Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231244/2/Gf/Mu

Linz, 15.04.2011

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des x gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 15. März 2010, Zl. Sich96-612-2008, wegen einer Übertretung des Meldegesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1VStG.

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 15. März 2010, Zl. Sich96-612-2008, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geld­strafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag 4 Euro) verhängt, weil er es als Unterkunftgeber bis zum 25. September 2008 verabsäumt habe, der Gemeinde mitzuteilen, dass ein seit Anfang Juni 2008 in seiner Wohnung in X aufhältiger Unterkunftnehmer seine Meldepflicht nicht ordnungsgemäß erfülle. Dadurch habe er eine Übertretung des § 8 Abs. 2 des Meldegesetzes, BGBl.Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 45/2006 (im Folgenden: MeldeG), begangen, weshalb er gemäß § 22 Abs. 2 Z. 5 MeldeG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das dem Rechtsmittelwerber angelastete Verhalten aufgrund einer entsprechenden amtlichen Wahrnehmung eines Polizeiorganes als erwiesen anzusehen sei, während dem gegenüber seine Verantwortung dahin, dass er den Unterkunftnehmer überhaupt nicht kenne, als eine bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien mehrere Vormerkungen als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien. Die vom Rechtsmittelwerber bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

1.2. Gegen dieses ihm am 1. April 2011 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am „5.4.2010“ (gemeint wohl 2011) – und damit rechtzeitig – unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

In dieser weist der Beschwerdeführer wiederum (nur) darauf hin, den Unterkunftnehmer nicht zu kennen.

Daher beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. Sich96-612-2008; da sich der maßgebliche Sachverhalt – soweit entscheidungsrelevant – bereits aus diesem klären ließ und die Verfahrensparteien auch einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Weil in dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, war im Rechtsmittelverfahren ein Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig (vgl. § 51c VStG).

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 22 Abs. 2 Z. 5 i.V.m. § 8 Abs. 2 MeldeG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, der als Unterkunftgeber dann, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass für jemand, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht nicht erfüllt wurde, diesen Umstand der Meldebehörde nicht binnen 14 Tagen mitteilt.

3.2. Im gegenständlichen Fall hat das von der belangten Behörde als Zeuge einvernommene Polizeiorgan ausgesagt, dass der Unterkunftnehmer im Zuge einer Amtshandlung am 25. September 2008 ihr gegenüber angegeben habe, dass er sich "seit ca. 3 Monaten", d.i. seit Juni 2008, in der Wohnung des Rechts­mittelwerbers aufgehalten habe (vgl. die Niederschrift der BH Linz-Land vom 16. Dezember 2008, Zl. Sich96-612-2008, S. 2, i.V.m. der Anzeige der PI Ansfelden vom 6. Oktober 2008, Zl. A1/26787/01/2008, S. 1).

In der Folge hat der Unterkunftnehmer im Zuge seiner eigenen zeugenschaft­lichen Einvernahme aber angegeben, dass er zwar beim Beschwerdeführer gewohnt habe, jedoch "nur 1 Tag", und "genau an diesem Tag" habe ihn "in Linz die Polizei angehalten" (vgl. die Niederschrift der BH Wels-Land vom 7. August 2009, Zl. Sich01/220/2009).

Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer schon von Anfang an damit verantwortet hat, dass er den Unterkunftnehmer "nicht einmal kenne" und daher auch nicht wisse, wie dieser "behaupten kann, dass er bei mir gewohnt hat" (vgl. die Niederschrift der BH Linz-Land vom 24. November 2008, Zl. Sich96-612-2008, S. 1), in Verbindung damit, dass der Unterkunftnehmer zeugenschaftlich angegeben hat, um den 2. Juli 2008 bei drei verschiedenen Unterkunftgebern – darunter auch beim Rechtsmittelwerber – jeweils bloß für einen Tag gewohnt zu haben, steht daher objektiv besehen lediglich außer Streit, dass der Unterkunftnehmer zumindest am Kontrolltag, also 25. September 2008, in der Wohnung des Beschwerdeführers aufhältig war.

Hingegen kann aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Unterkunftnehmer auch für einen die Dreitagesfrist des § 2 Abs. 2 Z. 1 MeldeG übersteigenden Zeitraum beim Rechtsmittelwerber gewohnt hat, zumal dessen zeugenschaftliche Einvernahme nicht unmittelbar von der belangten Behörde selbst (sondern bloß im Wege der Amtshilfe gemäß § 22 B-VG) durchgeführt wurde, sodass auch keine Möglichkeit dafür bestand, sich unmittelbar einen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Unterkunftnehmers zu verschaffen.

Im Zweifel war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Tat in der Form, in der sie ihm angelastet wurde (melderechtlich relevanter Aufenthalt des Unterkunftnehmers von Anfang Juni bis zum 25. September 2008), nicht begangen hat.

3.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick darauf, dass zwischenzeitlich bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

3.4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr.  G r o f

VwSen-231244/2/Gf/Mu vom 15. April 2011

Erkenntnis

 

EMRK Art6 Abs2;

B-VG Art22;

MeldeG §2;

MeldeG §22

Wenn sich der Bf schon von Anfang an damit verantwortet hat, dass er den Unterkunftnehmer nicht kenne und jener selbst zeugenschaftlich angegeben hat, um den 2. Juli 2008 bei drei verschiedenen Unterkunftgebern – darunter auch beim Rechtsmittelwerber – jeweils bloß für einen Tag gewohnt zu haben, sodass objektiv besehen lediglich außer Streit steht, dass der Unterkunftnehmer zumindest am Kontrolltag (also 25. September 2008) in der Wohnung des Bf aufhältig war, kann aufgrund solcher Ermittlungsergebnisse nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Unterkunftnehmer auch für einen die Dreitagesfrist des §2 Abs2 Z1 MeldeG übersteigenden Zeitraum beim Rechtsmittelwerber gewohnt hat, zumal dessen zeugenschaftliche Einvernahme nicht unmittelbar von der belangten Behörde selbst (sondern bloß im Wege der Amtshilfe gemäß Art22 B-VG) durchgeführt wurde, sodass auch keine Möglichkeit dafür bestand, sich unmittelbar einen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Unterkunftnehmers zu verschaffen.

 

 

 

 

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