Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252583/2/Lg/Ba

Linz, 19.05.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des X X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 20. August 2010, Zl. BZ-Pol-76057-2010, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der (Straf-)Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen auf zweimal je 900 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf zweimal je 30 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.     Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf zweimal je 90 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19 und 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 1.000 Euro bzw. zwei Ersatzfrei­heitsstrafen in Höhe von je 34 Stunden verhängt, weil er über seine Firma X Bau mit Sitz in X, X, zwei näher bezeichnete ausländi­sche Staatsangehörige beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbe­schäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

 

2. In der Berufung wird unter Hinweis auf die finanzielle Situation des Bw um Erlass der Strafe, Reduzierung der Strafe und Ratenvereinbarung ersucht.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehenen Mindestgeldstrafen und entsprechenden Ersatzfrei­heitsstrafen verhängt wurden. Diese können unter bloßem Hinweis auf die finanzielle Situation nicht unterschritten werden. Unter dem Blickwinkel des § 20 VStG erscheint es (gerade noch) vertretbar, das geständige Verhalten des Bw, das sich darin äußert, dass er während des gesamten Verfahrens die Taten nicht bestritt, in Verbindung mit der Unbescholtenheit als – allerdings nur wenig ins Gewicht fallendes – Überwiegen von Milderungsgründen zu werten und die Geld­strafen auf jeweils 900 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 30 Stunden herabzusetzen. Dies erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unab­hängigen Verwaltungssenat in Höhe von 400 Euro. Die Taten bleiben jedoch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt sein könnte.

 

Hinsichtlich der Einräumung einer Ratenzahlung möge sich der Bw an die Erst­instanz (Magistrat Wels) wenden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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