Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522818/9/Kof/Jo

Linz, 23.05.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid
der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. März 2011, VerkR21-843-2009, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 25 Abs.2 iVm § 8 Abs.3 Z4 FSG,

  BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

§§ 32 Abs.1 Z1  und 30 Abs.1 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung zum Lenken
von Kraftfahrzeugen beginnend mit Zustellung des erstinstanzlichen Mandats-bescheides (= 4. März 2010) für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B entzogen

-         das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen

      und Invalidenkraftfahrzeugen verboten  sowie

-         das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen

      Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 31.03.2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die amtsärztliche Sachverständige,
Frau Dr. EW, betreffend die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken
von Kraftfahrzeugen der Klasse B sowie von in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ das Gutachten vom 3. Mai 2011, Ges-310646/2-2011, erstellt.

 

Anmerkung:  Im Folgenden wird der Name des Bw durch die Wendung "Bw"

                     – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

Es wurde durch den UVS an uns das Ersuchen gestellt, ein amtsärztliches Gutachten darüber zu erstellen, ob der Bw zum Lenken von Kfz der Klasse B sowie in § 32 Abs.1 FSG genannten Kraftfahrzeuge gesundheitlich geeignet ist.

 

Es wurden folgende aktenkundige Unterlagen eingesehen:

-          Verkehrspsychologische Stellungnahme der INFAR vom 12.01.2010 mit der Fragestellung: Eignung zum Lenken von Kfz der Führerscheinklasse B im Hinblick auf die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und die psychologische Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Aus der zusammenfassenden Stellungnahme war der Bw zum Lenken von Kfz jeglicher Art aus verkehrs-psychologischer Sicht zum damaligen Untersuchungszeitpunkt nicht geeignet.

-          Weiters liegt eine psychiatrisch fachärztliche Stellungnahme von Dr. HS vom 27.01.2010 vor, aus welcher hervorgeht, dass beim Bw eine rezidivierende depressive Störung und eine Alkoholabhängigkeit bekannt sind, eine Alkohol-entwöhnungsbehandlung im Oktober/November 08 durchgeführt wurde, im September 09 ein Rückfall stattgefunden hätte und anschließend eine stationäre Behandlung im Wagner-Jauregg KH zur Rückfallsunterbrechung stattgefunden hätte. Aus fachärztlicher Sicht wäre die Einhaltung einer Alkoholabstinenz jedenfalls einzufordern und laborchemisch zu überprüfen, ansonst wäre der Bw aus fachärztlicher Sicht grundsätzlich als geeignet zum Lenken von Kfz zu sehen.

Aus den aktenkundigen Unterlagen ist abzuleiten, dass der Bw offensichtlich bis zumindest Februar 2011 Alkohol getrunken hätte (siehe Berufungsschreiben des Bw v. 31.3. 2011) und somit die Voraussetzungen einer bereits länger dauernden Alkoholabstinenz, welche als unabdingbare Voraussetzung zum Lenken von Kraftfahrzeugen jeglicher Art erforderlich ist, derzeit nicht gegeben ist.

Aus ho. Sicht ist deshalb vorzuschlagen, vor einer eventuellen Wiedererteilung der Lenkerberechtigung eine lückenlose Alkoholabstinenz über einen Zeitraum von mind. 6 Monaten durch regelmäßige Vorlage von alkoholspezifischen Parametern (wie Gamma GT, MCV, CHE, CDT Wert) in Abständen von 6 Wochen nachzuweisen und dies auch durch eine fachärztlich psychiatrische Stellungnahme zu bestätigen, sowie bei positiver vorliegender fachärztlicher Stellungnahme eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

Dies wäre frühestens ab August 2011 möglich.

Es handelt sich beim Bw, wie auch fachärztlich festgestellt wurde, um ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, weshalb als Voraussetzung zum Lenken von Kfz absolute stabile Alkoholabstinenz einzufordern ist. Dies ist vor Wiedererteilung der Lenkerberechtigung mind. über einen Zeitraum von 6 Monaten lückenlos nachzuweisen. Wie bereits in mehreren vorangegangenen Stellungnahmen durch Frau Dr. Ü., BH Linz-Land festgestellt wurde, ist dies bei der Diagnose einer Alkoholabhängigkeit deshalb so wichtig, da eine extrem hohe Rückfallgefahr besteht, was sich beim Bw auch aus der Vergangenheit bereits bestätigt hatte, sodass eine stabile Abstinenz einzufordern ist. Im Rahmen dieser Grunderkrankung kommt es bereits nach geringem Alkoholgenuss zu einer erhöhten Toleranz bzw. zu Kontrollverlust und lässt sich innerhalb dieser Mechanismen nicht mehr selbständig steuern. Die Gefahr, dann ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand zu lenken ist aufgrund der dann auch fehlenden Einsicht als extrem hoch einzustufen. Die Äußerung in der schriftlichen Stellungnahme des Bw vom 31.3.2011 "Trinke ich Alkohol lenke ich kein Fahrzeug ......"
kann bei einem Alkoholabhängigkeitssyndrom aufgrund des im Krankheitsbild beschriebenen Kontrollverlustes bereits nach Trinkbeginn nicht als Voraussetzung für eine Fahreignung herangezogen werden, da eine durchgehende stabile absolute Alkoholabstinenz vor einer Wiedererteilung der Lenkerberechtigung von einem Zeitraum von mindestens 6 Monaten bis zu einem Jahr einzufordern ist.

 

Es ist deshalb aus ho. Sicht die vorliegende fachärztliche Stellungnahme von Herrn Dr. HS vom 27.01.2010 insgesamt nicht nachvollziehbar, da diese Stellungnahme einerseits von einer Alkoholentwöhnungsbehandlung im Oktober/November 08, mit einem Rückfall im September 09 spricht und anschließend stationärer Behandlung im Wagner-Jauregg KH zur Rückfallsunterbrechung und zum Untersuchungszeitpunkt im Jänner 2010 eine stabile Alkoholabstinenz einfordert, welche jedoch zum damaligen Zeitpunkt aufgrund des Rückfalles noch gar nicht möglich gewesen ist.

Zur weiteren Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Bw zum Lenken von Kfz ist eine aktuelle fachärztliche psychiatrische Stellungnahme erforderlich, die nicht älter als 6 Monate ist. Sinnvoll wäre dies in Zusammenhang mit nachweislicher Alkoholabstinenz, über einen Zeitraum von 6 Monaten, zusätzlich fundiert mit alkoholspezifischen Laborparametern (GT, MCV, CHE, CDT -Werte) im Abstand von 6 Wochen beizubringen.

Nach positiver fachärztlich psychiatrischer Stellungnahme wäre noch eine verkehrspsychologische Stellungnahme mit der Fragestellung der ausreichenden "Bereitschaft zur Verkehrsanpassung" beizubringen.

Nach Vorliegen dieser Befunde (nach mindestens nachweislicher Alkoholabstinenz von 6 Monaten) wäre eine weitere amtsärztliche Untersuchung zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kfz sinnvoll.

 

Aufgrund der derzeit aktenkundigen Unterlagen ist der Bw derzeit gesundheitlich nicht geeignet zum Lenken von Kfz der Klasse B sowie in § 32 Abs.1 genannten Kraftfahrzeugen.

 

Der Bw hat – im Rahmen des Parteiengehörs – mit Stellungnahme

vom 17.05.2011 vorgebracht, er

-         lenke seit 30 Jahren anstandslos ein KFZ

-         weise keine Punke im Vormerksystem auf,

-         sei bei seiner Haftpflichtversicherung in der besten Bonusstufe  und

-         habe weder eine Verkehrsübertretung begangen,

     noch einen Verkehrsunfall verursacht.

 

Dieses Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wurde daher der Entscheidung zugrunde gelegt –

Der Bw hat gegen dieses Gutachten keinen einzigen inhaltlichen Einwand erhoben, geschweige denn ist er diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten;  VwGH vom 20.10.2005, 2005/07/0108 mit Vorjudikatur.

 

Aufgrund dieses amtsärztlichen Gutachtens steht fest, dass der Bw zum Lenken

-         von Kraftfahrzeugen der Klasse B sowie

-         von in § 32 Abs.1 genannten Kraftfahrzeugen

gesundheitlich nicht geeignet ist.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

  

 

 

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