Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165283/15/Bi/Kr

Linz, 11.04.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn RA X, vom 20. Juli 2010 gegen das Straf­erkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 1. Juli 2010, VerkR96-916-2010/Dae/Pos, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 21. März 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 86 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2e StVO 1960 eine Geldstrafe von 430 Euro (120 Stunden EFS) verhängt, weil er am 27. November 2009, 20.06 Uhr, in der Gemeinde Pucking, A1 bei km 175.199 in Fahrtrichtung Wien, mit dem Pkw X die durch Straßen­ver­kehrs­zeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstge­schwindig­keit von 100 km/h um 70 km/h überschritten habe; die in Betracht kommende Mess­toleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 43 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 21. März 2011 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters RA Dr. X, der Zeugen Meldungs­leger X (Ml) und X (BI U) und des kfz.technischen Amtssachverständigen X (SV) durch­geführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungs­ent­scheidung wurde verzichtet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die in der Begründung des Straf­erkenntnisses enthaltenen Aussagen zur Beweiswürdigung fänden im Verfahrens­akt keine Deckung und seien unhaltbar. Warum der Ml glaubwürdig sein solle, lasse die Erstinstanz offen, ebenso worin dessen fachliche Schulung und  techni­sche Versiertheit bestehe. Eine Fehlmessung und/oder Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug könne nicht ausgeschlossen werden, weil am 1. Fahrstreifen ein anderes Fahrzeug auf Höhe seines Fahrzeuges gefahren sei und sich daher zwischen dem Messgerät und seinem Pkw befunden haben müsse, Dunkelheit geherrscht habe, innerhalb von 40 Minuten 20 Sachverhalte festgestellt worden seien, die zu Anzeigen geführt hätten und nicht feststehe, wie die gemessene Geschwindigkeit erfasst und weitergegeben worden sei – all diese Überlegungen seien nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, eine Fehlmessung bzw. Verwechslung zu schaffen. Daran vermöge auch die VwGH-Judikatur nichts zu ändern. Er habe auch nie in Abrede gestellt, dass ein Laserverkehrsgeschwindig­keits­messer ein untaugliches Mittel zur Feststellung eingehaltener Geschwindig­keiten sei. Die Zulassungsvorschriften seien nicht beigeschafft worden; die Begründung, wonach aus dem Messprotokoll die vorgeschriebenen Kontroll­messungen ersichtlich seien, sei aktenwidrig. Aus dem Lasereinsatzverzeichnis und dem Messprotokoll ergebe sich nicht, auf welche Weise der Gerätsfunktions­test ausgeführt worden sei, auch die Verwendungsbestimmungen seien nicht beigeschafft worden. Der Ml hätte auch dazu befragt werden müssen, wie Geräte­funktionskontrolle, Zielerfassungskontrolle und Messbeginn innerhalb einer Minute, nämlich 20.05 Uhr erfolgt seien. Der vom Ml genannte Messwinkel von 180 Grad betrage in Wahrheit 0 Grad; wenn schon dazu eine Verwechslung möglich sei, dann erst recht in Bezug auf eine unsachgemäße Gerätebedienung, insbesondere unter Mitberücksichtigung der Gesamtsituation (Dunkelheit, dichter Fahrzeugverkehr usw). Der Verweis auf ein SV-Gutachten in einem anderen Verfahren, ohne dass dieses Akteninhalt geworden sei, sei unzulässig und auf den ggst Sachverhalt nicht zutreffend. Bis jetzt liege kein Messprotokoll über die konkrete Messung seines Fahrzeuges vor und die Frage, ob bei herrschender Dunkelheit das Kennzeichen abgelesen und dass es sich um ein Cabrio gehandelt habe, bereits im Zuge der Messung oder erst bei der Anhaltung festgestellt worden sei, sei offen geblieben. Die Erstinstanz habe sich aufgrund dieser zahl­reichen Mängel kein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen können. Das Straferkenntnis sei inhaltlich rechtswidrig. Die Strafe sei unter Bedachtnahme auf die angenommenen finanziellen Verhältnisse überhöht. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und, allenfalls nach Verfahrens­­ergänzung, dessen Einstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw ebenso wie die Vertreterin der Erstinstanz nicht erschienen ist und, jedoch der Rechtsvertreter des Bw gehört und die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefoch­tenen Straferkenntnisses berücksichtigt und die genannten Zeugen unter Hinweis auf
§ 289 StGB einvernommen wurden. Auf dieser Grundlage wurde vom kfz-techni­schen AmtsSV ein Gutachten zur Frage der Eignung der ggst Lasermessung als Grundlage für den Tatvorwurf erstattet.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Ml und der Zeuge BI U, beide Beamte der Autobahnpolizei Haid, führten am 27. November 2009 laut Lasereinsatzprotokoll ab 20.05 Uhr auf der A1 West­auto­bahn, Richtungsfahrbahn Wien, Geschwindigkeitsmessungen durch. Beide Beamte sind für solche Messungen geschult und im Rahmen ihrer Tätigkeit geübt. Als Standort für das Polizeifahrzeug, von dem aus die Lasermessungen erfolgten, einem VW Sharan, wurde die dafür vorgesehene und entspre­chend adaptierte Fläche an der A1 bei Strkm 174.960 gewählt. In der Wiese unmittel­bar neben dem Pannen­streifen ist eine asphaltierte Fläche, die geeignet ist, mit dem Streifen­fahrzeug rückwärts im rechten Winkel zur RFB einzuparken, wobei ungehinderte Sicht auf den vom Puckinger Berg kommenden Verkehr auf allen drei Fahrstreifen besteht. Die Fahrzeuge kommen dort aus einer leichten Kurve,  die 100 km/h-Geschwindig­keitsbeschränkung in Fahrtrichtung Wien (Beginn laut Verordnung bei km 176.040) besteht bereits auf eine Länge von ca 1000 m und dieser Abschnitt der A1 ist weitgehend eben. Lenker des Polizeifahr­zeuges war BI U, der Ml führte die Lasermessungen vom Beifahrersitz aus so durch, dass er nach Vornahme der vorgeschriebenen Einstiegstests zwischen dem Lenkrad und dem Lenker hindurch beim offenen Seitenfenster ihm zu schnell erscheinende Fahrzeuge im Kühlergrillbereich mit dem in der Visierein­richtung sichtbaren roten Laserpunkt anvisierte.

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens führte der Ml die vorgeschriebenen Funktionskontrollen vor Messbeginn in Form der Kontrolle der Displayanzeige beim Einschalten des verwendeten geeichten Lasermessgerätes LTI 20.20 TS/KM-E Nr.4334, sowie horizon­talem und vertikalem Anvisieren eines ruhenden Zieles und einer Null km/h-Messung durch, wobei er dafür nur etwa 15 Sekunden benötigte. Die technische Einschulung auf das Gerät erfolgt polizei­intern, der Beamte führt Lasermessungen seit Jahren durch. Das bei der API Haid in Verwendung stehende geeichte und an eine eigene Batterie ange­schlossene Lasermessgerät funktionierte nach seinem Eindruck einwandfrei, sodass er sofort mit der Geschwindigkeitsmessung begann. Das Gerät war auf einen Wert von 140 km/h eingestellt, wodurch bei einem darüber liegenden Messwert der vom Messgerät abgegebene Pipston sich von dem bei darunter liegenden Messwerten ertönenden hörbar unterschied und der Lenker des Polizeifahrzeuges zum einen sofort Abblendlicht einschalten konnte, um das gemessene Fahrzeug hinsichtlich Kennzeichen bzw sonstigen unter­scheid­baren Auffälligkeiten zu beobachten und zum andern sofort  die Nachfahrt einleiten konnte. Das Polizeifahrzeug lief auf Stand­gas und hatte Begrenzungslicht eingeschaltet und BI U führt nach eigenen An­gaben seit 2004 derartige Nachfahrten und Anhaltungen auf Autobahnen durch.

 

Der Ml schilderte den konkreten Sachverhalt so, dass ihm der mit auffallend höherer Geschwin­digkeit als die anderen Fahrzeuge vom Puckinger Berg kommende Pkw auf der äußerst linken Spur auffiel und er ihn im Bereich des Kühlergrills anvisierte, zumal sich in unmittelbarem Nahbereich dieses Pkw kein anderes Fahrzeug befand. Dabei erfolgte die Messung mittels Schulterstütze, um ein Verwackeln zu verhindern, das sofort die Anzeige "Error" zur Folge gehabt hätte. Der erzielte Messwert betrug hörbar über 140 km/h, nämlich 176 km/h auf eine Messent­fernung von 239 m – diese Feststellung erfolgte später im Rahmend er Nachfahrt. BI U schaltete sofort das Abblendlicht ein, sodass beide Beamte beim Vorbeifahren das auffällige Cabriodach des gemessenen Fahr­zeuges wahr­nahmen, wobei auch das ausländische Kennzeichen, beginnend mit "X", zur Unterscheidbarkeit beitrug. BI U begann zu beschleu­nigen und sich in den Verkehr einzuordnen, wobei nach übereinstimmenden Aussagen der Beamten um diese Zeit – Freitag, 27.11.2009, 20.06 Uhr – das Verkehrs­aufkommen nicht mehr so groß war, sodass der Pkw, der sofort die Geschwindig­keit von sich aus verlangsamte, kurz darauf eingeholt und bei der Tankstelle der Autobahnstation Ansfelden (Süd) ange­halten werden konnte. Der Bw wurde als Lenker des in der Slowakei zuge­lassenen Pkw X, eines silberfarbenen Audi A4 Cabrio, mit dem Vorwurf einer Geschwin­dig­keits­überschreitung um 70 km/h konfrontiert und äußerte Zweifel, ob der gemessene Wert tatsächlich von seinem Fahrzeug stammt.

In der Verhandlung wurde von den Zeugen dargelegt, dass schon anhand des auffälligen Cabriodachs eine Unterscheidung trotz Dunkelheit im Scheinwer­fer­licht des Polizeifahrzeuges leicht erfolgen habe können und der Ml bestätigte, dass der Messwert mit Sicherheit vom später angehaltenen Fahrzeug stammte. Der Ml hat auch die vom Bw geltend gemachten Diskrepanzen insofern klarge­stellt, als der Bw auf dem in seiner Fahrtrichtung gesehen äußerst linken Fahrstreifen, also dem dem Mittelstreifen am nächsten gelegenen, gefahren sei und sich zwar am (in Fahrtrichtung des Bw gesehen) äußerst rechten
1. Fahrstreifen ein Fahrzeug befunden habe, allerdings in einer Blickposition (aus der Sicht des Ml) neben bzw hinter dem Pkw des Bw, die den Messvor­gang nicht beeinflussen habe können. Hinter dem vom Bw gelenkten Pkw seien ebenfalls Pkw gefahren, aber langsamer und so weit hinten, dass auch hier nach dem Dafürhalten des Ml eine einwandfreie Zuordnung des Messwertes im Hin­blick auf den Pkw des  Bw nicht in Frage gestanden sei. Der Messwert sei ein­deu­tig dem Pkw des Bw zuzuordnen gewesen.     

 

Der technische AmtsSV hat die Aussagen der beiden Zeugen insofern nachvoll­zogen, als er bei einer Messentfernung von 239 m – dieser Wert ist in der Displayanzeige des Lasergerätes nach Umschalten vom Geschwindigkeitswert zu ersehen und ist nicht beeinflussbar – den Messkegel des Laser­strahles mit 0,7 m errechnete, dh wenn der Kühlergrill des Pkw etwa in der Mitte anvisiert wurde, beiderseits 0,35 m, sodass der Messwert ohne Zweifel einem bestimmten Fahr­zeug zugeordnet werden kann, weil damit die Breite des Fahrzeuges nicht überschritten wird. Der Winkelfehler, der sich aus der Abstellposition des Polizei­fahrzeuges und dadurch der Messposition des Ml bei Anvisieren ergibt, ist laut SV im Einklang mit den Zulassungsbestimmungen des Gerätes unerheblich, weil er sich unabhängig von der Größe physikalisch begründbar immer zugunsten des gemessenen Fahrzeuges – und damit auch des Bw – auswirkt. Da bei Lasermess­geräten bei über 100 km/h liegenden Messwerten der Toleranzabzug 3% vom gemessenen Wert beträgt, lässt sich auch der vorgeworfene Geschwindigkeits­wert von 170 km/h technisch nachvollziehen, weil 3% von 176 km/h abgerundet 6 km/h sind.  Das verwendete Lasermessgerät war mit einem Blendschutz zum Anvisieren von mit Fernlicht fahrenden Fahrzeugen und einer Optik ausge­stattet, die ein Anvisieren exakt zwischen die beiden Scheinwerfer ermöglicht. Die Platz­verhältnisse in einem VW Sharan sind für Messungen, wie vom Ml geschil­dert, geeignet. Der SV hat selbst bei Dunkelheit die Identifizierung des Fahr­zeuges beim Nachfahren durch das leichter erkennbare Cabriodach für durchaus möglich erachtet. Wäre der Bw nicht von sich aus bei Erkennen des Polizeifahr­zeuges langsamer geworden, wäre ein Einholen erst nach ca 10 km möglich gewesen. Den von den Zeugen beschriebenen Aufhol- und Anhalte­vorgang bereits nach ca 3 bis 4 km konnte der SV technisch nachvollziehen. Bei Ein­schalten des Abblendlichtes am Polizeifahrzeug ist die Sicht über die davor liegenden Fahrstreifen, dh 10 bis 12 m, auf das im Scheinwerferkegel vorbei­fahrende Fahrzeug insofern möglich, als eine Unterscheidung des Pkw anhand des Cabriodaches zusätzlich die Identifizierung erleichtert. Aus dem Messprotokoll ergibt sich – im Gegensatz zum Berufungsvorbringen – nicht, dass in einem Zeitraum von 40 Minuten 20 Anzeigen erfolgt sind, sondern lediglich, dass 20 Fahrzeuge gemessen wurden, nämlich außer der des Bw nur mehr eine einzige. Das verwendete Lasermessgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E ist auf eine Messentfernung von 500 km zugelassen. Messprotokolle über eine konkrete einzelne Messung eines Fahrzeuges sind nicht vorgesehen.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ergab sich in der Beru­fungs­verhandlung weder ein Anhaltspunkt für die vom Bw behauptete Fehl­messung mit einem fehlerhaften Lasermessgerät noch ein Anhaltspunkt dafür, dass der Messwert nicht dem vom Bw gelenkten Pkw zuzuordnen wäre oder bei der Identifikation oder bei der Nachfahrt und Anhaltung eine Verwechslung passiert wäre. Beide Zeugen sind bei der Autobahnpolizei beschäftigt und führen sowohl derartige Lasermessungen als auch Anhaltungen unter den geschilderten Bedingungen ständig im Hochgeschwindigkeitsbereich durch, sodass nach entsprechender technischer Einschulung zweifelsohne von intensiver Geübtheit auszugehen ist. Beide Beamte haben bei ihren Einvernahmen einen überaus korrekten Eindruck hinter­lassen, sodass in Verbindung mit der technischen Nachvollziehbarkeit ihrer Angaben durch den SV keinerlei Anhaltspunkt für Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen besteht. Aufgrund der Funktions­weise der genannten Messgeräte ist die Erzielung eines falschen Messwertes technisch ausgeschlossen, zumal bei Verwackeln, Anvisieren zweier Fahrzeuge mit unterschiedlicher Geschwindigkeit innerhalb des Messkegels (Überdeckung),  oder Verlieren des Zieles während der Messung nur die Anzeige "Error" erfolgt, sich aber kein Messwert ergibt. Da Lasermessgeräte dieser Bauart keine technische Möglichkeit in Form eines Fotos, Videos oder eines Papierausdrucks vorsehen, ist die Zeugenaussage des Messbeamten das alleinige Beweismittel für die Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug. Die Angaben des Ml wurden in örtlicher Hinsicht wie aus technischer Sicht nachvollzogen und ergab sich kein Anhaltspunkt für die vom Bw behauptete Verwechslung. Der Ml hat die genauen Umstände der Messung eines Fahrzeuges im ankommenden, dh auf ihn zufahrenden Verkehrs geschildert; ob das nun 0 oder 180 Grad sind und daraus die vom Bw gezogenen Schlüsse auf die Schulung des Ml gerechtfertigt sind, kann dahingestellt bleiben. Die Zulassung des verwendeten Gerätes wurde in der Berufungsverhandlung ebenso wie der Eichschein, das Messprotokoll, die Verordnung und die ört­li­chen Gegebenheiten ausführlich erörtert. Im Mess­protokoll werden die am Standort durchgeführten Funktionskontrollen auch hinsichtlich Uhrzeit dokumentiert. Die vom Bw in der Berufung erwähnte Art der Durchführung der Tests ist nicht Gegenstand dieser Dokumentation, sondern setzt das Lesen eines derartigen Protokolls bereits Fachwissen voraus, das aufgrund der substanz­losen Behauptungen des Bw bei der Zeugeneinvernahme des Verfassers umfangreich dargelegt wurde.           

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 99 Abs.2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer die zulässige Höchstge­schwindigkeit außerhalb des Orts­gebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

Mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 5. Dezember 2001, GZ.314501/61-III/10-01, wurde die erlaubte Höchstge­schwindig­keit auf beiden Richtungsfahrbahnen der Westautobahn A1 auf 100 km/h beschränkt, und zwar auf der Richtungsfahrbahn Salzburg von km 167.360 bis km 175.180 und auf der Richtungsfahrbahn Wien von km 176.040 bis km 167.850. Die Kundmachung dieser Verordnung am 19. Dezember 2001, 11.30 Uhr, wurde vom zuständigen Autobahnmeister bestätigt.

 

Auf der A1, RFB Wien, war am 27. November 2009 bei km 175.199 eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h verordnet und kundgemacht. Der Bw hat die ordnungsgemäße Kundmachung nie bestritten.

Die Messung erfolgte vom dafür geschulten Ml gemäß den Verwendungs­bestimmungen nach Durchführung der vorgeschriebenen Funktionskontrollen und die Messentfernung von 239 m – ablesbar in der Displayanzeige nach dem Umschalten vom Messwert – entspricht der Zulassung. Lasermessgeräte dieser Bauart sind nach der Zulassung Zl.43427/92/1 (Amtsblatt für das Eichwesen Nr.3/1994) für Messentfernungen zwischen 30 m und 500 m zugelassen. Aus technischer Sicht ergab sich in der Berufungsverhandlung keinerlei Einwand gegen die Verwertbarkeit des Messergebnisses aus technischer Sicht und damit an dessen Heranziehbarkeit als Grundlage für den Tatvorwurf.

 

Lasergeschwindigkeitsmessgeräte der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes taugliche Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit und ist einem mit der Geschwindigkeitsmessung mit einem derartigen Messgerät vertrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (vgl VwGH 8.9.1998, 98/03/0144; uva).

Das verwendete Lasermessgerät Nr.4334 wurde laut dem vorliegenden Eich­schein zuletzt vor der Messung des Pkw des Bw am 11. April 2007 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2010 vom Bundsamt für Eich- und Vermessungs­wesen geeicht. Dem für solche Messungen geschulten und mit den verwendeten technischen Geräten vertrauten Ml ist keinerlei Funktionsuntüchtigkeit oder sonst ein technischer Mangel am Gerät aufgefallen; für die in der Berufung behauptete Fehlmessung fehlt jeglicher objektiver Ansatz.

 

Vom erzielten Messwert von 176 km/h wurden, wie in den in der Verhandlung erörterten technischen Bestimmungen der Zulassung Zl. 43427/92 vorgesehen, 3% aufgerundet, ds 6 km/h, abgezogen, was einen Wert von 170 km/h ergab, der dem Tatvorwurf zugrundegelegt wurde. An der Heranziehbarkeit des vom Ml bei der Messung erzielten Geschwindigkeitswertes besteht insofern kein Zweifel, weil laut SV-Gutachten vom damaligen Standort des Ml aus einwandfreie Sicht auf die Messstrecke bestand, eine irrtümliche Messung eines anderen Fahrzeuges auszuschließen war und der bei der Autobahnpolizei tätige Ml für solche Messungen geschult und zweifellos geübt ist. Laut Messprotokoll wurde die Lasermessung um 20.05 Uhr des 27. November 2009 vom Standort bei km 174.960 aus mit den vorgeschriebenen Gerätefunktions­tests begonnen und um 20.06 Uhr der Pkw des Bw gemessen. Für die vom Bw geäusserten Zweifel an der Messung des von ihm gelenkten Pkw besteht kein Anlass, zumal auch bei Dunkelheit die am Standort des Polizeifahr­zeuges getroffenen Vorkehrungen eine Verwechslung weitgehend ausschließen und insbesondere das Cabriodach neben dem ausländischen Kennzeichen, beginnend mit "X", ein auffälliges Unterscheidungsmerkmal war. Da sich der Ml als Beifahrer bei der Nachfahrt, die überdies durch das Verhalten des Bw wesent­lich verkürzt wurde, auf das von ihm eindeutig gemessene Fahrzeug konzen­trieren konnte, besteht aufgrund der schlüssigen und glaubwürdigen Zeugenaus­sagen des Ml kein Zweifel, dass der von ihm gemessene Pkw gemessen und angehalten wurde.   

 

Der Unabhängige Verwaltungssenates gelangt daher zur Auffassung, dass der Bw mit der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit von 170 km/h die auf diesem Abschnitt der A1 erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h insofern wesentlich überschritten hat, als der im Spruch angeführte und nach ordnungs­gemäßem Toleranzabzug richtig errechnete Geschwindigkeits­wert auch über der im § 99 Abs.2e StVO angeführten Überschreitung um mehr als 50 km/h lag. Der Bw hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand ohne jeden Zweifel erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschul­dens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungs­übertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2e StVO 1960 von 150 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von  48 Stunden bis sechs Wochen reicht.

Wie die Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt hat, war die (auf den Zuständigkeitsbereich der Erstinstanz bezo­gene) bisherige Unbescholtenheit des Bw im mildernd zu werten. Straf­erschwerend wurde die gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung um immer­hin 70 km/h berücksichtigt. Der Bw ist auch der Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse nicht entgegengetreten, so­dass diese auch im Rechts­mittelverfahren zugrundegelegt wurden (1.400 Euro netto monatlich, keine Sorgepflichten, kein Vermögen).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei die Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 VStG mangels beträchtlichem Überwiegen von Milderungsgründen bzw geringfügigem Verschulden nicht gegeben waren. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass dem Bw beim Blick auf den Tacho seines Pkw die Höhe seiner Geschwindigkeit analog zur Intensität des Drucks auf das Gaspedal erkennbar war, sodass von Vorsatz in Form von dolus eventualis auszugehen ist – gemäß § 5 Abs.1 StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Die Strafe liegt noch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft dringend zur Beachtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen anhalten. Die Ersatzfreiheits­strafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Ein Ansatz für eine Strafherabsetzung war nicht zu finden und wurde auch nie konkret geltend gemacht. Es steht dem Bw jedoch frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Lasermessung Autobahn, 100 km/h Bereich, Dunkelheit + Nachfahrt – Messung, Anhaltung durch SV nachvollzogen; Verwechslung auszuschließen wegen ungenügender Sicht im Scheinwerferlicht wegen Cabriodach + Kennzeichen
BA ….. (SK) -> bestätigt

 

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