Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165572/14/Ki/Kr

Linz, 03.05.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, vertreten durch Rechtsanwältin x, x, vom 23. November 2010, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. November 2010, VerkR96-10672-2010, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 3. März 2011 und 2. Mai 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 100 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. November 2010, VerkR96-10672-2010, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe mit dem Fahrzeug "Kennzeichen x, PKW, X, schwarz" in der Gemeinde Sipbachzell, Autobahn Freiland, A1 Westautobahn, Fahrtrichtung Salzburg, dritter Fahrstreifen, Nr. 1 bei km 188.600 in Fahrtrichtung Salzburg, am 09.08.2010, 15:21 Uhr, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 76 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 Euro verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 23. November 2010 Berufung erhoben und beantragt, das Straferkenntnis aus Mangel an Beweisen ersatzlos aufzuheben, in eventu die Strafsache zur neuerlichen Entscheidung nach Gewährung vollständiger Akteneinsicht und Einräumung einer entsprechenden Rechtfertigungsmöglichkeit an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu die Strafe den Einkommensverhältnissen entsprechend herabzusetzen.

 

Bemängelt wurde, dass einem Antrag auf Akteneinsicht nicht ausreichend nachgekommen wurde, gemäß § 17 AVG habe die Behörde dem Beschuldigten Akteneinsicht in all ihre Akten bzw. Aktenteile zu geben. Es seien weder die Videoaufnahmen noch irgendwelche Bilder angeschlossen gewesen.

 

Was die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung anbelange, so habe dieser von Anfang an bestritten, eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. So wie sich die Aktenlage darstelle, habe das Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte für diesen Vorwurf ergeben. Das angefochtene Straferkenntnis hätte schon aus Mangel an Beweisen nicht ergehen dürfen.

 

Was die Strafbemessung anbelangt, so sei die erstbehördliche Schätzung jedenfalls zu hoch angesetzt. Im Jahre 2008 habe der Beschuldigte lediglich ein Einkommen von 7.670 Euro, was einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von etwa 639 Euro entspreche, erzielt, dies vor allem deshalb, weil der Beschuldigte ab Ende August arbeitslos gewesen sei. Die Einkommensverhältnisse hätten sich seither nicht gebessert.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 30. November 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, sowie Durchführung von zwei mündlichen Berufungsverhandlungen am 3. März 2011 und am 2. Mai 2011. An diesen Verhandlungen hat jeweils die Rechtsvertretung des Berufungswerbers teilgenommen, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Am 3. März 2011 wurde der Meldungsleger als Zeuge einvernommen, weiters wurde dem Berufungsverfahren der verkehrstechnische Amtssachverständige x beigezogen. Dieser wurde auch ermächtigt, bezüglich Tatort im Rahmen eines Ortsaugenscheines entsprechende Ermittlungen anzustellen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlungen ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 20. August 2010 zu Grunde. Demnach hat der Lenker des Personenkraftwagen Porsche 986/KC/11/01 mit dem Kennzeichen x in Sipbachzell, Autobahn-Freiland, A1 Westautobahn, Fahrtrichtung Salzburg, dritter Fahrstreifen, bei Straßenkilometer 188.600, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 76 km/h überschritten. Diese Übertretung wurde auf Videoband aufgenommen und entsprechend ausgewertet. Die Messung erfolgte in der Messart "Provida mit Videoaufzeichnung" mit einem Messgerät "Multavision", Nr. 204247.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat zunächst das Beweisverfahren eröffnet, eine Rechtfertigung des Berufungswerbers erfolgt in diesem Verfahrensstadium nicht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in der Folge zunächst für 3. März 2011 eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt und im Rahmen dieser Berufungsverhandlung den Meldungsleger (RevInsp. x) zeugenschaftlich einvernommen.

 

Der Meldungsleger legte eine Kopie des Eichscheines für das zur Messung verwendeten Gerätes vor, danach war dieses zum Vorfallszeitpunkt ordnungsgemäß geeicht.

 

Bei seiner Befragung gab er zu Protokoll, er könne sich an den Vorfall nicht mehr konkret erinnern und verweise diesbezüglich auf seine Angaben in der Anzeige. Die Beamten seien damals mit dem Zivilstreifenfahrzeug VW Passat im Rahmen von Verkehrsüberwachungsaufgaben unterwegs gewesen. Das Fahrzeug sei mit einem Messergerät "Provida" mit Videoaufzeichnung Multavision ausgerüstet gewesen. Was die im Eichschein angeführte Reifendimension anbelangt, so habe er konkret keine Kontrolle vorgenommen, es bestehe jedoch der Befehl, dass die entsprechenden am Eichschein angeführten Reifendimensionen einzuhalten wären. Hinsichtlich Reservereifen könne er nichts sagen, ob diese den im Eichschein angegeben Werten entspreche.

 

Er sei Fahrer des Dienstfahrzeuges gewesen. Unabhängig von der Benützung des Kraftfahrzeuges kümmere sich in der Dienststelle generell eine Person um das Fahrzeug.

 

Eine telefonische Recherche bei der Dienststelle ergab, dass im Herbst der Wechsel von Sommer- auf Winterreifen durch die Firma x stattgefunden habe.

 

Ausdrücklich bestätigte der Zeuge, dass bei seiner Dienstelle ausschließlich 16 Zoll Felgen in Verwendung sind, es gebe lediglich einen VW-Bus in der Dienststelle, von dem man die Felgendimension nicht angeben könne.

 

Bei der Dienststelle würden nur Stahlfelgen verwendet werden, seines Wissens nach gebe es keine Stahlfelgen mit der Dimension 17 Zoll, allenfalls geringere Dimensionen.

 

Weiters wurde im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung das beigeschaffte Video über die konkrete Provida-Messung vorgeführt.

 

Der Sachverständige erläuterte dazu, dass er das Video mittels im Amt stationierten Provida-Messsystem ausgewertet hat, dies unabhängig vom Messsystem der Polizei. Er habe sachgerecht die Kontrolle der Messung durchgeführt und überdies drei Messungen vorgenommen. Auf Grund dieser Messungen könne er ausschließen, dass seinerseits Fehler aufgetreten wären.

 

Zur Messung hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Situation, die sich in der polizeilichen Anzeige widerspiegelt, nachgemessen wurde. Dabei wurde festgestellt, dass diese Videosequenz folgendes darstellt: Die Nachfahrzeit in dieser Videosequenz betrug 4,88 Sekunden und die Nachfahrstrecke exakt 302 Meter. In diesem Zeitraum hat das Polizeifahrzeug gegenüber dem Fahrzeug des Berufungswerbers 7,2 Meter aufgeholt. Unter Berücksichtigung des Aufholweges ergibt sich für den Berufungswerber eine Bruttogeschwindigkeit von exakt 214,47 km/h. Abzüglich der eichtechnischen Messtoleranz von 5 % ergibt sich ein Wert von 206,6 km/h. Laut polizeilicher Anzeige wurde ein Geschwindigkeitswert von 206 km/h vorgehalten.

 

Unabhängig von dieser Zeitsequenz wurde drei Sekunden vorher ebenfalls eine Messung durchgeführt und diese Messung wurde in zwei Abschnitten durchgeführt. Einmal auf einer Wegstrecke von rund 231 Meter und einmal auf einer Wegstrecke von 119 Meter. Diese beiden Messungen, die kurz vor der Videosequenz der Polizei stattfanden, ergeben, dass der Berufungswerber brutto 223 km/h, abzüglich der 5 % Eichtoleranz 211 km/h gefahren ist. Das verdeutliche, dass die von der Polizei ausgewählte oder ausgewertete Videosequenz nicht den absoluten Höchstgeschwindigkeitswert der gegenständlichen Nachfahrt darstellt.

 

Unter Berücksichtigung oder unter der Voraussetzung, dass die im Eichschein montierte Bereifung vorhanden war, ist davon auszugehen, dass die Geschwindigkeit im Sinne des Berufungswerbers ermittelt wurde, zu einem da alle Toleranzen im Sinne des Berufungswerbers berücksichtigt wurden und zum anderen wurde von der Polizei eine Videosequenz zur Auswertung gewählt, die nicht die absolute Topgeschwindigkeit darstellen dürfte, die im Videoband aufgezeichnet worden ist.

 

Bezüglich Geschwindigkeit des Zivildienstfahrzeuges erklärte der Sachverständige, dass laut Eichschein ein Messbereich bis zu 250 km/h zulässig ist.

 

Die Gesamtnachfahrtstrecke vom erstmaligen Ansichtigwerdern und des Porsches bis zum tatsächlichen Tatort beträgt 2.700 Meter, dies ergibt eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 198 km/h.

 

Der genaue Tatort konnte anhand der vorliegenden Videoaufnahme in Zuge der Verhandlung nicht verifiziert werden, weshalb diese Verhandlung zunächst vertagt und der Sachverständige ersucht bzw. ermächtigt wurde, entsprechende Recherchen im Bereich des vorgeworfenen Tatortes durchzuführen, dies zum Beweis dafür, dass das Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung und der festgestellte Tatort übereinstimmen.

 

In der Verhandlung am 2. Mai 2011 stellte der Sachverständige unter Zugrundelegung dieser Recherche fest, dass auf Grund der Polizeianzeige zu entnehmen ist, dass der Geschwindigkeitsvorwurf auf der A1 Fahrtrichtung Salzburg auf der 3. Spur bei Strkm. 188,6 stattgefunden hat. Er habe daraufhin einen Lokalaugenschein durchgeführt und das vorgeführte Video vorgestellt. Auf dem Video ist auf dem Pannenstreifen ein Haberkornhut zu erkennen. Dieser Haberkornhut stellt den Straßenkilometer 188,6 dar. Die Aufnahmen auf dem Video sind vom Pannenstreifen aus gemacht, das Polizeivideo während der Nachfahrt wurde auf der 3. Spur gemacht. Diese Perspektive konnte aus Sicherheitsgründen nicht gefilmt werden. Auf Grund des Videos ist erkennbar, dass sich der Strkm 188,6 bei dem aufgestellten Haberkornhütchen befindet. Die Zuordnung dieses Streckenabschnittes zu dem Polizeivideo ergibt sich zum einen aus der Gesamtperspektive, die auf den Fotos erkennbar ist. In Fahrtrichtung gesehen links vorne befindet sich ein Waldstück mit einem herausragenden Mast, der als Identifikationspunkt dient, dass vom richtigen Streckenabschnitt gesprochen wird. Dieser Punkt ist augenscheinlich auf dem Video, das vom Sachverständigen erstellt wurde, als auch auf dem Polizeivideo und auf den Polizeifotos erkennbar. Rechter Hand am Pannenstreifen befindet sich eine Leitschiene und diese Leitschiene ist in Fahrtrichtung des Berufungswerbers und kurz vor dem angesprochenen Kilometer 188,6 unterbrochen. Auch diese Unterbrechung ist auf dem Polizeivideo bzw. auf den Fotos der Polizei, sowie auf dem Video, das der Sachverständige angefertigt hat, erkennbar. Es kann daher festgehalten werden, dass das Haberkornhütchen, das am Pannenstreifen aufgestellt wurde, eingemessen wurde und den Straßenkilometer 188,6 zeigt. Der augenscheinliche Vergleich des Sachverständigenvideos mit dem Polizeivideo zeigt, dass es sich um den Streckenabschnitt bzw. Streckenpunkt handelt, der in der Polizeianzeige angeführt worden ist.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass sowohl die Angaben des Zeugen, als auch die Feststellungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Der Zeuge stand unter Wahrheitspflicht und des sind seine Angaben bezüglich der gegenständlichen Nachfahrt bzw. Messung durchaus schlüssig bzw. konnte die Messung durch den verkehrstechnischen Amtssachverständigen in einer eigenständigen Messung nachvollzogen werden. Es ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass das Dienstfahrzeug - insbesondere auch hinsichtlich Reifendimension - nicht konform mit der Eichung ausgerüstet war.

 

Die Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen sowohl hinsichtlich der Überprüfung der Messung als auch hinsichtlich Feststellung des Tatortes sind schlüssig und widersprechen nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Was den Tatort anbelangt, so konnte der Sachverständige im Vergleich mit den Polizeivideos und den im Zuge des von ihm durchgeführten Augenscheines hergestellten Aufnahmen bestätigen, dass die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung bei Strkm. 188,6 stattgefunden hat.

 

Es ist somit dem Berufungswerber nicht gelungen, die Angaben des Zeugen und des verkehrstechnischen Amtssachverständigen zu widerlegen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Das unter Punkt 2 dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Umstände, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, sind nicht hervor gekommen bzw. wurden solche auch nicht behauptet. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird zunächst festgestellt, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere auch auf Autobahnen, immer wieder zu Unfällen mit gravierenden Folgen führen. Zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit bzw. im Interesse der Verkehrssicherheit ist daher eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Übertretungen geboten, um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren bzw. die betreffende Person davor abzuhalten, weitere derartige Verwaltungsübertretungen zu begehen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat bei der Strafbemessung die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse geschätzt, strafmildernd sowie
–erschwerend wurde kein Umstand festgestellt. Zu Recht wurde auch darauf hingewiesen, dass der Unrechtsgehalt mit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als beträchtlich anzusehen ist, da nicht nur eine geringfügige, sondern – auch unter Berücksichtigung des § 99 Abs.2e StVO 1960 - eine ganz erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu verantworten ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schließt sich der Argumentation der Erstbehörde an bzw. stellt fest, dass bei der Strafbemessung Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt wurde. Entsprechend dem gesetzlich vorgesehen Strafrahmen wurde unter Berücksichtigung der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung das Strafmaß im unteren Bereich festgesetzt, sodass auch die in der Berufung angesprochenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich keine Herabsetzung rechtfertigen würden und wird dieses auch sowohl generalpräventiven als auch spezialpräventiven Überlegungen gerecht, sodass dem Antrag auf Herabsetzung nicht nachgekommen werden kann.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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