Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252689/7/Py/Hu

Linz, 24.05.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 10. Dezember 2010, GZ: SV96-253-2010-Sc, wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5. Mai 2011 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.

Der gleichzeitig mit der Berufung gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Braunau weitergeleitet.

        

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF iVm § 17 Abs.3 Zustellgesetz (ZustG), BGBl.Nr. 200/1982 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 10. Dezember 2010, SV96-253-2010-Sc, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw)  wegen Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 34 Stunden verhängt.

 

2. Dagegen erhob der Bw mit Eingabe vom 7. Jänner 2011, von der belangten Behörde übernommen am 10. Jänner 2011, Berufung und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Mit Schreiben vom 19. Jänner 2011 legte die belangte Behörde die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat vor, der zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen ist. Aufgrund des Parteienvorbringens wurde zur Abklärung der Rechtzeitigkeit der Berufung vom Unabhängigen Verwaltungssenat am 5. Mai 2011 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, an der der Bw mit seinem Rechtsvertreter teilnahm.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Das dem Verfahren zugrundeliegende Straferkenntnis wurde dem Bw laut dem im Akt einliegenden Postrückschein am Mittwoch, dem 15. Dezember 2010, durch Hinterlegung an seinem Wohnsitz zugestellt. Aus dem Postrückschein geht hervor, dass eine Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt wurde.

 

Nach eigenen Angaben des Bw reiste dieser jedoch erst am Montag, den         20. Dezember 2010 - somit 5 Tage nach der Verständigung über die Hinterlegung - nach Slowenien und hielt sich dort bis einschließlich 31. Dezember 2010 auf. Nach seinen Angaben hat sich die Hinterlegungsanzeige offenbar unter den Werbesachen befunden, er wurde jedenfalls nicht auf ein besonderes Schriftstück im Briefkasten aufmerksam.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.

 

Diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Gemäß § 17 Abs.3 erster Satz Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu  halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinn des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

3.2. Das vorliegende Straferkenntnis wurde dem Bw durch Hinterlegung am 15. Dezember 2010 zugestellt, da er erst ab 20. Dezember 2010 seine Abwesenheit von der Abgabestelle glaubhaft machen konnte. Der letzte Tag der Berufungsfrist wäre somit der 29. Dezember 2010 gewesen. Da der Bw die Berufung erst am 10. Jänner 2011 bei der belangten Behörde abgegeben hat, war diese als unzulässig, weil verspätet, zurückzuweisen.

 

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung dem UVS nicht zusteht.

 

Der gleichzeitig mit der Berufung gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist war an die belangte Behörde als gemäß § 71 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG für diese Entscheidung zuständige Behörde weiterzuleiten. Im Hinblick auf die Angaben des Bw in der mündlichen Berufungsverhandlung zur Verspätung der Berufung wird der belangten Behörde für ihre Entscheidung zudem das Verhandlungsprotokoll vom 5. Mai 2011 zur Verfügung gestellt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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