Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165921/2/Ki/Kr

Linz, 12.04.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der X, vertreten durch Rechtsanwältin X, vom 5. April 2011, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 25. März 2011, VerkR96-1291-2011-Wf, wegen einer Übertretung der StVO 1960 verhängten Geldstrafe, zu Recht erkannt:  

 

I.                  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 160 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 55 Stunden herabgesetzt wird.

II.              Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf
16 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II: §§ 64 f VStG


 

Entscheidungsgründe:


1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.2d StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 180 Euro (60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 18 Euro auferlegt. Es wurde ihr zur Last gelegt, sie habe am 29.1.2011 um ca. 15.30 Uhr den PKW, Kennzeichen X auf der Pyhrnautobahn A 9 bei AKm. 6.706 im Gemeindegebiet von Ried/Trk. in Richtung Graz gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachtet, weil sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 KmH um 44 KmH überschritten habe. Sie habe dadurch § 52 a Z. 10 a StVO i.V.m. § 99 Abs. 2d StVO 1960 verletzt.

 

2. Die Berufungswerberin hat durch ihre ausgewiesene Vertreterin fristgerecht eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z.2 VStG).

 

3. Die Rechtsmittelwerberin machte im Wesentlichen geltend, sie verfüge über ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.168,92 Euro und legte diesbezüglich eine Verdienstbescheinigung vor. Sie sei alleinerziehende Mutter für ihre beiden schulpflichtigen Kinder, Unterhalt würde sie keinen bekommen. In Hinsicht auf die finanziellen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse werde eine angemessene Herabsetzung des verfügten Betrages beantragt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.2d StVO 1960 reicht von 70 bis 2.180 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.


 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung der Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass bei der Bemessung der Strafe das Ausmaß die mit der Tat verbundene Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt wurde. Die verhängte Geldstrafe erschien der Erstbehörde dem Erfordernis des § 19 VStG zu entsprechen, wobei die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie die Vermögungsverhältnisse berücksichtig wurden. Die Einkommensverhältnisse wurden mit 1.500 Euro geschätzt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere auf Autobahnen, immer wieder Ursache für Verkehrsunfälle sind und diese Verkehrsunfälle gravierende Folgen nach sich ziehen können. Im Interesse der Verkehrssicherheit bzw. zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit sind daher jedenfalls aus generalpräventiven Gründen entsprechend strenge Strafen geboten. Darüber hinaus sind auch spezialpräventive Überlegungen mit einzubeziehen, die betreffende Person soll durch eine empfindliche Bestrafung von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen dieser Art abgehalten werden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin geschätzt. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Im konkreten Falle spricht jedoch die glaubhafte Angabe des Einkommens, die Sorgepflichten für ihre beiden Töchter, die bisherige Unbescholtenheit und keine konkrete Gefährdung jedenfalls dafür, dass eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehrige Ausmaß vorgenommen werden kann.

 

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll die Berufungswerberin im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe der Schuldspruch im erstinstanzlichen Straferkenntnis bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

 

5. Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw. dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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