom 18.01.2011 sowie dem amtsärztlichen Gutachten beträgt beim Bw die Sehschärfe wie folgt:

-         auf den linken Auge:      0,1 mit oder ohne Korrektur

-         auf dem rechten Auge:   0,1 ohne Korrektur;   0,4 mit Korrektur

 

Die oa. Werte wurden vom Bw in keinem Stadium des Verfahrens bestritten, geschweige denn widerlegt.

 

Bei Mängel des Sehvermögens bleibt für eine Beobachtungsfahrt kein Raum;

VwGH vom 24.01.2006, 2004/11/0149; vom 18.03.2003, 2001/11/0343;

          vom 28.05.2002, 2000/11/0242.

 

Da der Bw die für die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Gruppe 1 erforderliche Sehschärfe – mit oder ohne Korrektur – bei weitem nicht erreicht, war

-         die Berufung als unbegründet abzuweisen,

-         der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen  und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum