Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165829/6/Fra/Gr

Linz, 20.04.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Hofrat Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22. Februar 2011, VerkR96-215-2011, betreffend Übertretung des FSG, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 365 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden festgesetzt.

 

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 Prozent der neu bemessenen Strafe (36,50 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG.


Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit den in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 14 Abs.8 FSG gemäß § 37 a leg.cit eine Geldstrafe von 500 Euro (EFS 230 Stunden) verhängt, weil er am 20. Jänner 2011 um 14:52 Uhr in der Gemeinde Neustift im Mühlkreis, auf der Gemeindestraße Dantlbachstraße ca. 80 Meter vor der Staatsgrenze zur Bundesrepublik Deutschland den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen: X mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,31 mg/l gelenkt hat, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Da der Bw seine Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt hat – der ursprünglich angefochtene Schuldspruch sohin in Rechtskraft erwachsen ist – ist zu prüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG allenfalls herabgesetzt werden kann. Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 37a FSG begeht, wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs.8 FSG ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3700 Euro im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

 

Laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist der Bw Renter, bezieht eine Rente in Höhe von 870,96 Euro monatlich, hiervon gehen die Krankenkassenbeiträge in Höhe von 148 Euro ab. Somit bleibt ihm ein Einkommen in Höhe von 722,96 monatlich. Die Gattin des Bws ist ebenfalls Renterin und ihre Rente ist deutlich niedriger. Der Bw ist vermögenslos und er wohnt zur Miete in Obernzell. Sein Auto ist 8 Jahre alt. Zum Zeitpunkt des Erwerbes hat er noch gearbeitet. Die Kinder sind bereits aus dem Haus, denen gegenüber ist er nicht mehr unterhaltspflichtig.

 

Im Hinblick auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw hält der Oö. Verwaltungssenat eine Herabsetzung auf das nunmehr bemessene Maß für vertretbar. Eine weitere Herabsetzung der Strafe verbietet sich jedoch aus folgenden Gründen:

 

Der Bw weist eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 2009 auf diese ist als erschwerend zu werten. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da die für die einschlägige Verwaltungsübertretung aus dem Jahre 2009 verhängte Geldstrafe in Höhe von 365 Euro nicht ausreichte, dass der Bw wiederum einschlägig gegen das Gesetz verstoßen hat, konnte aus spezial- und auch aus generalpräventiven Gründen eine weitere Herabsetzung nicht vorgenommen werden.

 

Den Bw steht es frei, bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach einen Antrag auf Ratenzahlung zustellen.

 

Zu der vom Bw aufgeworfenen Frage, weshalb er nach der Kontrolle der Atemluft auf Alkoholgehalt ungehindert die Fahrt nach Bayern fortsetzen durfte, hat der Oö. Verwaltungssenat eine Stellungnahme des Meldungslegers GrInsp. X, Polizeiinspektion X, eingeholt. Er teilte dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass der Bw nach der Amtshandlung wieder zu seinem PKW gebracht wurde, welcher unweit der Staatsgrenze stand. Ihm wurde vorher unmissverständlich mitgeteilt, dass er seinen PKW nicht lenken darf. Nach seiner Auffassung hat er das auch verstanden, weil er glaublich seinen Enkel irgendwo zu einem bestimmten Zeitpunkt abholen sollte. Er gab an, dass er jemand anderen zur Abholung schicken werde. Weil es windig und kalt war und der Proband schon beim Alkotest bei der Donaubrücke in Niederranna fröstelte, wurde ihm der Fahrzeugschlüssel auch nicht abgenommen. Als der Bw vom Streifenwagen ausstieg, wurde er nochmals daraufhingewiesen, dass er seinen PKW zu diesem Zeitpunkt nicht lenken dürfe.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

Linz, ..1999

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