Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281279/12/Py/Hu

Linz, 25.05.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Arbeitsinspektorates Wels, Edisonstraße 2, 4600 Wels, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. Oktober 2010, Ge96-56-2010, mit dem das gegen Herrn x eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) eingestellt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29. April 2011 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und folgender Spruch gefällt:

 

"Sie haben als Bauherr auf der Baustelle Wohnhausneubau in x, zu verantworten, dass am 24. Juni 2010 Arbeitnehmer der Baumeister x mit der Anbringung der Dachlattung auf der Baustelle beschäftigt waren und

 

1.    eine Vorankündigung nicht auf der Baustelle ausgehängt war, obwohl der Umfang der Baustelle voraussichtlich 500 Personentage übersteigt.

Dadurch haben Sie die Bestimmung des § 6 Abs.3 iVm § 10 Abs.1 Z1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BGBl.I Nr. 37/1999 idgF (BauKG) übertreten. Gemäß § 10 Abs.1 Z1 BauKG iVm § 21 VStG wird von einer Bestrafung abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt;

 

2.    Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer auf der Baustelle keinen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan hatten.

Dadurch haben Sie die Bestimmungen des § 7 Abs.7 iVm § 10        Abs.1 Z1 BauKG verletzt. Gemäß § 10 Abs.1 Z1 iVm § 21 VStG wird von einer Bestrafung abgesehen und Ihnen eine Ermahnung        erteilt;

 

3.    bis 24. Juni 2010 kein Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase bestellt war, obwohl auf der Baustelle aufeinander folgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig waren und Koordinationsbedarf bestand.

Dadurch haben Sie die Bestimmungen des § 3 Abs.1 iVm § 10        Abs.1 Z1 BauKG verletzt und wird gemäß § 10 Abs.1 Z1 BauKG über Sie eine Geldstrafe in Höhe von 145 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 7 Stunden verhängt."

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 21, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. Oktober 2010, Ge96-56-2010, wurde das mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. Juli 2010 gegen Herrn x als Bauherr des Wohnhausneubaues in x, eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) eingestellt.

 

Dem Beschuldigten wurden folgende Tatvorwürfe zur Last gelegt:

 

„Sie haben es – wie im Zuge einer am 24.6.2010 durch das Arbeitsinspektorat Wels durchgeführten Besichtigung der Baustelle für einen Wohnhausneubau in x, festgestellt wurde – als Bauherr zu verantworten, dass in Zuge des angeführten Bauvorhabens, dessen Umfang 500 Personentage übersteigt und bei dem am 24.6.2010 Arbeitnehmer der Baumeister x mit der Anbringung der Dachlattung auf dem bereits aufgestellten Dachstuhl beschäftigt waren

1.   am 24.6.2010 eine Vorankündigung nicht auf der Baustelle ausgehängt war, obwohl auf Baustellen, bei denen voraussichtlich

- die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Tage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder

- deren Umfang 500 Personentage übersteigt,

die zu erstellende Vorankündigung sichtbar auszuhängen ist;

2.   am 24.6.2010 Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer auf der Baustelle keinen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan hatten, obwohl der Bauherr dafür zu sorgen hat, dass die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben;

3.   bis 24.6.2010 kein Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase (das ist der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten) bestellt wurde, obwohl der Bauherr einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen hat, wenn auf der Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrer Arbeitgeber tätig sind.“

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Arbeitsinspektorat Wels, als am Verfahren beteiligte Organpartei, Berufung erhoben und vorgebracht, dass die Baumeisterarbeiten die x, die Zimmereiarbeiten die x und die Dachdecker- und Spenglerarbeiten von der Firma x ausgeführt worden seien. Diese Arbeiten seien aufeinander folgende Arbeiten mehrerer Arbeitgeber, die sich gegenseitig beeinflussen, gewesen. Es hätte daher der Bauherr einen Baustellenkoordinator bestellen müssen. Weiters hätte eine Vorankündigung erstellt werden müssen und sei auf der Baustelle kein SiGe-Plan vorgelegen, weshalb die betroffenen Arbeitnehmer auch keinen Zugang zu diesem gehabt hätten. Abschließend wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Bestrafung des Beschuldigten beantragt.

 

3. Mit Schreiben vom 2. November 2010 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht, Einsicht in die von den Parteien vorgelegten Urkunden und Unterlagen sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29. April 2011. An dieser haben der Beschuldigte sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Wels als Parteien teilgenommen. Als Zeuge wurde Herr Arbeitsinspektor x einvernommen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Beschuldigte ist Bauherr eines Wohnhausneubaues in x. Das zweigeschossige Wohnhaus (Erdgeschoß und erstes Obergeschoß) weist Geschoßflächen von ca. 190 (14 x 14 m) auf. Für das Objekt wurden Gesamtkosten in Höhe von 200.000 Euro veranschlagt, wobei dem Beschuldigten besonders günstige Konditionen seitens der Baufirma eingeräumt wurden. Die bis zur Fertigstellung vorgesehenen Bauarbeiten auf der Baustelle übersteigen voraussichtlich 500 Personentage. Hinsichtlich der Bauausführung wurden die Firma x  mit den Rohbauarbeiten, die Firma Baumeister x mit den Zimmereiarbeiten, die Firma x mit den Dachdeckerarbeiten sowie weitere Professionisten mit Installationsarbeiten (Wasser, Elektrik) betraut.

 

Anlässlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat am 24. Juni 2010, bei der Arbeitnehmer der Firma Baumeister x bei Arbeiten auf dem Dachstuhl beobachtet wurden, wurde festgestellt, dass eine Vorankündigung gemäß § 6 BauKG nicht auf der Baustelle ausgehängt war. Auch war kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt und hatten daher die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer keinen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan. Weiters wurde festgestellt, dass bis 24. Juni 2010 für die Ausführungsphase des Bauvorhabens kein Baustellenkoordinator bestellt wurde, obwohl auf der Baustelle verschiedene Arbeitgeber tätig wurden und Koordinationsbedarf bestand.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung vom 29. April 2011. In dieser schilderte der Beschuldigte den Umfang der auf der Baustelle vorgesehenen Arbeiten. Im Hinblick auf die vom Arbeitsinspektorat vorgelegten und glaubwürdig und nachvollziehbar erfolgten Berechnungen für die erforderlichen Arbeiten beim gegenständlichen Bauvorhaben ist als erwiesen anzusehen, dass die Arbeiten auf der gegenständlichen Baustelle voraussichtlich 500 Personentage übersteigen werden. Ergänzend zu den vom Arbeitsinspektorat durchgeführten Berechnungen wird auf die im Akt einliegende Meldung für Bauarbeiten gemäß § 3 Bauarbeiterschutzverordnung vom 15. April 2010 mit den darin enthaltenen Angaben zur zeitlichen Dimension und zum vorgesehenen Personaleinsatz verwiesen. Dem Vorbringen des Beschuldigten ist entgegenzuhalten, dass der für die Bauarbeiten erforderliche Kostenrahmen alleine nichts über den Umfang der Bauarbeiten iSd BauKG aussagt, zumal der Beschuldigte zugestand, über günstige Konditionen verfügt zu haben und auch Eigenleistungen erbracht wurden.

 

Weiters geht aus den Angaben des Beschuldigten hervor, dass auf der Baustelle aufeinander folgend Arbeiter verschiedener Arbeitgeber Arbeitsleistungen zu erbringen hatten. Aufgrund der Art und Weise der durchzuführenden Arbeiten und den Schilderung des Arbeitsinspektorates ist zudem nachvollziehbar, dass bei den vorgesehenen Arbeiten (etwa hinsichtlich der Rohbau-, Zimmereiarbeiten sowie Dachdeckerarbeiten) ein Koordinierungsbedarf hinsichtlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für die eingesetzten Arbeitnehmer bestand.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BGBl. I Nr. 37/1999 idgF (BauKG) hat der Bauherr, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinander folgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig werden, einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Die selbe Person kann Planungs- und Baustellenkoordinator sein. Der Bauherr kann die Aufgabe des Planungs- und Baustellenkoordinators selbst wahrnehmen, wenn er die Voraussetzungen nach Abs.3 erfüllt.

 

Gemäß § 6 Abs.1 BauKG hat der Bauherr eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich

  1. die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder
  2. deren Umfang 500 Personentage übersteigt.

 

Gemäß § 6 Abs.3 BauKG ist die Vorankündigung sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.

 

Gemäß § 10 Abs.1 Z1 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs.1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt.

 

5.2. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass es sich bei der gegenständlichen Baustelle um eine handelt, deren Umfang 500 Personentage übersteigen wird. Es wäre daher eine Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat zu erstatten gewesen und ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen gewesen. Indem die Vorankündigung am Kontrolltag nicht auf der Baustelle sichtbar ausgehängt war, ist der objektive Tatbestand der in § 6 Abs.3 enthaltenen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu werten (Faktum 1). Ebenso ist erwiesen, dass ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan – trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen – nicht erstellt war (Faktum 2). Zudem schließt sich der Unabhängige Verwaltungssenat aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens den Ausführungen des Arbeitsinspektorates an, wonach auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle die Bestellung eines Baustellenkoordinators aufgrund der durchzuführenden, einander beeinflussenden Arbeiten erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu auch VwGH v. 5.8.2009, Zl. 2009/02/0131). Selbst für den Fall, dass die Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber nicht gleichzeitig tätig wurden, so wurden die Arbeiten jedenfalls aufeinander folgend durchgeführt und lag eine gegenseitige Beeinflussung der Arbeiten im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer vor (Faktum 3). Zusammenfassend sind somit die in der Anzeige des Arbeitsinspektorates vorgeworfenen Tathandlungen als erfüllt zu werten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Bw führt an, dass er sich hinsichtlich der ihn als Bauherr treffenden Verpflichtungen auf die Angaben seines fachkundigen Schwiegersohns verlassen hat. Dieses Vorbringen vermag den Beschuldigten zwar nicht von seiner Schuld zu befreien, jedoch ist ihm (hinsichtlich Faktum 1 und Faktum 2 nur leicht) fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Der Beschuldigten hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschuldigten um eine Privatperson handelt, die – unter eigener Mithilfe – ein Einfamilienhaus errichtet und somit schon aus spezialpräventiven Gründen ein geringeres Strafmaß gerechtfertigt erscheint. Hinsichtlich der beiden ersten dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretungen ist daher aufgrund der Geringfügigkeit des Verschuldens und den unbedeutenden Folgen seines Fehlverhaltens die Anwendung des § 21 VStG gerechtfertigt, zumal sich der Beschuldigte hinsichtlich des tatsächlichen Umfangs der Baustelle und der daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen auf die Angaben seines fachkundigen Schwiegersohnes glaubte verlassen zu können. Im Gegensatz dazu geht bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen eindeutig hervor, dass für derartige Baustellen, bei denen der Bauherr bereits zu Beginn der Ausführungsphase Kenntnis davon hat, dass jedenfalls Arbeiter eines weiteren Arbeitgebers auf der Baustelle tätig werden, die Bestellung eines Baustellenkoordinators unumgänglich ist. Es wäre daher für den Beschuldigten ohne fachkundigen Rat möglich gewesen, sich diesbezüglich selbst über die gesetzlichen Erfordernisse zu informieren bzw. bei der zuständigen Behörde Erkundigungen über die ihn als Bauherr treffenden Pflichten einzuholen. Im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit des Bw erscheint daher hinsichtlich Faktum 3 die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe als angemessen und gerechtfertigt. Mangels Überwiegen der Milderungsgründe scheidet jedoch eine Anwendung des § 20 VStG ebenso wie ein Vorgehen nach § 21 VStG aus, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht vorlagen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

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