Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165862/3/Kei/Eg

Linz, 27.04.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis  der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Februar 2011, Zl. VerkR96-3178-2011,  zu Recht:

 

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 16. Februar 2011, Zl. VerR96-3178-2011, über den Berufungswerbers (Bw) wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt. Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 6 Euro verpflichtet, weshalb ein Gesamtbetrag von 66 Euro vorgeschrieben wurde.

 

2. Das in der Präambel angeführte Straferkenntnis wurde dem Bw am 18. Februar 2011 durch Hinterlegung zugestellt. Am 18. Februar 2011 begann die gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 4. März 2011. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung erst am 16. März 2011 mittels E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.

 

3. Oben angeführte Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 12. April 2011, Zl. VwSen-165862/2/Kei/Eg, mitgeteilt und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

Eine diesbezügliche Äußerung ist nicht erfolgt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. März 2011, Zl. VerkR96-3178-2011/Kub, erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum