Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165794/13/Bi/Kr

Linz, 21.04.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn RA X, vom 8. Februar 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Braunau/Inn vom 28. Jänner 2011, VerkR96-9628-2010-Wid, wegen Übertretungen der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 31. März 2011 durchgeführten öffent­lichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 1) hinsichtlich des Schuld­spruches bestätigt wird, die Geldstrafe jedoch auf 1.300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage herabsetzt werden.

      In den Punkten 2) und 3) des Straferkenntnisses wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis im Schuld- und Strafausspruch bestätigt.

 

II. Im Punkt 1) ermäßigt sich die der Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz auf 130 Euro; ein Kosten­beitrag zum Rechtsmittel­ver­fahren entfällt.

      In den Punkten 2) und 3) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 2) 40 Euro und 3) 50 Euro, zusammen 90 Euro, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelver­fahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960, 2) §§ 31 Abs.1 iVm 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 und 3) §§ 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 1.600 Euro (14 Tagen EFS), 2) 200 Euro (4 Tagen EFS) und 3) 250 Euro (4 Tagen EFS) verhängt, weil er am
5. Dezember 2010, 6.00 Uhr, den Pkw X (Audi 80, weiß) in St. Peter am Hart, B148 bei Strkm 27.600, aus Richtung Altheim kommend in Fahrtrichtung Braunau

1) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Ein am
5. Dezember 2010 um 10.51 Uhr durchgeführter Alkotest habe 0,52 mg/l Atemluft­al­kohol­konzen­tration ergeben. Auf den Lenkzeitpunkt zurückgerechnet und unter Berücksichtigung des Nachtrunks ergebe sich eine Blutalkoholkonzentration von zumindest 1,2 %o.

2) Er habe Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in ihrer Lage verändert und habe nicht ohne unnö­ti­gen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt. Die Kilometrierungstafel mit der Auf­schrift 27.600 sei beschädigt worden.

3) Er habe mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und nicht an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Ver­fassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Er habe nach dem Unfall verbotener­weise Alkohol konsumiert.  

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von 205 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 31. März 2011 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters RA X und der Zeugen Mel­dungs­leger X (Ml), X (O), X (H) und X (W) durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. 

 


3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe den Pkw um 6.00 Uhr des
5. Dezember 2010 nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, der um 10.51 Uhr beim Alkotest festgestellte AAG basiere ausschließlich auf dem Nachtrunk. Er habe, nachdem ihn sein Freund H direkt nach Hause gebracht habe, zwei Flaschen Pils und Wodka direkt aus der Flasche von der Haus­bar seiner Eltern getrunken. Sein Vater habe in seinem Auftrag ohne unnötigen Aufschub unmittelbar, nachdem er den zuständigen Straßenerhalter ausgeforscht gehabt habe, bei der Straßenmeisterei Altheim unter Bekanntgabe der Identität des Sohnes telefonisch die Beschädigung der Kilometrierungstafel bekannt­gegeben. Ihm sei daher keine Verwaltungsübertretung zur Last zu legen. Der Sach­schaden sei im Bereich einer Bagatellgrenze anzusiedeln. Weiterer Sach­schaden sei nicht entstanden. Der Eigentümer des angrenzenden Feldes sei verständigt worden und habe sogar angeboten, das Fahrzeug mit seinem Traktor zu bergen. Er habe daher eine Verletzung des § 4 Abs.1 lit.c StVO nicht zu verantworten.

Es sei nicht feststellbar, von welchen finanziellen Verhältnissen die Erstinstanz bei der Strafbemessung ausgegangen sei. Er bekomme ab 1.1.2011 nach einem Nettogehalt von 1.100 Euro Arbeitslosen­unter­stützung in Höhe von 600 Euro und habe Verbindlichkeiten von 3.000 Euro. Das habe die Erstinstanz offenbar ebenso nicht berücksichtigt wie die Milderungsgründe des § 34 StGB.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen münd­lichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein Rechtsvertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt und die oben genannten Personen, der Zeuge O als Vater des Bw unter Hinweis auf sein Entschlagungsrecht, unter der Wahr­heits­pflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw fuhr am Abend des 4. Dezember 2010 nach Altheim, wo er zunächst den Zeugen H traf, mit dem er den Zeugen W aufsuchte. Die Zeugen und der Bw besuchten zunächst den Christkindlmarkt und, als dieser schloss, ein Gasthaus, wo sie bis in die Morgenstunden blieben. Nach den Ausführungen der Zeugen trank der Bw nur nichtalkoholische Getränke, hauptsächlich Cola. Der Zeuge W, der in Altheim wohnt, ging dann zu Fuß nach Hause, der Zeuge H und der Bw fuhren mit ihren Pkw in Richtung Braunau, wobei der Zeuge H hinter dem Pkw des Bw nachfuhr. Die Angabe der Unfallzeit mit 6.00 Uhr stammt vom Bw, der nach übereinstimmenden Aussagen bei km 27.6 der B148 nach etwa 10 bis 15 Minuten Fahrzeit zunächst auf das rechte Bankett geriet und beim Versuch gegenzusteuern auf der linken Seite von der Straße abkam, wo er in einem Feld hängenblieb und wegen der dortigen Böschung trotz Bemühungen beider nicht mehr auf die Straße kam. Dem Bw fiel auf, dass er eine Metalltafel, die sich später als Kilometrierungstafel heraus­stellte, nieder­gefahren hatte, die auf der Straße lag und die er an den Straßen­rand legte. An eine Meldung dachte er nicht, rief aber seinen Vater an, um ihn nach einem Abschleppseil zu fragen. Er teilte dem Zeugen O mit, dass er einen Unfall gehabt habe und das Fahrzeug alleine nicht mehr auf die Straße bringe. Wenig später teilte er ihm mit, der Zeuge H bringe ihn heim und er lasse den Pkw erst einmal dort stehen. Der Zeuge H bestätigte in der Verhandlung den Unfallhergang, wobei er als Ursache ver­mutete, dass der Bw einge­schlafen sein könnte. Er bestätigte auch, dass der Bw in seinem Beisein seit etwa 20.00 Uhr des 4. Dezember 2010 nur nicht­alkoholische Getränke zu sich genommen habe und dass er ihn daheim vor dem Haus abgesetzt habe und gleich weitergefahren sei.

 

Der Bw kam nach seinen Aussagen bei der Polizei um ca 6.30 Uhr daheim an, ging durch die Garage ins Haus und kam an der "Speis" vorbei, wo zwei Kisten Pils standen. Nach eigenen Angaben in der Verhandlung trank er gleich eine 0,33 l-Flasche und nahm einige Flaschen mit nach oben, wobei ihn der Vater im Flur antraf, als er gerade aus der Flasche trank. Der Zeuge O bestätigte dies in der Verhandlung und auch, dass ihm der Bw bei dieser Begegnung nicht alkoholisiert vorgekommen sei. Dieser habe noch weitere Flaschen in sein Zimmer mitge­nommen. Beim darauf folgenden Gespräch teilte der Bw seinem Vater mit, dass er eine Kilo­metrierungs­tafel umgefahren habe. Auf die Frage des Zeugen O, ob er das schon gemeldet habe, bat ihn der Bw, sich darum zu kümmern.

Der Bw stellte nach eigenen Angaben die aus dem Keller mitgebrachten Flaschen Pils in sein Zimmer und ging dann ins Wohnzimmer, wo er in der Hausbar direkt aus einer Flasche Wodka trank, 4 bis 5 Schlucke, wie er erstmals in der Verhandlung darlegte, aber eine genaue Menge konnte er nicht nennen. Dann ging er in sein Zimmer und legte sich schlafen.

 

Der Zeuge O versuchte zunächst, die zuständige Straßenmeisterei zu eruieren und bemerkte nach eigenen Angaben in der Verhandlung zwar während des Telefonierens, dass der Bw ins Wohnzimmer gegangen war, nicht aber den Alkoholkonsum. Er meldete die Beschädigung der Kilometrierungstafel schließlich bei der zuständigen Straßenmeisterei Altheim, als Uhrzeit dafür gab er bei der Polizei 8.00 Uhr an, in der Berufungsverhandlung räumte er ein, es könne auch um 9.00 Uhr gewesen sein. Er schaute mehrmals ins Zimmer seines Sohnes und räumte die dort noch stehenden Pilsflaschen weg. Laut Angaben vor der Polizei weckte er gegen 8.30 Uhr den Bw auf und später fuhren beide zur Unfallstelle, wobei ihnen auf dem Weg dorthin die Mutter des Bw telefonisch mitteilte, dass ein Beamter der PI Neukirchen/E. den Bw gesucht habe und er möge sich bei der PI Braunau melden. Als sie an der Unfallstelle eintrafen, stellten sie fest, dass der Pkw im Feld steckte, und der Bauer des nahen Anwesens half ihnen mit dem Traktor, den Pkw auf die Straße herauszuziehen. Ein Flurschaden wurde sofort beglichen.

 

Der Ml kam im Zuge des Streifendienstes gegen 8.30 Uhr an dem verunfallten Fahrzeug vorbei und fand die kaputte Kilometrierungstafel. Anhand des Kenn­zeichens wurde der Bw an der Zulassungsadresse ausgeforscht und ein Beamter der zuständigen PI Neukirchen/E. um Nachforschungen ersucht, der den Bw aber nicht mehr daheim antraf und dessen Mutter ersuchte ihm auszurichten, er möge sich bei der PI Braunau melden. Während der Abschlepparbeiten kam der Ml zur Unfallstelle und stellte beim Bw Alkoholi­sierungs­merkmale fest. Der um 10.30 Uhr durchgeführte Alkoholvortest war positiv und der Ml forderte den Bw auf, zur PI Braunau zur Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung mitzukommen. Der Bw fuhr im Polizeifahrzeug mit, sein Vater kam mit dem Pkw nach. Der Atemalkoholtest ergab bei der PI Braunau um 10.51 Uhr und 10.52 Uhr Werte von jeweils 0,52 mg/l AAG. Mit dem Bw und später mit seinem Vater wurden Niederschriften ausgenommen.

 

Der Ml bestätigte in der Verhandlung, der Bw habe sofort von sich aus gesagt, dass er erst nach dem Heimkommen Alkohol getrunken habe und zwar zwei Flaschen Pils, die er in sein Zimmer mitgenommen habe, und eine nicht näher definierbare Menge Wodka direkt aus der Flasche. Der Zeuge O habe bestätigt, dass er den Bw aus der Flasche Pils trinkend angetroffen habe und dieser weitere Flaschen im Zimmer hatte. Vom Wodka habe der Zeuge O aber nichts gesagt. Von einer Nachschau und Nachprüfung dieser Angaben hat sich der Ml deshalb nichts versprochen, weil der Vater bestätigt habe, dass er selbst die Pils-Flaschen weg­geräumt habe und, wenn der Bw direkt aus der Flasche Wodka getrunken habe, hätte er außer der Flasche Wodka nichts finden können. Der Bw habe mengen­mäßig zum Nachtrunk nichts sagen können.

 

In der Berufungsverhandlung bestätigte der Zeuge O, dass er beim Telefo­nieren im Flur mitbekommen habe, dass der Bw ins Wohnzimmer gegan­gen sei, er habe aber nicht hineingesehen. Erst bei der Rückfahrt aus Braunau habe der Bw, als er ihn darauf angesprochen habe, dass das Ergebnis der Atemluftalkohol­unter­suchung von 0,52 mg/l mit der Menge des getrunkenen Pils nicht über­einstimmen könne, zuge­standen, er habe Wodka aus der Flasche getrunken. Es sei richtig, dass sich eine Flasche Wodka in der Hausbar befinde, die die Mutter des Bw einige Tage vorher geöffnet und eine kleine Menge entnommen habe. Er habe nach der Mitteilung des Sohnes daheim festge­stellt, dass aus der Flasche etwa 5 cm gefehlt hätten. Bei seiner Einvernahme vor der PI Braunau habe er das alles noch nicht gewusst. 

Der Bw gab in der Berufungsverhandlung an, es habe sich um normalen weißen Wodka gehandelt, von dem er 4 bis 5 Schluck getrunken habe. Eine konkrete Menge konnte er nicht schätzen.  

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, dass unbestritten feststeht, dass beim Unfall gegen 6.00 Uhr des 5. Dezember 2010 vom Bw die Kilometrierungstafel beschädigt und neben der B148 abgelegt wurde. Nach der Rückkehr hat der Bw auf dem Weg durch den Keller mehrere 0,33 l-Flaschen Pils mitgenommen. Der Zeuge O hat bestätigt, er habe den Bw aus der Flasche trinken gesehen, als dieser vom Keller herauf­gekommen sei. Bei seiner Einvernahme am 5. Dezember 2010 hat der Zeuge O ausgesagt, er habe, als er ins Zimmer des Bw geschaut habe, diesen aus einer Pils-Flasche trinken gesehen und eine ungeöffnete Flasche sei noch dort gestanden. In der Verhandlung hat er ausgesagt, er habe mehrere Flaschen weggeräumt. Den Wodkakonsum des Bw habe er nicht gesehen, aber beim Telefonieren mitbe­kommen, dass der Bw ins Wohnzimmer gegangen sei, und er habe ein charakter­istisches Geräusch beim Öffnen der Hausbar gehört. Er selbst habe auf Bitte des Bw die zuständige Straßen­meisterei eruiert und von der Beschädigung der Kilo­metrierungstafel verständigt, nach seiner Angabe vom
5. Dezember 2010 um 8.00 Uhr, laut Angaben in der Verhandlung kann es auch um 9.00 Uhr gewesen sein. Jedenfalls hat er den Sohn erst danach geweckt, um zur Unfallstelle zu fahren.

Die Schadensmeldung wurde von der Straßenmeisterei Altheim laut Anzeige um 9.14 Uhr bestätigt. Um 10.30 Uhr nach der Bergung des Unfallfahrzeuges führte der Bw den Alkoholvortest, um 10.51 Uhr der Alkotest durch.

 

Geht man von der Unfallzeit 6.00 Uhr aus, wobei von der Unfallstelle bis zum Haus des Bw etwa 26 km zurückzulegen sind, ist die Fahrzeit etwa mit etwa einer halben Stunde anzusetzen. Der Nachtrunk-Trinkbeginn nach der Heimkehr des Bw, der laut erstmaligen Ausführungen in der Berufungsverhandlung gleich im Keller noch eine 0,33 l-Flasche Pils geöffnet und "ex" getrunken haben will, ist mit ca 6.30 Uhr anzunehmen. Zur Menge hat der Bw bei der Polizei angegeben, er habe in seinem Zimmer zwei Flaschen Pils getrunken. In der Verhandlung hat er hingegen gesagt, er habe in sein Zimmer vier bis fünf Flaschen mitgenommen und davon zwei bis drei Flaschen ausgetrunken.

  

Der Zeuge O hat bei der Polizei ausgesagt, er habe den Sohn "später in seinem Zimmer gesehen, wo er noch ein Pils trank" und eine weitere Flasche sei im Zimmer gestanden. In der Berufungsverhandlung hat er hingegen angegeben, er habe seinen Sohn aus dem Keller kommend aus einer Flasche trinkend gesehen. Nachher habe ihm der Sohn gesagt, dass er unten schon etwas getrunken habe. Der Bw habe auch mehrere Flaschen mitgehabt, die habe er ihm aber weg­geräumt.

Hinsichtlich des Bierkonsums hat der Zeuge O damit jedenfalls eine Flasche Pils als Nachtrunk bestätigt.

 

Zum Wodka gab der Bw schon vor der Polizei an, direkt aus der Flasche getrunken zu haben, konnte jedoch keine Menge nennen; sein Vater sagte davon vor der Polizei nichts.

Der Bw gab in der Verhandlung an, es seien 4 bis 5 Schluck Wodka gewesen. Der Zeuge O bestätigte, dass bei der späteren Nachschau von der vor kurzem geöffneten Flasche "ca 5 cm" von oben gefehlt hätten.

 

Im Verfahren vor der Erstinstanz wurde ein medizinisches Gutachten zum Nachtrunk eingeholt, wobei Pils mit 3,95 Vol% angenommen und diese eine vom Vater bestätigte Flasche Pils von der rückgerechneten Alkoholmenge abgezogen wurde. Das erkennende Mitglied hat eruiert, dass das in 0,33 l-Flaschen ange­botene Pils im Durchschnitt genauso viel Alkoholgehalt aufweist wie normales Bier, dh 5,2 Vol%. Zugunsten des Bw ist daher eine Flasche zu 0,33 l mit 5,2 Vol% und daraus errechnet einer Alkoholmenge von 13,72 g Alkohol anzu­nehmen (5,2:100x0,8x330). Bei laut Anzeige 80 kg Körpergewicht des Bw errechnet sich daraus nach der Widmarkformel ein Blutalkoholgehalt von 0,24 %o (Alkohol in Gramm : reduziertes Körpergewicht 80x0,7).

 

Bei Wodka unterscheiden sich die Marken nicht nur von der Flaschen­form her, insbesondere bei den oberen 5 cm Flaschenhals je nach Flaschengröße, wesent­lich, sondern auch vom Alkoholgehalt, der entweder 37,5 Vol% oder 40 Vol% beträgt. Für den Bw wären günstigstenfalls 40 Vol% anzunehmen, aber die Menge könnte nur geschätzt werden, weil zur Marke, Flaschengröße und vor allem zum verbleibenden Inhalt nichts objektivierbares feststeht.

Aber selbst wenn man die angeblich fehlenden "5 cm" mit etwa 125 ml annähme, was auch mit den in der Verhandlung erstmalig genannten 4 bis 5 Schluck überein­stimmen könnte, ergäbe das bei vermuteten 40 Vol% 40 g Alkohol, umge­rechnet auf den Bw mit 80 kg 0,71 %o BAG. Unter Berück­sichtigung des Umstandes, dass der gesamte Alko­hol­konsum innerhalb kurzer Zeit nach dem Heimkommen des Bw statt­gefunden hat, wäre damit nach seinen Angaben vor der Polizei ein Nachtrunk von zwei Flaschen (660 ml zu 5,2 Vol% = 27,46 g Alkohol) Pils und (geschätzt) 125 ml Wodka anzunehmen, was bei insgesamt 67,46 g Alkohol überschlagsmäßig einen BAG von 1,20 %o BAG ergäbe. Dabei wäre aber der Alkoholabbau bis 10.51 Uhr zu berück­sichtigen, dh ca 4 Stunden vom Trink­beginn kurz nach 6.30 Uhr bis zum Alko­test um 10.51 Uhr abzuziehen, das wären bei einer stündlichen Abbaurate von 0,1 %o insgesamt  0,4 %o, was einen BAG um 10.51 Uhr von geschätzten 0,8 %o ergäbe.

 

Fest steht aber nur, dass der um 10.51 Uhr beim Alkotest erzielte Atemalkoholgehalt von 0,52 mg/l umgerechnet einem Blutalkoholgehalt von 1,04 %o entspricht. Daraus folgt, dass die Verantwortung des Bw vor der Polizei mit dem Alkoholgehalt von 10.51 Uhr nicht übereinstimmen kann. Er hat vor der Polizei von einer gleich im Keller "ex" getrunkenen Flasche Pils nichts gesagt und auch die in der Berufungs­ver­handlung angegebenen "zwei bis drei" im Zimmer getrunkenen Flaschen sind zu ungenau und ergäben insgesamt 4 Flaschen Pils im Gegensatz zu den zuerst behaupteten zwei.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat stellen daher wegen der nachträglich geänderten Angaben des Bw hinsichtlich der Pils-Flaschenanzahl und der oben angestellten Überlegungen zur Wodka-Menge (wie auch zu den Vol% des Pils) reine Ver­mutungen dar. Die vom Bw zunächst vor der Polizei angegebene Menge würde den um 10.51 Uhr erzielten Alkomatwert nicht erklären. Wenn aber diese Angaben stimmen, schließt das einen Alkoholkonsum vor dem Lenken nicht aus.

  

Die Erstinstanz hat – völlig nachvollziehbar – lediglich die eine vom Zeugen O bestätigte Flasche Pils als Nachtrunk ange­nommen. Vom Alkomatwert um 10.51 Uhr von umgerechnet 1,04 %o waren bei der Rückrechnung auf die Lenkzeit 6.00 Uhr somit 4 Stunden und 50 Minuten zu berücksichtigen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkohol­ge­halt seines Blutes 1,2%o oder mehr, aber weniger als 1,6%o oder der Alkohol­gehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Da der Bw an der Unfallstelle gegen 10.30 Uhr unbestritten mit Alkoholisierungs­symptomen angetroffen wurde und der Verdacht bestand, dass er vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand den Pkw gegen 6.00 Uhr von Altheim kommend den Pkw X dorthin gelenkt hat, war die Aufforderung des für Amts­handlungen gemäß § 5 StVO speziell geschulten und behördlich ermächtigten Ml zum Alkoholvortest rechtmäßig, ebenso die daran anschließende Aufforderung zur Atemalkoholuntersuchung aufgrund des positiven Vortestergeb­nisses. Diesbezüglich und auch gegen die um 10.51 Uhr und 10.52 Uhr mit dem geeichten Atemluftalkoholuntersuchungsgerät Siemens Alcomat, IdNr. A258, erziel­­­ten Werte von jeweils 0,52 mg/l wurden vom Bw keine Einwände erhoben.

Er hat allerdings eingewendet, dass er sich beim Lenken nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, sondern den gesamten Alko­hol­gehalt im Form eines Nachtrunkes daheim zu sich genommen habe.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen (vgl E 12.12.2001, 98/03/0308; ua). Bei der Beur­teilung der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes ist dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Um­standes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit – von sich aus – hingewiesen wird (vgl E 26.1.1996, 95/02/0289; 29.4.2003, 2003/02/0077; 7.9.2007, 2006/02/0274; 27.2.2007, 2007/72/0018; 24.9.2010, 2010/02/0150; 28.1.2011, 2010/02/0279; uva).    

 

Der Bw hat schon bei seiner Einvernahme vor der PI Braunau am 5. Dezember 2010 darauf hingewiesen, dass er vor dem Verkehrsunfall keinen Alkohol, aber nach dem Lenken zu Hause Alkohol getrunken habe und zwar zwei Flaschen Pils und eine unbekannte Menge Wodka direkt aus der Flasche. Die beiden Zeugen H und W haben die nichtalkoholischen Getränke, hauptsächlich Cola, bestätigt, wobei auch der Zeuge H mit dem Pkw in Altheim war. Ob den Zeugen im Gast­haus tat­sächlich aufgefallen wäre, wenn der Bw Cola mit "Zusatz" getrunken hat, ist frag­lich. Dass es zum Unfall auf einem völlig geraden Straßenabschnitt kam, wäre zumindest zum Teil auch mit der Übermüdung nach der durchgemachten Nacht erklärbar und muss nicht ausschließlich auf Alkohol zurückzuführen sein.

 

Zu bemerken ist, dass die Aussagen des Bw vom Nachtrunk zuhause zumindest bei der vom Zeugen O bestätigten Flasche Pils glaubhaft sind, wobei er bei der Polizei auch die unbekannten Menge Wodka aus der Flasche behauptet hat. Die Ungereimheiten bei den Uhrzeiten sind bei Personen, die nicht gewohnt sind, darüber geradezu Buch zu führen, wie es Polizei­beamte für die Verfassung von Anzeigen tun müssen, geradezu zu er­warten. Zu erwarten ist aber auch, dass ein Nachtrunk bei einem mittels Alkomat festgestellten Alkoholgehalt von immerhin 0,52 mg/l umgehend penibel aufgelistet mit Beweisanbot dargelegt wird. Der Bw hat erst im Jahr 2008 eine Lenkberechtigung erworben und war im Besitz eines Probe­­führerscheins, sodass ihm der Ernst der Sache bewusst sein musste und eine gewisse Sorgfalt vorauszusetzen gewesen wäre.

Beim Nachtrunk hat der Zeuge O bei der Polizei lediglich – glaubhaft – das eine Pils bestätigt, wobei auch das Protokoll der Polizeieinvernahme im Hin­blick auf Übereinstimmungen oder Widersprüche zu den Aussagen seines Sohnes etwas wortkarg ist. Der Zeuge O hat in der Berufungs­verhandlung im Zusammen­­hang zu erklären versucht, warum er vom Wodka-Konsum des Sohnes zum Zeitpunkt seiner Einvernahme noch nichts wissen habe können; eine solche Aussage stellt aber keinen Beweis für die Trinkverantwortung des Sohnes dar.           

 

Von einem im Sinne der VwGH-Recht­sprechung "konkret behaupteten und bewiesenen" Nachtrunk kann bei der Verantwortung des Bw daher keine Rede sein, zumal nicht einmal die Grundlagen (Marke, Vol%, Flaschengröße und damit -form,) feststehen, wobei es allerdings Sache des Bw gewesen wäre, diesbe­züglich umgehend Beweise anzubieten und erforderlichenfalls einen Polizei­beamten der PI Neukirchen/E. beizuziehen. Der Ml hat in der Berufungsver­handlung ausgeführt, er habe keinen Sinn gesehen, die Angaben des Bw zu überprüfen, weil zum einen der Vater glaubhaft ausgesagt habe, er habe Pils-Flaschen aus dem Zimmer des Sohnes wegge­räumt, und zum anderen der Bw auf eine Falsche Wodka in der Hausbar ver­wiesen hat, die der Ml zwar sehen, aber zur Nachtrunkmenge nichts fest­stellen hätte können. Der Ml hat daher auf eine Nachforschung diesbezüglich verzichtet, hätte sich aber bei einer Über­prüfung die Flasche samt darin befind­licher Menge Wodka zeigen lassen können, wodurch Marke, Vol% und Flaschenform festzustellen gewesen wären, auch wenn von den "5 cm" damals noch keine Rede war.      

Wenn der Bw den Wodka direkt aus der Flasche getrunken hat, ist eine Schätzung der Trinkmenge naturgemäß schwierig, weil sich Schlucke nicht in Stamperlgrößen bemessen lassen. Die erstmalig in der Verhandlung dargelegte Schilderung des Zeugen O, seine Gattin habe wenige Tage vorher die Flasche erst geöffnet und für einen Bitter-Lemon eine kleine Menge entnommen, sodass bei seiner Nachschau von oben ca 5 cm an Inhalt gefehlt hätten, versucht zu­mindest, die Verantwortung des Bw nicht gänzlich unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Allerdings bestand auch nach der Amtshandlung bei der PI Braunau zwischen dem Ml und dem  Bw kein weiterer Kontakt diesbezüglich.

 

Aus der Sicht des Unab­hängigen Verwaltungssenates hat der Bw keineswegs im Sinne der oben zitierten ständigen Recht­sprechung des Verwaltungs­gerichtshofes den Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit dezidiert behauptet oder gar bewiesen. Er hat hinsichtlich der Pilsmenge die Angaben nachträglich von 2 auf 4 Flaschen, dh auf das Doppelte, abgeändert. Der Zeuge O hat lediglich den Nachtrunk in Form der einen Flasche Pils schon vor der Polizei bestätigt. Aber selbst wenn beim Pils ein Alkoholgehalt mit 5,2 Vol% angenommen wird, wäre bezogen auf das Körper­gewicht des Bw laut Anzeige von 80 kg bei einer 0,33 l-Flasche Pils von 13,72 g Alkohol von einem BAG von 0,24 %o auszugehen. Die Rückrechnung von 1,04 %o auf die Unfallzeit 6.00 Uhr (4 Stunden 50 Minuten mit 0,1 %o stündlichem Abbauwert) unter Abzug von 0,24 %o ergibt damit
1,28 %o (1,04 + 0,48 +0,24).

Damit ist zusammenfassend von einer Alkoholbeein­trächti­gung des Bw beim Lenken des Fahrzeuges um 6.00 Uhr in einer Größenordnung von über 1,2 %o aber unter 1,6 %o BAG auszugehen, weshalb er den ihm zur Last gelegten Tat­bestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verant­worten hat, zumal ihm auch die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1a StVO von 1.200 Euro bis 4.400 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 10 Tagen bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend die noch nicht getilgte Vormerkung des Bw wegen § 5 Abs.1 StVO aus dem Jahr 2007 als erschwerend angenommen. Die finan­ziellen Verhältnisse wurden mit Arbeitslosenunterstützung in unbekannter Höhe und dem Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten angenommen; dazu hat der Bw in der Berufungsverhandlung ausgeführt, er habe immer noch keine Arbeit und bekomme nur 250 Euro, weil er zuhause wohne. Er hat keine Sorgepflichten, aber nach eigenen Angaben 3.000 Euro Schulden. Der Bw ist am 24. Juni 1990 geboren, dh er hatte am Vorfallstag 5. Dezember 2010 zwar das 18. aber noch nicht das 21. Lebens­jahr vollendet, was gemäß § 43 Abs.1 Z1 StGB als Milderungsgrund zu berück­sichtigen gewesen wäre.

Insgesamt gesehen war daher eine Herabsetzung der von der Erstinstanz verhängten Strafe gerechtfertigt, wobei die nunmehr festgesetzte Strafe den Bestimmungen des § 19 VStG entspricht und general- sowie vor allem spezial­präventiven Überlegungen standhält.

Es steht dem Bw frei, unter Nachweis seines aktuellen Einkommens bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen an­zu­suchen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war im Verhältnis dazu herabzusetzen.

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs – dazu zählen gemäß § 31 Abs.1 StVO insbesondere auch Verkehrsleit­ein­rich­tungen – ua unbefugt in ihrer Lage oder Bedeu­tung verändert oder solche Ein­richtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädi­gung ist bei einem Verkehrs­unfall entstanden und die nächste Polizeidienst­stelle oder der Straßen­erhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Iden­ti­tät des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.  

 


Kilometrierungstafeln dienen der Orientierung von Straßenbenützern im Straßen­verlauf und sind in diesem Sinne als Verkehrsleiteinrichtung zu sehen, zumal die Aufzählung in § 57 Abs.1 StVO 1960 demonstrativ ist ("und dergleichen") und ihr Zweck auch der dortigen Definition "zur besseren Kenntlichmachung des Verlaufs einer Straße" entspricht.

Dass der Bw eine solche Kilometrierungstafel aus Aluminium niedergefahren und dabei beschädigt hat, ist ebenso unbestritten wie, dass der Vater des Bw auf dessen Bitte die für den Unfallort zuständige Straßenmeisterei ausfindig gemacht und diese davon verständigt hat, dass sein Sohn die Kilometrierungstafel im Zuge eines Unfalls beschädigt hat. Laut Anzeige erfolgte die Meldung um 9.14 Uhr des 5. Dezember 2010 telefonisch. Dabei ist auch zu bedenken, dass sich der Unfall an einem Sonntag um 6.00 Uhr Früh ereignete.

 

Im Gegensatz zu § 4 Abs.5 StVO 1960 (Verständigungspflicht nach Verkehrs­unfällen) ist es bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 99 Abs.2 lit.e StVO – wie sich auch aus den Materialien zu dieser Gesetzesstelle (479 der Beilagen XII. GP) ergibt – nicht erforderlich, dass der Beschädiger selbst oder sein Bote die Ver­ständigung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Stellen vornimmt; viel­mehr steht aus Gründen der Verkehrssicherheit die Raschheit der Verständigung, die auch durch am Geschehen Unbeteiligte und ohne die Initiative des Beschä­digers erfolgen kann, im Vordergrund (VwGH 27.4.2000, 99/02/373).

 

Die Bestimmung des § 99 Abs.2 lit.e StVO lässt dem am Unfall ursächlich Beteiligten zwei Möglichkeiten offen, nämlich entweder die Verständigung des Straßenerhalters – hier der Straßenmeisterei Altheim, deren örtliche Zuständig­keit vom Zeugen O erst telefonisch erhoben werden musste – oder die Ver­ständigung der nächsten Polizeidienststelle, die auch an einem Sonntag um 6.00 Uhr früh leichter erreichbar ist. Jedenfalls aber hat diese Verständigung "ohne unnötigen Aufschub" zu erfolgen – dieses Tatbestandsmerkmal ist nach der Rechtsprechung des VwGH streng auszulegen (vgl E 28.11.1990, 90/02/0049; 20.2.1991, 90/02/0152; uva).

 

Der Bw hat sich nach dem Unfall vom Zeugen H heimbringen lassen, obwohl er schon an der Unfallstelle mit seinem Vater telefoniert hat und daher nicht von einer Notstands­situation, einem Schock oder ähnlichem auszugehen war. Er wurde beim Unfall nicht verletzt und von einem Unfallschock kann nach dem aus seinen Schilderungen und Handlungen zweifellos erkennbaren logischen Gedan­ken­ablauf keine Rede sein. Ein Schock stellt im medizinischen Sinn ein Kreis­lauf­versagen dar, das beim Bw mit Sicherheit nicht vorlag. Er hat zu Hause zunächst einmal Alkohol konsumiert und sich bei der PI Braunau zur ihm unbekannten Menge darauf berufen, er sei geschockt gewesen. Der von ihm eingewandte "Schock" kann sich daher maximal auf "weiche Knie", aber nicht auf einen entschuldigenden Not­stand beziehen. Der Zeuge O hat glaubhaft dargelegt, die zuständige Straßen­meisterei ausfindig gemacht und verständigt zu haben, wobei seine Zeit­angaben zwischen 8.00 Uhr (PI Braunau) und 9.00 Uhr (in der Berufungs­ver­hand­lung) schwanken. Beides war nach der strengen Aus­legung des Begriffes "ohne unnötigen Aufschub" schon zu spät und ist dem Bw als Adressat der Verpflichtung des § 99 Abs.2 lit.e StVO zurechenbar. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ist auch objektiv kein Grund ersichtlich, warum der Bw nicht schon an der Unfallstelle die zuständige Polizeiinspektion über die Notrufnummer informieren hätte können.

Er hat daher ohne Zweifel den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaft­machung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zu Punkt 3) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfalls­ort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Diese Mitwirkungspflicht hat schon deshalb bestanden, weil beim ggst Verkehrs­un­fall nicht nur Schaden am Eigentum des Bw eingetreten ist und hat sich nicht nur auf das Zustandekommen des Unfalls bezogen, sondern auch auf die körperliche und geistige Verfassung des Bw zur Unfallzeit. Der Bw hat selbst sofort dem Ml gegenüber geltend gemacht, dass er zu Hause größere Mengen Alkohol ko­n­sumiert hat, was von seinem Vater zumindest hinsichtlich einer Flasche Pils bestätigt wurde.

 

Ein Verstoß gegen § 4 Abs 1 lit.c StVO liegt nicht nur beim Verlassen der Unfall­stelle vor Eintreffen der von einem Unfallbeteiligten herbeigerufenen Polizei vor (E 18.1.1991, 90/18/0207; E 29.5.1991, 91/02/0033), sondern etwa auch beim Alkoholgenuss nach dem Unfall (E 23.1.1991, 90/02/0162; 19.9.1991, 91/03/0088) oder beim Nichtbelassen des Fahrzeuges an der Unfall­stelle (E 29.1.1992, 92/02/0009) vor (vgl E 25.3.1994, 93/02/0324).

Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gemäß
§ 4 Abs.1 lit.c StVO schließt grundsätzlich auch das Verbot mit ein, nach dem Unfall Alkohol zu trinken, wenn dadurch die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalles ein durch Alkohol beeinträch­tigter Zustand gegeben war, erschwert werden kann, und zwar unabhängig davon, ob vor dem Unfall Alkohol konsumiert wurde oder nicht; das Verbot besteht so lange, als mit einer amtlichen Tatbe­standsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeein­träch­tigten Zustandes des Lenkers im Unfallszeitpunkt gehört, gerechnet werden muss (vgl VwGH 23.1.1991, 90/02/0165).

 

Zum Zeitpunkt des Beginns seines Alkoholkonsums im Sinne eines Nachtrunkes war der Bw seiner Verpflich­tung gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO noch nicht nachge­kommen und hatte daher sehr wohl mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme zu rechnen, weil er nicht ausschließen konnte, dass die Polizei vom Verkehrsunfall mit Sachschaden an einer Verkehrsleiteinrichtung zB durch einen Straßenver­kehrs­teilnehmer verstän­digt oder auch aus eigenem Antrieb nach zufälliger Kenntnis davon tätig werden konnte. Damit hat der Bw ohne Zweifel auch diesen ihm vorgeworfenen Tatbestand erfüllt und auch dieses Verhalten als Verwal­tungs­übertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung in den Punkten 2) und 3) ist zu sagen, dass der Straf­rahmen des § 99 Abs.2 StVO von 36 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. 

 

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berück­sichtigt, dass der Bw diesbezüglich keine Vormerkungen aufweist, Arbeits­losenunterstützung in unbekannter Höhe bezieht und weder Vermögen noch Sorgepflichten hat.

Tatsächlich ist aber nur völlige verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit als Milder­ungsgrund anzusehen (vgl VwGH 21.9.1995, 94/09/0395), der dem Bw wegen einer Alkoholvormerkung aus dem Jahr 2007 nicht mehr zugute kommt. Der Bw ist am X geboren, dh er hatte am Vorfallstag 5.12.2010 zwar zwar schon das 18. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet, was gemäß
§ 34 Abs.1 Z1 StGB als Milderungsgrund zu werten ist. Nach seinen Aussagen in der Berufungs­verhandlung ist er immer noch ohne Arbeit und erhält wegen seines Wohnsitzes bei den Eltern nur 250 Euro monatlich Unterstützung. Damit ist nur der zu wertende Milderungs­grund ein anderer, was sich aber bei der Abwägung der mildernden und erschwerenden Umstände nicht auswirkt.

 

Der Unabhängige Verwaltungs­senat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum damit in irgend einer Weise überschritten hätte. Die verhängten Strafen entsprechen den Bestimmungen des § 19 VStG, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Bw schon im eigenen Interesse zur Einhaltung der vom Lenker eines Kraftfahrzeuges nach einem Unfall zu beachtenden Bestimmungen bewegen. Eine Strafherabsetzung kommt nicht in Betracht, zumal es dem Bw freisteht, bei der Erstinstanz unter Nachweis seiner aktuellen Einkünfte um die Möglichkeit zur Bezahlung der Geldstrafen in Teilbeträgen anzusuchen. Die Ersatz­freiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den Geldstrafen angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Nachtrunk behauptet, nur 1 Getränk durch Zeugenaussage bewiesen, nachträglich Verantwortung geändert -> Pkt. 1 bestätigt, aber Strafherabsetzung wegen unter 21. Lj; Pkt. 2 + 3 bestätigt, Nichtmeldung der Beschädigung einer Verkehrsleiteinrichtung ohne unnötigen Aufschub + Nachtrunk

 

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