Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100763/2/Br/La

Linz, 19.08.1992

VwSen - 100763/2/Br/La Linz, am 19. August 1992 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hermann Bleier über die Berufung der gesetzlichen Vertreter I und G H als Eltern des Herrn A H, wh. in S, E, vertreten durch Dr. A W, Rechtsanwalt in L, F vom 6. August 1992, gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31. Juli 1992, VerkR-96/3949/1992/Stei/Ha, wegen Übertretung nach 1) § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, BGBl.Nr.159/1960 zuletzt geändert BGBl.Nr.615/1991, 2) § 99 Abs.3 lit.a iVm § 13 Abs.1 StVO und 3) § 52a Z.10a StVO iVm § 20 Abs.2 und § 99 Abs.3a StVO verhängten Strafe, von ad 1) 10.000 S ad 2) 300 S und ad 3) 1.000 S im Nichteinbringungsfall ad 1) 240 Stunden ad 2) 12 Stunden ad 3) 24 Stunden, zu Recht:

I. Der Berufung gegen das Strafausmaß wird insoweit Folge gegeben, als die zu 1) verhängte Geldstrafe auf 5.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Stunden herabgesetzt wird, zu 2) eine E r m a h n u n g erteilt wird, zu 3) die verhängte Geldstrafe auf 500 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird.

Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden demzufolge zu 1) auf 500 S zuzüglich 10 S Barauslagen und zu 3) auf 50 S reduziert.

II. Für das Berufungsverfahren entfällt der Kostenbeitrag.

III. § 20 Abs.2 StVO 1960 hat als Übertretungsnorm zu entfallen.

Rechtsgrundlagen:

§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl.Nr.159/1960 zuletzt geändert BGBl.Nr.615/1991 und § 20 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991, § 13 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und § 21 VStG; § 52a Abs.10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960; § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG 1991, BGBl. Nr.

51/1991 iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und Abs.2 und § 65 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Der vorliegenden Berufung liegt nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31. Juli 1992, VerkR-96/3949/1992/Stei/Ha, wurden wider den Berfungswerber die oben zit. Strafen verhängt, weil er am 26.7.1992 um 2.20 Uhr das Kleinmotorrad, KTM, Kennzeichen , im Orts- und Gemeindegebiet G auf der G aus Richtung D kommend auf die S und weiter auf der K-Bezirksstraße bis zum Haus S Nr. 13 1) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, 2) er bei der Kreuzung G S vorschriftswidrig nach links in kurzem Bogen eingebogen und 3) er am Beginn des Ortsgebietes S die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 40 km/h und im Ortsgebiet von S die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten habe.

Dieses Straferkenntnis wurde anläßlich einer bei der Erstbehörde durchgeführten Strafverhandlung in Anwesenheit des Bestraften erlassen, wobei seitens des Bestraften ein Rechtsmittelverzicht mitunterfertigt wurde.

1.2. Mit Schriftsatz vom 6.8.1992 erheben die Eltern als gesetzliche Vertreter des Bestraften, vertreten durch Dr. A W, Rechtsanwalt, Berufung gegen die Höhe der verhängten Strafe. Im wesentlichen wird darin ausgeführt, es handle sich beim Bestraften um einen 17-jährigen Schüler, welcher über kein eigenes Einkommen verfüge. Die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen hätten keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen und würden kein schweres Verschulden zum Inhalt gehabt haben. Der Grad der Alkoholisierung sei gering gewesen. Außerdem habe die Übertretung zur Nachtzeit stattgefunden und es liege seitens des Beschuldigten Geständigkeit vor. Die Erstbehörde hätte den einschlägigen Bestimmungen des § 19 VStG nicht Rechnung getragen und seien die Einkommensverhältnisse in keiner Weise berücksichtigt worden. Es hätte hinsichtlich der Übertretung des § 5 Abs.1 StVO der § 20 VStG zur Anwendung gebracht werden müssen, insbesonders deshalb, da der Beschuldigte nicht nur Jugendlicher sei, welchem die genannten Milderungsgründe zugute kämen, sondern auch deshalb, da dem Beschuldigten bislang keine Übertretung der StVO und des KFG zur Last lägen. Sohin würde beantragt zu 1) den § 20 VStG zur Anwendung zu bringen und zu 2) und 3) gemäß § 21 VStG vorzugehen.

2. Die Erstbehörde hat vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung nicht Gebrauch gemacht und den Akt sofort vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Sachentscheidung gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wäre an sich nicht erforderlich gewesen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.2 VStG) und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von den Rechtsmittelwerbern nicht gesondert beantragt wurde. Es schien jedoch im öffentlichen Interesse und im Sinne der Rechtspflege gelegen, trotzdem eine öffentliche Verhandlung anzuberaumen. Dies geschah im kurzen Wege (telefonisch) mit den Parteien, wobei die Erstbehörde erklärte, falls kein Vertreter zum Termin erscheinen würde, dies als Verzicht zu gelten hätte.

3. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Berufungswerbervertreter vor wie bisher und strich dabei nochmals besonders die bereits genannten, zugunsten des Beschuldigten sprechenden, im Schriftsatz dargelegten Gründe hervor. Der Beschuldigte selbst machte anläßlich seiner Vernehmung durch das Einzelmitglied des Senates einen guten und ordentlichen Eindruck. Er gab zu erkennen, daß er sich des Unrechtes der Übertretung bewußt sei und bat abschließend um Herabsetzung der Strafe.

4. Hiezu hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Grundsätzlich ist bei der Strafzumessung gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

4.2. Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte befindet der unabhängige Verwaltungsenat, daß beim Beschuldigten die Voraussetzungen des § 20 und § 21 VStG zur Anwendung gelangen konnten. Wie unter 3. bereits ausgeführt machte der Beschuldigte einen guten und mit den gesetzlich geschützten Werten verbundenen Eindruck. Er zeigte sich auch des Unrechtsgehaltes der ihm zur Last gelegten Übertretung bewußt. Die Milderungsgründe der Unbescholtenheit, der Einsichtigkeit und des reumütigen Geständnisses sowie der Umstand, daß mit der Übertretung in konkreto keine nachteiligen Folgen gegeben waren, liegen somit vor. Obwohl diese Umstände bei Jugendlichen für die Anwendung des § 20 VStG nicht zwingende Voraussetzung sind (VwGH 24.5.1989, 89/03/0048), muß umsomehr das Vorliegen dieser Voraussetzungen, diese vom Gesetzgeber geschaffene Bestimmung zur Anwendung kommen lassen.

4.3. Die Übertretung wegen § 13 Abs.1 StVO ist angesichts der Nachtzeit von geringem Verschulden umfaßt zu erachten. Gerade für einen Zweiradfahrer mag aus fahrtechnischen Gegebenheiten die Tendenz bestehen "die Kurve gleichsam zu begradigen"; Zumal auch aus der Anzeige sich kein Hinweis auf etwaige nachteilige Folgen ergibt, erschien es weder dem Gedanken der General- noch dem der Spezialprävention zuwider zu laufen diesbezüglich lediglich eine Ermahnung zu erteilen.

4.4. Diese Ansicht trifft jedoch nicht auf Punkt 3) der Strafe zu und konnte diesbezüglich dem Berufungsantrag nicht Rechnung getragen werden. Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit stellt eine Schutznorm dar, welche nicht bloß auf die Hintanhaltung der mit einer hohen Fahrgeschwindigkeit primär verbundenen Gefahren abstellt und alleine schon deshalb strafwürdig ist, so müssen mit dieser Schutznorm auch Gedanken der Lärmverursachung, dies insbeonders zur Nachtzeit, in die Beurteilung des Unrechtsgehaltes einbezogen werden. Aus dieser Sicht ist diese Übertretung nicht unbedeutend. Die Reduzierung des Strafausmaßes auch in diesem Punkt vermochte jedoch auf § 19 Abs. 2 gestützt zu werden.

III. Der § 20 Abs. 2 StVO hat als Übertretungsnorm zu entfallen (da die Bestrafung gemäß § 52a Z.10a StVO als lex spezialis erfolgt ist) und für die Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO keine gesonderte Strafe verhängt wurde, war diesbezüglich der Spruch zu berichtigen. Die Übertretung des § 20 Abs.2 wäre als eigene Tathandlung, gesondert zu bestrafen gewesen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.Ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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