Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164749/11/Kei/Eg

Linz, 20.04.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 12. Jänner 2010, Zl. VerkR96-4158-2009, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2010, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z. 1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben keine Maßnahmen getroffen, die zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen notwendig gewesen wären, obwohl solche zu befürchten waren. Nach einem Reifenplatzer wurden die wegfliegenden Teile nicht weggeräumt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 4 Abs. 1 lit. b StVO

 

2) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 4 Abs. 1 lit. a StVO

3) Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 4 Abs. 5 StVO

Tatort: Gemeinde Mauthausen, Landesstraße Freiland, B3 – Donau Straße bei km 216.600.

Tatzeit: 15.12.2009, 16:57 Uhr.

Fahrzeuge: LKW, Kennzeichen X; Anhängerwagen, Kennzeichen X.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,   Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

200,00                 72 Stunden                             § 99 Abs. 2 lit. a StVO

200,00                 72 Stunden                             § 99 Abs. 2 lit. a StVO

150,00                 60 Stunden                             § 99 Abs. 3 lit. b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

55,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 605,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 28. Jänner 2010, Zl. VerkR96-4158-2010, Einsicht genommen und am 7. Oktober 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und der Zeuge GI X einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. X äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw lenkte den LKW mit dem Kennzeichen X und den Anhängerwagen mit dem Kennzeichen X am 15. Dezember 2009 um 16:57 Uhr in der Gemeinde Mauthausen, Landesstraße Freiland, auf der B 3 – Donau Straße bei km 216.600, von Grein in die Fahrtrichtung Mauthausen. 

Im Zuge dieser Fahrt kam es zu einem Platzer eines Reifens des Anhängerwagens links hinten und es flogen deshalb Teile dieses Reifens herum und es wurden dadurch im gegenständlichen Bereich gefahrene KFZ beschädigt. Der Bw lenkte das KFZ noch ca. 1,5 Kilometer weiter und er hielt das KFZ dann auf einem Parkplatz nahe einem Feuerwehrdepot an und dort löschten der Bw und ein anwesend gewesener Feuerwehrmann einen Brand, der inzwischen im Bereich des geplatzten Reifens entstanden ist. Noch im Zuge des Löschens des Brandes kamen Polizeibedienstete mit einem Dienstfahrzeug zum gegenständlichen KFZ und es erfolgte eine Verbindungsaufnahme zwischen dem Bw und den Polizeibediensteten. Die Zeit zwischen dem Reifenplatzer und dem Eintreffen der Polizeibediensteten betrug ein paar wenige Minuten.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw brachte u.a. vor, dass er ein Geräusch wahrgenommen habe und dass er dieses Geräusch aber nicht einem Reifen sondern dem Luftbalg zugeordnet habe.

Der Technische Sachverständige brachte zum Ausdruck, dass es der Fall gewesen sein kann, dass der Reifenplatzer in optischer Hinsicht für den Bw nicht wahrnehmbar war und dass aber der diesbezügliche Knall für den Bw wahrnehmbar war. Der Technische Sachverständige brachte weiters vor, dass im Zuge der gegenständlichen Fahrt um das gegenständliche KFZ anzuhalten eine Sichtweite von 180 Meter erforderlich gewesen wären.

 

Es ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass von den Geländegegebenheiten und vom Verkehrsaufkommen her dem Bw ein solches Anhalten auch tatsächlich möglich gewesen wäre.        

Es ist auch nicht gesichert, dass durch die nach dem Reifenplatzer auf dem Straßenbankett und nicht auf der Fahrbahn liegen gebliebenen Teile des Reifens eine unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit zu befürchten war.

Im Hinblick auf die dem Bw mit dem Spruchpunkt 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfene Übertretung ist jedenfalls das Vorliegen der subjektiven Tatseite nicht gesichert.        

Insgesamt ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen und es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.     

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

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