Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522852/2/Kof/Jo

Linz, 09.05.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land vom 28.04.2011, VerkR21-228-2011/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung;  Lenkverbot;  Aberkennung des Rechts, von einem allfälligen ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen; Verkehrscoaching;  Verpflichtung zur Ablieferung des  Führerscheines   und  Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung,  zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3  iVm  §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1  und

 7 Abs.4 FSG,  BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

§ 32 Abs.1 Z1 FSG     § 30 Abs.1 FSG

§ 24 Abs.3 FSG          § 29 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) lenkte am 17. März 2011 um 19.50 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde O.

An einer näher bezeichneten Straßenstelle kam er mit dem PKW nach rechts von der Fahrbahn ab, stürzte über die dortige Böschung, wo der PKW auf dem Dach liegend zum Stillstand kam.

Das KFZ wurde von der FF O. geborgen.

 

 

 

Der Bw befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da die Messung der Atemluft mittels Alkomat einen Atemluft-alkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,42 mg/l ergeben hat.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den Bw gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klassen Av, A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten – gerechnet
ab Bescheidzustellung (= 3. Mai 2011) entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invaliden-KFZ verboten

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

-         verpflichtet, vor Ablauf der Entziehungsdauer ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen zu absolvieren

-         verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 3. Mai 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 4. Mai 2011 erhoben und beantragt, "die Dauer des dreimonatigen Führerscheinentzuges zu überdenken" und
"um Nachsicht" ersucht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der eingangs erwähnte Sachverhalt einschließlich der Alkoholbeeinträchtigung wurde vom Bw in keinem Stadium des Verfahrens bestritten.

 

Somit steht fest, dass der Bw am 17. März 2011 um 19.50 Uhr

-   eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1b iVm § 5 Abs.1 StVO begangen

    und

-   einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet hat.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß
(§ 5 Abs.1 iVm) § 99 Abs.1b StVO begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur ua.

Der Bw hat erstmals eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO begangen – Lenken eines KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand; Atemluftalkoholgehalt zwischen 0,4 und weniger als 0,6 mg/l.

 

Die Mindest-Entziehungsdauer gemäß § 26 Abs.1 erster Satz FSG (= 1 Monat) kann jedoch nicht festgesetzt werden, da der Bw auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet hat.

 

Ein Verkehrsunfall mit Sachschaden iSd FSG (vormals: des KFG) liegt auch dann vor, wenn ein Schaden lediglich an dem von der betreffenden Person gelenkten KFZ entstanden ist;   VwGH vom 26.04.1988, 87/11/0270 mit Vorjudikatur.

 

Die belangte Behörde hat daher – völlig zu Recht – die in § 25 Abs.3 FSG vorgesehene Mindest-Entziehungsdauer von drei Monaten festgesetzt.

 

Eine Herabsetzung dieser Entziehungsdauer ist dadurch rechtlich nicht möglich.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

Die belangte Behörde hat somit ebenfalls völlig zu Recht dem Bw für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-     das Lenken von in § 32 Abs.1 FSG genannten Kraftfahrzeugen verboten   

      und

-     das Recht aberkannt, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Lenkt jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Atemluftalkoholgehalt: 0,40 mg/l, aber weniger als 0,60 mg/l – ein KFZ,
so ist gemäß § 24 Abs.3 FSG die Absolvierung eines "Verkehrscoaching" rechtlich zwingend vorzuschreiben.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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