Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165962/6/Kof/Eg

Linz, 24.05.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9. Februar 2011, VerkR96-4436-2010, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:  § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) mit Strafverfügung vom 24. September 2010, VerkR96-4436-2010, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe von 100 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden – verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde dem Bw am Montag, dem 20. Dezember 2010 nachweisbar zugestellt;  siehe den vom Bw unterfertigten Rückschein.

 

Der Bw hat am Dienstag, dem 4. Jänner 2011 per Telefax

gegen diese Strafverfügung einen Einspruch erhoben.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des Bw gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

 

Dieser Bescheid wurde dem Bw am Montag, 14. Februar 2011

– im Wege der Hinterlegung – zugestellt.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG (iVm § 24 VStG) sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in diesem Bescheid ist eine Berufung innerhalb von
zwei Wochen nach Zustellung einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher die Berufung spätestens am Montag,

dem 28. Februar 2011 erhoben werden müssen.

Der Bw hat mit Eingabe vom 11. April 2011 – somit um sechs Wochen verspätet – eine als "Einspruch" bezeichnete Berufung gegen den oa. Bescheid erhoben.

 

Dem Bw wurde mit Schreiben des UVS vom 28. April 2011, VwSen-165962/2, Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben und Beweismittel betreffend eine allfällige Ortsabwesenheit vorzulegen.

Diese Frist wurde mit weiterem Schreiben des UVS vom 12. Mai 2011, VwSen-165962/5 bis zum 20. Mai 2011 (einlangend beim Oö. Verwaltungssenat) erstreckt.

 

Der Bw hat innerhalb der ihm eingeräumten Frist keine Stellungnahme abgegeben.   siehe VwGH vom 9.11.2009, 2009/09/0207

 

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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