Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100762/4/Br/La

Linz, 31.08.1992

VwSen - 100762/4/Br/La Linz, am 31. August 1992 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hermann Bleier über die Berufung des Herrn F H, wh. W, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, Zl. Cst 5.809/91-L vom 5. Juni 1992, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

II. Es entfallen jegliche Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4, § 33 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, iVm § 32 Abs.2, § 24, § 51 Abs.1 § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, sowie § 13 Abs.1 des Zustellgesetzes 1982 - ZustG idF BGBl.Nr. 1990/357.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Juli 1991, Zl. Cst 5809/LZ/91 L wegen Übertretung des § 52 Z.10a StVO iVm § 99 Abs. 3a StVO eine Strafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2. Diese Strafverfügung wurde dem Berufungswerber mit 23.7.1991 eigenhändig zugestellt. Dies ergibt sich aus dem angeschlossenen Rückschein. Mit Schreiben vom 22.2.1992 ersucht der Berufungswerber "wegen der Höhe der Strafe von 800 S um Nachsicht". Dieses Schreiben wird vom Berufungswerber am 23.2.1992 der Post zur Beförderung übergeben und langt bei der Bundespolizeidirektion am 24.2.1992 ein.

3. Am 5.Juni 1992 erläßt die Bundespolizeidirektion Linz den nunmehr angefochtenen Bescheid und weist damit den "Einspruch" (gemeint wohl die Berufung gegen das Ausmaß der verhängten Strafe) des Berufungswerbers als verspätet zurück.

4. Dieser Bescheid wurde - wie dem Akt zu entnehmen ist - am 15. Juni 1992 dem Berufungswerber durch eigenhändige Übernahme zugestellt (siehe beigeschlossener Rückschein). Mit diesem Tag wurde daher die Zustellung wirksam. Der Lauf der Berufungsfrist hatte sohin am 16. Juni 1992 begonnen und endete somit am 29. Juni 1992 um 24.00 Uhr. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber schließlich - wie ebenfalls aus dem Akt ersichtlich - mit 1. Juli 1992 datierten Schreiben Berufung erhoben. Dieses Schreiben wurde laut Poststempel der Post mit 2. Juli 1992 zur Beförderung übergeben. Es langte bei der Bundespolizeidirektion Linz am 6. Juli 1992 ein (Eingangsstempel der Behörde).

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. 5.809/91-L da aus dem vorliegenden Sachverhalt sich lediglich eine zu erörternde Rechtsfrage ergibt, nämlich ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist, konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Ebenfalls wurde dem Berufungswerber im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) Gelegenheit zur Äußerung gegeben, indem ihm mit Schreiben des Verwaltungssenates vom 17. August 1992 die Sach- u. Rechtslage zur Kenntnis gebracht wurde und ihm eine entsprechende Frist für diese Äußerung eingeräumt wurde. Diesbezüglich führte der Berufungswerber anläßlich der im Rahmen des Parteiengehörs am 31. August 1992 durchgeführten Vernehmung aus, er hätte die Fristen offenbar versäumt und hätte eigentlich nur eine Strafherabsetzung gewünscht.

6. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

6.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung eines Bescheides (hier des Zurückweisungsbescheides) einzubringen, wobei die Tage des Postlaufes in die Frist nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs.3 AVG). Im vorliegenden Fall hatte die 14-tätige Frist am 16. Juni 1992 zu laufen begonnen und endete somit, wie bereits unter 4. ausgeführt, mit Ablauf des 29. Juni 1992; spätestens am 29. Juni 1992 hätte die Berufung sohin der Post zur Beförderung übergeben werden müssen. Tatsächlich geschah dies jedoch erst am 2. Juli 1992. In der Stellungnahme wird diesbezüglich nichts vorgebracht, was eine andere rechtliche Beurteilung herbeiführen hätte können. Da der angefochtene Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthält und mit der vorliegenden Berufung kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde und somit keine Gründe vorliegen, die die Verspätung der Berufung ausschließen würden, ist diese sohin als verspätet zu qualifizieren gewesen. Obwohl ein Eingehen in die Sache - Prüfung ob Zurückweisung zu Recht erfolgt ist - dem Verwaltungssenat bereits verwehrt ist, sei an dieser Stelle aber doch bemerkt, daß aus der Aktenlage die zu Recht erfolgte Zurückweisung des Einspruches schlüssig darliegt. Es ist unverständlich, daß auf die am 23.7.1991 eigenhändig übernommene Strafverfügung erst am 22.2.1992, als erst nach einem dreiviertel Jahr reagiert wurde.

6.2. Da es sich bei der von § 63 Abs.5 VStG vorgegebenen Frist um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Fallfrist handelt, die eine absolute Voraussetzung für die Einlassung in die Sache bildet, war es dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sohin wegen Nichterfüllung derselben schon von Gesetzes wegen verwehrt, in die sachliche Behandlung der Berufung einzutreten.

6.3. Aus diesem Grunde war die vorliegende Berufung gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen gewesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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