Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 15.04.2011

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufungen von Dipl.-Ing. X und X X, X, X und X X, X, Mag. X, jeweils wohnhaft X, X, X, X, X, X, X, X Liegenschaftsmanagement GmbH, X, X, sämtliche vertreten durch Mag. X, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Dezember 2010, GZ: 0031134/2010, ABA Nord 501/N101079, wegen Abweisung eines Antrags auf Durchführung eines ordentlichen Verfahrens und um Gewährung der Parteistellung im Betriebsanlagengenehmigungs-verfahren betreffend die Bäckerei in der X, Grundstück Nr. X, Einlagezahl X, KG Linz, gemäß § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

Der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
29. Dezember 2010, 0031134/2010 ABA Nord, 501/N101076, mit dem der Antrag der Nachbarn auf Durchführung eines ordentlichen Verfahrens und auf Einräumung einer Parteistellung im Betriebsanlagen-genehmigungsverfahren betreffend die Bäckerei in der X, Grundstück Nr. X, Einlagezahl X, Linz, abgewiesen wurde, wird aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 und 67h Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG);

§§ 359a und 359b Gewerbeordnung 1994 (GewO 1995), § 59 AVG


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Antrag vom 15. Juli 2010 wurde von der X und X um gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung zur Errichtung einer Backstube (Bäckerei) im Standort X, X, mit einer Betriebszeit von 05.00 bis 20.00 Uhr und einer mechanischen Be- und Entlüftungsanlage angesucht. Eine Bekanntgabe gemäß § 359b Abs.1 Gewerbeordnung 1994 wurde in den benachbarten Häusern angeschlagen.

Mit Eingabe vom 20.10.2010 langte am selben Tag eine Äußerung der in der Präambel angeführten Nachbarn- und Wohnungseigentümer, jeweils vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X, per Fax beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, es habe sich in den letzten Monaten gezeigt, dass durch den Betrieb der konsenslos betriebenen Bäckerei erhebliche Geruchsbelästigungen entstanden seien. Die Bäckerei sei in einer ohnehin schon belasteten Umgebung situiert, sodass weiteren Immissionen (Geruch, Lärm, etc) keine Zustimmung erteilt werde. Es sei auch mit einem vermehrten Verkehrsaufkommen zu rechnen, sodass es auf der Parkfläche der Betriebsanlage immer wieder zu Schwierigkeiten komme (Staus auf der Humboldtstraße und ständiges Gehupe von einfahr- und ausfahrwilligen Kunden). Weil von der Firma X bereits ein Handelsbetrieb, ein Restaurantbetrieb und nunmehr auch eine Bäckerei betrieben werden, sei kein vereinfachtes Verfahren mehr durchzuführen. Die Gesamtfläche und sämtliche Anlagen seien als Einheit zu betrachten, weshalb das ordentliche Verfahren durchzuführen und den Nachbarn Parteistellung zu gewähren sei.

 

Am 29. Oktober 2010 wurde eine Verhandlung im neuen Rathaus in Linz durchgeführt. Nach Erörterung des Projekts wurde auch ein Ortsaugenschein vorgenommen, an dem ein gewerbetechnischer Amtssachverständiger, ein bautechnischer Amtssachverständiger, ein immissionstechnischer Amtssachverständiger, ein wasserfachlicher Amtssachverständiger, ein brandschutztechnischer Amtssachverständiger und eine Vertreterin des Arbeitsinspektorrats für den 9. Aufsichtsbezirk ebenso teilgenommen haben wie die Antragsteller, X und X, vertreten durch Herrn X, und der Projektant der X, X OG, vertreten durch X.

 

Am 18. November 2010 erging ein Schreiben an RA Mag. X mit dem Ersuchen um Klarstellung, ob die Äußerung "nachdem darüber hinaus von der Firma X, bereits ein Handelsbetrieb, ein Restaurantbetrieb und nunmehr auch eine Bäckerei betrieben wird, ist daher kein vereinfachtes Verfahren mehr durchzuführen. Die Gesamtfläche und sämtliche Anlagen sind als Einheit zu betrachten, es hat das ordentliche Verfahren durchzuführen und den Nachbarn Parteistellung zu gewähren ist" als Antrag um Durchführung eines ordentlichen Verfahrens und um Einräumung der Parteistellung der Nachbarn zu werten sei.

 

Am selben Tag wurde der Feststellungsbescheid vom 18. November 2010, Zl. 0031134/2010 ABA Nord, 501/N101079, nach § 359b Abs.1 Z2 GewO erlassen, wonach aufgrund des Genehmigungsansuchens der Firma X, X, X, und des Herrn X, X, X, vom 15.07.2010 auf der Rechtsgrundlage der §§ 74 Abs.2, 333, 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 und § 93 Abs.2 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, Art und Umfang der Betriebsanlage unter Vorschreibung von Aufträgen wie folgt festgestellt wurde:

 

         "Bäckerei

-         mit einer Betriebszeit von 05.00–20.00 Uhr

-         mit einer mechanischen Be- und Entlüftungsanlage

-         mit einem Kühlraum

-         mit Lagerräumen und darin befindlicher Kühlzelle

Betriebsfläche in :               312,05

Anschlussleistung insgesamt:  19 kW

Verkehrsfläche:                       X

Grundstücksnummer:              X

Einlagezahl:                                      X

Katastralgemeinde                            Linz"

 

Dieser Bescheid wurde der Firma X, Herrn X und dem Arbeitsinspektorrat für den 9. Aufsichtsbezirk zugestellt.

Mit Schreiben vom 9.12.2010 wurde von RA Mag. X mitgeteilt, dass die Äußerung vom 20.10.2010 als Antrag um Durchführung eines ordentlichen Verfahrens und um Zuerkennung der Parteistellung der Nachbarn zu werten sei.

Am 29.12.2010 wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen, mit dem der Antrag auf Durchführung eines ordentlichen Verfahrens und um Zuerkennung der Parteistellung im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren abgewiesen wurde.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid haben die in der Präambel angeführten Nachbarn und Wohnungseigentümer, sämtliche vertreten durch Mag. X, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, entgegen der Annahme der Behörde seien mit dem Betrieb der Bäckerei sehr wohl Belästigungen und Beeinträchtigungen im Sinne des § 74 GewO verbunden. Angesichts der Geruchsbelästigungen hätte im Hinblick auf § 74 GewO ein ordentliches Verfahren durchgeführt und den Berufungswerbern Parteistellung gewährt werden müssen. Mit dem Betrieb sei auch eine Lärmbelästigung verbunden, da mitten im Wohngebiet schon zur Nachtzeit Arbeiten rund um die Bäckerei erfolgen würden, wie zB. Anlieferung der Lieferanten, Hin- und Herräumen von Leergut und Waren etc. Im ordentlichen Verfahren hätte deshalb ein Gutachten zur Geruchsbelästigung eingeholt werden müssen.

Abschließend wurde der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und den Berufungswerbern Parteistellung zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an die Erstbehörde zurückverweisen.

 

Diese Berufung hat sich ausdrücklich gegen den Bescheid vom 29.12.2010, 0031134/2010 ABA Nord, 501/N101079, gerichtet.

 

2. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat die Berufungsschrift gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994 iVm § 67a Abs.1 AVG.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ 0031134/2010 ABA Nord, 501/N101079. Im Grunde des § 67d Abs.2 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

3. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

3.1. Gemäß § 59 Abs.1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

 

3.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.11.2010 wurde über den verfahrenseinleitenden Antrag der X KG und des X vom 15.07.2010 abgesprochen.

Auf die Äußerung der Nachbarn und Wohnungseigentümer vom 20.10.2010, die auch relevante Einwendungen zur Frage der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens rechtzeitig abgegeben hatten und denen dazu Parteistellung zukommt, wurde in diesem Bescheid nicht eingegangen.

 

Gemäß dem 2. Satz des § 59 AVG gelten Einwendungen als miterledigt, woraus sich ergibt, dass die in der Äußerung vom 20.10.2010 abgegebenen Einwendungen miterledigt wurden. Der neuerliche Abspruch über die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens und die Einräumung von Parteistellung mit Bescheid vom 29.12.2010 entbehrt jeder Grundlage, weil mit verfahrensabschließendem Bescheid auch diese Einwendungen als miterledigt gelten.

Der Genehmigungsbescheid vom 18.11.2010, Zl. 0031134/2010 ABA Nord, 501/N101079, wurde den Nachbarn nicht zugestellt, sodass sich diese auch nicht hinsichtlich der Frage der Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens mit Berufung zur Wehr setzen konnten, diesbezüglich ist anzunehmen, dass die Nachbarn übergangen wurden.

 

3.3. Die Erlassung eines Feststellungsbescheids, um keinen anderen handelt es sich beim bekämpften Bescheid vom 29. 12.2010, ist er doch auf § 359b GewO gestützt, ist nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VfSlg 6050).

 

Gemäß § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der  zur  Verwendung  gelangenden  Maschinen  und  Geräte  300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des   § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden, das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage .... . Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung .... .

 

Wie der zitierten Gesetzesstelle zu entnehmen ist, ist somit im vereinfachten Verfahren bereits durch den Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass Nachbarn grundsätzlich keine Parteistellung genießen, sondern ihnen prinzipiell nur Anhörungsrechte zukommen. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 3.3.2001, G 87/00, festgestellt, dass zwar einerseits dieser Ausschluss der Parteistellung der Nachbarn zum Vorliegen der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht verfassungswidrig ist, davon jedoch andererseits zu unterscheiden ist, dass den Nachbarn eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, zukommt. Diese beschränkte Parteistellung ergibt sich aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs.1 der GewO.

 

Das bedeutet, dass das Genehmigungsverfahren nur unter Berücksichtigung von  - allenfalls vorhandenen – Parteirechten geführt werden kann und nicht losgelöst von diesen Rechten. Eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Nachbarn im Verfahren ist untrennbar mit der Erteilung der Genehmigung der Betriebsanlage verbunden, sodass die Erlassung mehrerer Teilbescheide insbesondere in der Form, dass zuerst eine Genehmigung erteilt wird und nachträglich die Einwendungen der Nachbarn mit einem gesonderten Bescheid abgewiesen werden, gesetzlich nicht geregelt und daher unzulässig. Im Übrigen wurde die in Bezug auf die beschränkte Parteistellung rechtlich relevante rechtzeitige Einwendung durch Erlassung des Bescheids vom 18.11.2010 aufgrund des § § 59 Abs 1 AVG zweiter Satz bereits mitentschieden (siehe oben), sodass dem Bescheid vom 29. 12.2010 jedwede Grundlage fehlt.

 

3.4. Aufgrund der vorliegenden Berufung vom 24. Jänner 2011 konnte der Unabhängige Verwaltungssenat das mit Bescheid vom 18.11.2010 abgeschlossene Verfahren nicht überprüfen, hat sich die Berufung doch ausdrücklich auf den Bescheid vom 29.12.2010 bezogen. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Nachbarn und Wohnungseigentümer ihre Stellung als übergangene Nachbarn geltend zu machen haben und sodann (allenfalls) im Zuge eines Berufungsverfahrens der Bescheid vom 18.11.2010 zu überprüfen ist.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

 

VwSen-531102/2/BMa/Th vom 15. April 2011

VwSen-531103/2/BMa/Th vom 15. April 2011

VwSen-531104/2/BMa/Th vom 15. April 2011

VwSen-531105/2/BMa/Th vom 15. April 2011

 

Erkenntnis

 

AVG §59;

GewO §359b

 

Gemäß § 59 zweiter Satz AVG gelten Einwendungen als miterledigt. Der neuerliche Abspruch über die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens und die Einräumung von Parteistellung mit gesondertem Bescheid entbehrt jeder Grundlage, weil mit verfahrensabschließendem Bescheid auch diese Einwendungen als miterledigt gelten.

 

Der Genehmigungsbescheid wurde den Nachbarn nicht zugestellt, sodass sich diese auch nicht hinsichtlich der Frage der Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens mit Berufung zur Wehr setzen konnten, diesbezüglich ist anzunehmen, dass die Nachbarn übergangen wurden.

 

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