Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281324/2/Wim/Bu

Linz, 31.05.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der X GmbH, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 28. März 2011, Ge96-45/4-2010 zu Recht erkannt:

 

      Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

 

      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 45, 51 und 66 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden Verwaltungsstrafen wegen drei Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen, sowie ein 10%-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis wurde zugestellt an "X GmbH zur Handen Herrn X" mit Adresse in X.

Auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. Dezember 2010 wurde an die X GmbH zur Handen Herrn X in X zugestellt und wurde darin diese Übertretung der X GmbH vorgeworfen ohne Hinweis auf eine persönliche Verantwortung als Geschäftsführer.

 

Dagegen wurde nunmehr von der X GmbH rechtzeitig eine als Einspruch bezeichnete Berufung erhoben.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

Grundsätzlich ergibt sich aus § 9 Abs. 1 VStG, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist und soweit nicht verantwortliche Beauftragte nach Abs. 2 bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung  nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

 

Im Österreichischen Verwaltungsstrafrecht ist somit primär eine natürliche Person als Täter anzusehen und kommt nur zusätzlich allenfalls eine Haftung der juristischen Person hinzu.

 

Sowohl aus der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im nunmehrigen angefochtenen Straferkenntnis ergibt sich, dass diese primär der juristischen Person nur zur Handen des Geschäftsführers zugestellt wurden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dies direkt unmittelbar an die natürliche Person erfolgt ist, sondern nur an diese als Vertreter der juristischen Person. Es war daher der Berufung der X GmbH Folge zu geben, da für diese keine primäre Strafbarkeit besteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 


Interne Vermerke für die Geschäftsstelle:

 

Erl. 1 u. 2 mit RSb; Erl. 3. Akt anschließen und nachweislich

 

1. Je eine Mehrausfertigung:

a)      für den Akt

b)      für den Präsidenten (für Evidenz)

c)       für Gf (Doku)

d)      für Mitglied

e)     

 

2. Wiedervorlage des Aktes 4 Wochen (gerechnet vom Absendedatum) an das entsprechende Sekretariat zur (sofortigen) Anonymisierung und Auslagerung des Erkenntnisses für die Veröffentlichung im Internet.

 

3.  Anonymisierungskontrolle:

................................

4. Pf zur Veröffentlichung des Erkenntnisses im Internet:

 ................................

5. Akt zur Ablage.

 

 

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