Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-165897/2/Sch/Bb/Eg

Linz, 24.05.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 11. März 2011, GZ VerkR96-2043-2010, betreffend Bewilligung des Antrages auf Teilzahlung gemäß § 54b Abs.3 VStG hinsichtlich einer wegen Übertretung der StVO verhängten Geldstrafe, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24 und 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Mit dem Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 11. März 2011, GZ VerkR96-2043-2010, wurde Herrn x (dem Berufungswerber) auf Grund seines Ansuchens vom 6. März 2011 die Entrichtung der mittels Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 13. Dezember 2010, GZ VwSen-165548/3/Kof/Jo, rechtskräftig verhängten Geldstrafe in Höhe von insgesamt 1.760 Euro in Höhe eines Anzahlungsbetrages von 160 Euro und 16 weiteren Teilbeträgen von je 100 Euro monatlich, beginnend mit 20. März 2010 (gemeint offensichtlich: 20. März 2011), bewilligt.

 

2. Gegen diesen Teilzahlungsbescheid, zugestellt am 15. März 2011, hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben.

 

Er ersucht darin um Zahlung in kleineren monatlichen Teilbeträgen als bewilligt, da es ihm auf Grund der Tatsache, nicht mobil zu sein, nicht möglich sei, den hohen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift mit Vorlageschreiben, GZ VerkR96-2043-2010, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft Perg und in die Berufung.

 

Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht als erforderlich erwies. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich - aus den genannten Beweismitteln - folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der Berufungswerber wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vom 13. Dezember 2010,
GZ VwSen-165548/3/Kof/Jo, wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO zur Zahlung einer Geldstrafe von insgesamt 1.760 Euro (samt Verfahrenskosten erster Instanz) verpflichtet.

 

Mit Bescheid vom 11. März 2011, GZ VerkR96-2043-2010, wurde auf Grund des  entsprechenden Antrages des Berufungswerbers vom 6. März 2011 von der Bezirkshauptmannschaft Perg die Zahlung der festgesetzten Gesamtgeldstrafe in Höhe eines Teilbetrages von 160 Euro, zahlbar am 20. März 2011, und 16 weiteren Teilbeträgen zu je 100 Euro, zahlbar jeweils am 20. der Folgemonate, bewilligt. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber nunmehr fristgerecht Berufung erhoben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber Folgendes erwogen:

 

5.1. Nach der Bestimmung des § 54b Abs.3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

 

5.2. Die Erteilung einer Bewilligung nach § 54b Abs.3 VStG liegt nicht im Ermessen der Behörde. Der Bestrafte hat einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung, wenn ihm die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Dabei hat die Behörde allerdings zu berücksichtigen, dass, wenn eine Ratenzahlung bewilligt wird, der Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist (§ 31 Abs.3 zweiter Satz VStG) nicht gehemmt wird (VwGH 22. Jänner 2003, 2002/04/0185).

 

Im vorliegenden Fall hat die Bezirkshauptmannschaft Perg dem Berufungswerber auf Grund seines Ansuchens vom 6. März 2011, zu GZ VerkR96-2043-2010 eine Teilzahlung des rechtskräftig verhängten Gesamtstrafbetrages von 1.760 Euro in insgesamt 17 Monatsraten bewilligt. Auf Grund der vom Berufungswerber in diesem Zusammenhang nachgewiesenen Einkommenssituation (Einkommenssteuerbescheid vom 26. Mai 2010) ist auch nach Ansicht der Berufungsinstanz der Anspruch des Berufungswerbers auf Gewährung einer Ratenzahlung grundsätzlich berechtigt.

 

In Anbetracht des Umstandes, dass die von der erstinstanzlichen Behörde gewährten monatlichen Teilbeträge in Höhe von 100 Euro dem ursprünglich beantragten monatlichen Teilzahlungsbetrag des Berufungswerbers entsprechen und die bewilligte Ratenzahlung zur Begleichung der Gesamtstrafe ohnedies schon 17 Monate in Anspruch nimmt, besteht keinerlei Veranlassung, die Anzahl der Raten weiter auszuweiten und geringere monatliche Teilbeträge zu gewähren. Der Vollstreckungsbehörde muss zudem auch ein zusätzlicher zeitlicher Rahmen für Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. gerichtliche Exekution udgl.) innerhalb der Verjährungsfrist zugestanden werden.

 

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Perg – auf anfänglichen Wunsch des Berufungswerbers - festgelegten Teilzahlungsbeträge den konkreten Umständen nicht angemessen wären. Durch die Aufteilung der verhängten Geldstrafe auf insgesamt 17 Monatsraten wurde die wirtschaftliche Situation des Berufungswerbers ausreichend berücksichtigt, wobei die Höhe der Teilzahlungsbeträge von 100 Euro monatlich (Anzahlungsbetrag in Höhe von 160 Euro) insbesondere im Hinblick auf Höhe der offenen Gesamtforderung von 1.760 Euro durchaus angemessen erscheint.

 

Darüber hinaus hat der Berufungswerber – ausgenommen sein Vorbringen nicht mobil zu sein - dem Grunde nach keine bedeutsamen Umstände aufgezeigt, die der Höhe der bewilligten Teilzahlungsbeträge entgegenstehen könnten, sodass festzustellen ist, dass er durch die bewilligte Ratenzahlung nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

 

Die Berufung ist somit abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n