Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165067/8/Kei/Eg

Linz, 27.04.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch die X, X & Partner Rechtsanwälte GmbH, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. März 2010, Zl. VerkR96-29104-2-rm009, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. April 2011, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren.

 

Tatort: Gemeinde Mondsee, Gemeindestraße Ortsgebiet, Mondseebergstrasse geg. Haus Nr. 7, Richtung Norden

Tatzeit: 12.04.2009, 18:38 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG (und § 33 KFG 1967)

 

2) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren.

Tatort: Gemeinde Mondsee, Gemeindestraße Ortsgebiet, Mondseebergstrasse geg. Haus Nr. 7, Richtung Norden

Tatzeit: 12.04.2009, 18:38 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG (und § 33 KFG 1967)

 

3) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen.

Es wurde festgestellt, dass die Radabdeckung bei der Vorderachse nicht ausreichend war.

Tatort: Gemeinde Mondsee, Gemeindestraße Ortsgebiet, Mondseebergstrasse geg. Haus Nr. 7, Richtung Norden

Tatzeit: 12.04.2009, 18:38 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG (und § 33 KFG 1967)

Fahrzeug:

pol.Kennzeichen X, PKW, Marke VW, Type Golf IV

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,    gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

30,00                   24 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG

30,00                   24 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG

40,00                   24 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 110,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. April 2010, Zl. VerkR96-29104-2009-Rm, Einsicht genommen und am 4. April 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und der Zeuge GI X einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. X äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw hat in der Verhandlung mehrere den gegenständlichen Zusammenhang betreffende schriftliche Unterlagen vorgelegt. Diese Unterlagen wurden in der Verhandlung erörtert.

Nach Durchführung der Ermittlungen ist unter Berücksichtigung der in der Verhandlung gemachten Ausführungen des Bw, des Zeugen GI X und des technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. X und der durch den Bw vorgelegten schriftlichen Unterlagen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates das Vorliegen der subjektiven Tatseite der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen nicht gesichert und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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