Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522828/2/Kof/Jo

Linz, 19.04.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X, diese wiederum vertreten durch X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22. März 2011, VerkR21-761-2010, betreffend Lenkverbot, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.1 Z1 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z9 und 7 Abs.4 FSG,

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

(= FSG in der zur Tatzeit geltenden Fassung).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels als Jugendgericht vom 12. November 2010, 15Hv132/10w, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach dem § 83 Abs.1,
84 Abs.1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten – welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde – verurteilt.

 

 

 

 

Grund für diese Verurteilung war, dass der Bw am 05.06.2010 in G. folgende Personen vorsätzlich am Körper verletzt hat und zwar

-         Herrn DF durch Versetzen eines Fußtrittes gegen die rechte Hand, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine Prellung der rechten Hand und einen Bruch des Endgliedes des Kleinfingers der rechten Hand zur Folge hatte und

-         Herrn GT durch Versetzen mehrerer Schläge mit einer halbvollen Weinflasche auf den Kopf, wobei die Tat eine Prellung der rechten Hand und eine Rissquetschwunde im Bereich oberhalb der rechten Augenhöhle zur Folge hatte.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bw gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die
Dauer von sechs Monaten – vom 22. März 2011 bis einschließlich
22. September 2011 – verboten.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 5. April 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Personen, die nicht iSd § 7 FSG verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad,
ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken,
hat die Behörde gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken
von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten
im Straßenverkehr gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z9 StGB hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß dem § 84 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat.

 

 

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur uva.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung – und beim Lenkverbot –  handelt
es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum
Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur ua.

 

Die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ist ab Tathandlung bzw. Beendigung des strafbaren Verhaltens zu bemessen;

VwGH vom 17.10.2006, 2006/11/0120;  vom 21.3.2006, 2005/11/0196; vom 22.2.2007, 2005/11/0190; vom 21.11.2006, 2005/11/0168; vom 21.3.2006, 2005/11/0153; vom 27.3.2007, 2005/11/0115; vom 18.12.2007, 2007/11/0194.

 

Von Kraftfahrzeuglenkern muss wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktfälle eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden;

VwGH vom 18.03.2003, 2002/11/0062;  vom 22.01.2002, 2001/11/0196 ua.

 

Tatzeit war am 5. Juni 2010.

 

Betreffend die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit wird auf das umfangreich begründete Erkenntnis des VwGH vom 14. September 2004, Zl. 2004/11/0119 verwiesen:

 

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides ist, dass der Bw im Zeitpunkt dessen Erlassung sowie für einen Zeitraum von weiteren drei Monaten verkehrsunzuverlässig ist, im vorliegenden Fall somit für eine Zeit von insgesamt mehr als zwölf Monaten seit der Begehung der strafbaren Handlung.

 

Der Bw wurde – wie dargelegt – "nur" zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
zwei Monaten verurteilt.

 

Somit kann die Annahme der erstinstanzlichen Behörde, der Bw sei für eine Dauer von insgesamt mehr als 12 Monaten verkehrsunzuverlässig, nicht geteilt werden.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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