Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165584/7/Zo/Jo

Linz, 24.05.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X vom 29.11.2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 23.11.2010, Zl. VerkR96-1924-2010, wegen zwei Übertretungen des GGBG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.05.2011, zu Recht erkannt:

 

I.             Hinsichtlich Punkt 1) wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.          Hinsichtlich Punkt 2) wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 110 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt. Die Strafnorm wird auf
§ 27 Abs.2 Z9 lit.b GGBG richtig gestellt.

 

III.       Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 11 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

IV.        Es wird festgestellt, dass die dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretungen keine Vormerkdelikte iSd § 30a FSG bilden; die von der Erstinstanz deswegen eingetragenen Vormerkungen sind zu löschen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:   § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z2 VStG;

zu II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG;

zu IV.:  § 30a Abs.2 Z12 GGBG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:             

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)            

 

1)     Sie haben das gefährliche Gut mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, die in den gemäß § 2 Z 1 GGBG 1998 angeführten Vorschriften (hier Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR) einzuhalten. Sie haben sich, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprach.

An der Verpackung hafteten an der Außenseite gefährliche Rückstände an. Der ausgetretene gefährliche Stoff „UN3082" hatte die Außenverpackung, eine Kiste aus Pappe, bereits durchnässt, wodurch sich der gefährliche Stoff an der Außenseite der Verpackung befand.

Tatort: Gemeinde Tumeltsham, Rieder Straße - Abzweigung Walchshausen - B 141a, Strkm. 1.250, Fahrtrichtung Schnalla.

Tatzeit: 21.01.2010, 10:29 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:  

§ 13Abs.2 Z.3 GGBG 1998 i.V.m. Unterabschnitt. 4.1.1.1 u. 4.1.1.5 ADR

 

2)     Sie haben das gefährliche Gut mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, die in den gemäß § 2 Z 1 GGBG 1998 angeführten Vorschriften (hier Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR) einzuhalten. Sie haben sich, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt,
dass die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprach.

(Die Verpackung des gefährlichen Gutes entsprach keiner Bauart und war nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teil 6 ADR geprüft und mit einem entsprechenden Prüfzeichen (Verpackungscode) gekennzeichnet.

Die verwendete Außenverpackung der zusammengesetzten Verpackung war nicht geprüft und war mit keinem entsprechenden Prüfzeichen gemäß den Vorschriften des Teils 5 ADR gekennzeichnet.

Tatort: Gemeinde Tumeitsham, Rieder Straße - Abzweigung Waichshausen - B 141a, Strkm. 1.250, Fahrtrichtung Schnalla.

Tatzeit: 21.01.2010, 10:29 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 13 Abs. 2 Z. 3 GGBG 1998 i.V.m. Unterabschnitt. 4.1.1.3 u. 4.1.1.9 ADR

 

Die festgestellten Mängel sind entsprechend den Bestimmungen des § 15a GGBG 1998 und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrengutkategorie I einzustufen.

 

Beförderungseinheit: LKW, Iveco N/AT260S40Y, Kennzeichen X

 

Die Beförderungseinheit war mit folgenden gefährlichen Gütern beladen:

 

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF; FLÜSSIG; N.A.G: (Glutaraidehyd + Kupfersuifat 5h20 + Zinksulfat 6H20) 9, III

1 Kiste aus Pappe / 6,8 kg

 

UN 2031 SALPETERSÄURE 8, II

24 Kanister/600 kg

 

UN 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Natriumhydroxid, Natriumhypochlorid, Gemisch) 8, II

24 Kanister / 600 kg

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Spruch-   Geldstrafe von         falls diese uneinbringlich ist,   gemäß

punkt                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

Zu 1)    150,00 Euro       2 Tage                           § 27 Abs.2 Z.9 i.V.m.

                                                                           § 27 Abs. 2 lit. a GGBG

Zu 2)    150,00 Euro       2 Tage                           § 27 Abs.2 Z.9 i.V.m.

                                                                           § 27 Abs. 2 lit. a GGBG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

30,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 330,00 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wies der Berufungswerber darauf hin, dass zwar die Verpackung zum Zeitpunkt der Kontrolle durchnässt war, daraus aber keinesfalls geschlossen werden könne, dass diese Verpackung bereits zum Zeitpunkt des Beladens undicht gewesen sei bzw. diese Undichtheit von außen hätte erkennbar sein können.

 

Bezüglich Punkt 2) werde ihm vorgeworfen, dass der Baumusterprüfcode auf der Kiste einer zusammengesetzten Verpackung gefehlt habe. Um diesen Mangel feststellen zu können, hätte er als Fahrer die fertig bereitgestellte "Umverpackung" (folierte Palette) vor dem Beladen nochmals öffnen und jedes einzelne Versandstück separat überprüfen müssen. Eine solche Kontrollmaßnahme sei nicht zumutbar. Weiters gebe es stoffabhängige Ausnahmen von der Baumusterzulassung und es könne durchaus sein, dass auf der konkreten Verpackung gar kein Baumusterprüfcode hätte aufscheinen müssen. Derartige Überprüfungen und Feststellungen seien für den Lenker eines Gefahrguttransportes jedoch nicht zumutbar. Dies falle in den Verantwortungsbereich des Verpackers.

 

Die Geldstrafen seien daher nicht gerechtfertigt und auch die Vormerkung im Führerscheinregister sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.05.2011. An dieser haben der Berufungswerber sowie sein Vertreter, X, teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt. Weiters wurde der Meldungsleger X zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den LKW mit dem Kennzeichen       X. Bei einer Verkehrskontrolle in Tumeltsham auf der B 141a bei Strkm 1,250 wurde festgestellt, dass er die im Spruch angeführten Gefahrgüter geladen hatte. Dabei befanden sich in einem Karton (Kiste aus Pappe) zwei Dosen mit dem Gefahrgut der UN 3082 mit einer Gesamtmenge von 6,8 kg. Eine dieser beiden Dosen war offenbar undicht, weshalb Flüssigkeit ausgetreten war und den Karton durchnässt hatte. Dieser Karton entsprach keiner Bauart und war nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teiles 6 des ADR geprüft und auch nicht mit einem Prüfzeichen gekennzeichnet.

 

Dazu führte der Zeuge in der Verhandlung an, dass sich der Karton auf einer Palette mit anderen Kisten befand und mit Schrumpffolie umwickelt war. Aufgrund der Kennzeichnung des Kartons (Fischsymbol) erkannte er, dass in jenem Karton Gefahrgut transportiert wurde. Er habe den Karton dann aus der Verpackung genommen und erst danach erkennen können, dass bereits Gefahrgut ausgetreten war. Der Zeuge führte aus, dass ohne eine Öffnung der Schrumpffolie der Lenker diesen Umstand nicht hatte erkennen können.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Der Umstand, dass bei einer Dose das Gefahrgut "UN 3082" ausgetreten war und die Außenverpackung bereits durchnässt hatte, konnte der Lenker bei einer Sichtkontrolle nicht feststellen. Auch der Polizeibeamte bemerkte dies erst, nachdem er die Folie geöffnet und den Karton von der Palette genommen hatte. Weiters ist es möglich, dass diese Undichtheit erst während des Transportes aufgetreten ist und der Lenker bei der Sichtprüfung vor Abfahrt die Undichtheit auch deshalb nicht hätte feststellen können. Er hat daher die ihm in Punkt 1) vorgeworfene Übertretung in subjektiver Hinsicht nicht zu verantworten, weshalb in diesem Punkt das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen war.

 

5.2. Hinsichtlich Punkt 2) hat der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt, weshalb nur die Strafbemessung zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 27 Abs.2 Z9 GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker entgegen § 13 Abs.2 bis 4, § 15 Abs.5 und 6 oder § 17 Abs.1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausrüstungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt und ist

a)    wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 5.000 Euro, im Fall der Z9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6.000 Euro oder

b)    wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstsrafe von 110 Euro bis 40.000 Euro oder

c)     wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit.a oder b bis zu 6 Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit.c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.

 

Für die Frage, welcher Strafrahmen auf die dem Berufungswerber im Punkt 2) vorgeworfene Übertretung anzuwenden ist, ist daher die Einstufung gemäß § 15a GGBG in eine bestimmte Gefahrenkategorie maßgebend.

 

Gemäß § 15a Abs.2 GGBG ist in Gefahrenkategorie I einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.

 

Gemäß § 15a Abs.3 GGBG ist in Gefahrenkategorie II einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I einzustufen ist.

 

Die nicht geprüfte Verpackung ist entsprechend dem Mängelkatalog zu §§ 15a und 16 GGBG in die Gefahrenkategorie I einzustufen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass entsprechend dem Vorwort zum Mängelkatalog dieser für die Maßnahmen im Zuge einer Kontrolle erstellt worden ist und die Einstufung eines Mangels im Strafverfahren nicht ungeprüft übernommen werden darf. Aufgrund der Umstände kann es im Einzelfall auch zu einer anderen Beurteilung kommen (vgl. dazu auch VwGH v.23.11.2009, Zl. 2008/03/0115).

 

Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass in der konkreten Verpackung (Kiste aus Pappe) lediglich eine relativ geringe Menge, nämlich eine Bruttomasse von 6,8 kg, eines Gefahrgutes befördert wurde, welches in die Verpackungsgruppe III fällt. In dieser Verpackungsgruppe III sind jene gefährlichen Stoffe zusammen gefasst, von welchen in der Regel keine extrem hohen Gefahren ausgehen.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände stellt das Verwenden einer ungeprüften Verpackung einen schweren Verstoß dar, welcher auch zu einer erheblichen Schädigung der Umwelt führen kann, weil unter Umständen das Austreten von Gefahrgut nicht in jenem Umfang verhindert werden kann wie bei einer geprüften Verpackung. Eine Einstufung in die Gefahrenkategorie II erscheint dafür im konkreten Fall  ausreichend.

 

Gemäß § 27 Abs.2 Z9 lit.b GGBG beträgt daher die gesetzliche Mindeststrafe für die gegenständliche Übertretung 110 Euro. Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Nach seinen durchaus glaubwürdigen Angaben ist er in der Zwischenzeit in Pension, sodass auch keinerlei Gefahr besteht, dass er in Zukunft Gefahrgüter transportieren wird, weshalb auch aus spezialpräventiven Überlegungen das Überschreiten der Mindeststrafe nicht erforderlich ist. Sonstige Straferschwerungs- bzw. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände konnte mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden und die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe entsprechend herabgesetzt werden.

 

Festzuhalten ist noch, dass gemäß § 30a Abs.2 Z12 Führerscheingesetz Übertretungen des § 102 Abs.1 KFG oder des § 13 Abs.2 Z3 GGBG dann ein Vormerkdelikt bilden, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen.

 

Daraus ergibt sich eindeutig, dass nicht jede Übertretung des § 102 Abs.1 KFG oder des  § 13 Abs.2 Z3 GGBG automatisch ein Vormerkdelikt iSd § 30a Abs.2 darstellt. Ein solches liegt nur dann vor, wenn der technische Mangel bzw. der Verstoß gegen das GGBG zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit führt und der Mangel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt hätten auffallen müssen. Im konkreten Fall hat der Berufungswerber zwar eine Übertretung des § 13 Abs.2 Z3 GGBG zu verantworten, es ist aber nicht ersichtlich, inwieweit diese Übertretung zu einer konkreten Gefährdung der Verkehrssicherheit hätte führen können, weshalb dieser Verstoß kein Vormerkdelikt bildet. Die von der Erstinstanz ins Führerscheinregister eingetragene Vormerkung ist daher zu löschen.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

VwSen-165584/7/Zo/Jo vom 24. Mai 2011

Erkenntnis

 

FSG §30a Abs2 Z12;

KFG 1967 §102 Abs1

GGBG §13 Abs2 Z3

 

Gemäß § 30a Abs2 Z12 FSG bilden Übertretungen des § 102 Abs1 KFG 1967 oder des § 13 Abs2 Z3 GGBG ein Vormerkdelikt, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätte müssen. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass nicht jede Übertretung des § 102 Abs1 KFG 1967 oder des § 13 Abs2 Z3 GGBG im Führerscheinregister vorzumerken ist, sondern nur jene, bei welchen der technische Zustand des Fahrzeuges oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen.

 

Im konkreten Fall hat die Erstinstanz eine Übertretung als Vormerkung ins Führerscheinregister eingetragen, welche im Verwaltungsstrafverfahren zu bestätigen war. In einem solchen Fall hat der Betroffene ein Interesse daran, dass die zu Unrecht erfolgte Vormerkung im Führerscheinregister gelöscht wird. Dies lässt sich – weil die Vormerkung als solche nicht mittels Bescheid angeordnet wurde und daher im Rechtsmittelverfahren nicht unmittelbar geprüft werden kann – nur im Wege eines Feststellungsbescheides erreichen.

 

 

 

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