Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522722/29/Kof/Th

Linz, 04.04.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 29. Oktober 2010, Zl. 00216/VA/FE/2010, betreffend Lenkberechtigung für die Klasse B – Auflagen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 10 Abs.3  und  13 Abs.3 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war seit dem Jahr 1983 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B, welche ihm mit rechtskräftigen Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 1. September 2010, GZ. 00216/VA/FE/2010, MFV 49/2010 entzogen wurde.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bw die Lenkberechtigung für die Klasse B unter Vorschreibung folgender Auflagen erteilt:

-         Verwendung einer entsprechenden Brille

-         Vorlage des Nachweises ärztliche Kontrolluntersuchungen (psychiatrisches Gutachten) in einem Jahr bis spätestens 28. Oktober 2011.

 

 

 

 

Der Bw – vertreten durch Herrn MB, O.G.-Straße Nr., PLZ S. – hat gegen die Vorschreibung dieser Auflagen innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der UVS hat mit Verfügung (Bescheid) vom 9. März 2011, VwSen-522722/21 – nach der am 7. März 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung – gemäß § 10 Abs.3 AVG verfügt, dass Herr MB im gegenständlichen Berufungsverfahren als Bevollmächtigter nicht zugelassen wird.

 

Diese Verfügung/Dieser Bescheid wurde ua. auch dem Bw – am 14. März 2011 – zugestellt.

 

Die Bevollmächtigung einer Person gemäß § 10 Abs.3 AVG wird erst durch eine Verfügung der Behörde über die Nichtzulassung unwirksam und muss einen Auftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG nach sich ziehen;

VwGH v. 29.10.1985, 85/07/0196.

 

An den Bw wurde daher folgendes Schreiben des UVS vom 16. März 2011, VwSen-522722/26 gesendet:

"Es wird Ihnen daher gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgetragen, binnen einer Woche – gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens

-         einen anderen Rechtsvertreter zu benennen oder

-         mitzuteilen, dass Sie sich im Berufungsverfahren selbst vertreten.

 

Sollten Sie diese Frist ungenützt verstreichen lassen, wird die von Ihnen erhobene Berufung vom 4. November 2010 als unzulässig zurückgewiesen."

 

Der Bw hat innerhalb der ihm gesetzten Frist und auch bis zum heutigen Tage weder einen anderen Rechtsvertreter benannt, noch mitgeteilt, dass er sich im gegenständlichen Berufungsverfahren selbst vertritt.

 

 

Es war daher die Berufung als unzulässig zurückzuweisen und

spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 16,80 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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