Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510112/4/Ki/Sta

Linz, 17.05.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Johann Fragner, Berichter: Mag. Alfred Kisch,
Beisitzer: Mag. Gottfried Zöbl) über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwälte X, vom 10. März 2011 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Februar 2011, Verk-291.181/13-2011-Atz, betreffend Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Mai 2011 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 57a Abs.2 KFG 1967 iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Oktober 2007, Zahl VerkR-291.181/3-2007-Tau, der Firma X, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mangels Vertrauenswürdigkeit widerrufen.

 

Weiters erging die Aufforderung, die Stempelplatte für die Begutachtungsstelle mit der Nr. 4LL135 umgehend an das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr, zu senden und die in der Werkstätte vorhandenen Begutachtungsplaketten umgehend an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zurückzustellen bzw. die Kennzeichnung als Begutachtungsstelle (Tafel) zu entfernen.

 

Einer allfälligen eingebrachten Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass bei einer am 2. Dezember 2010 in der gegenständlichen Begutachtungsstelle unangekündigten regelmäßig durchgeführten Revision durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in Zusammenarbeit mit dem Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr, eine Reihe von Mängel festgestellt wurde. Da durch die Firma X der Ermächtigungsumfang wiederholt überschritten wurde bzw. die technischen Voraussetzungen für die Begutachtungstätigkeit nicht vorhanden waren, komme die Ermächtigungsbehörde zu der Auffassung, dass auf Grund der Vielzahl bzw. der Schwere der festgestellten Verfehlungen bei der wiederkehrenden Begutachtung (mehrere gefälschte Gutachten, welche nach § 57a Abs.4 KFG öffentliche Urkunden darstellen) die erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben sei.

 

1.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 10. März 2011. Es wird beantragt, der gegenständlichen Berufung möge Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Weiters wurde beantragt, der gegenständlichen Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

Begründet wird diese Berufung im Wesentlichen damit, dass sämtliche Beanstandungen ohne Wissen und Zustimmung des Berufungswerbers vom zeitweilig im Betrieb des Berufungswerbers anwesenden Vater des Berufungswerbers verursacht wurden und von diesem auch zu vertreten sind. Für den Einschreiter sei es mangels Kenntnis der rechtswidrigen Aktivitäten seines Vaters gar nicht möglich gewesen, diese Machenschaften zu unterbinden, insbesondere sei es ihm nicht möglich gewesen, im jeweiligen Zusammenhang den Bestimmungen des § 3 Abs.1 PBStV entsprechend für eine Anwesenheit der für die wiederkehrende Begutachtung ermächtigten Person Sorge zu tragen. Ohne Wissen der Prüftätigkeit seines Vaters sei es dem Berufungswerber auch nicht möglich gewesen, bei diesen Arbeiten seines Vaters anwesend zu sein bzw. für die Anwesenheit des jeweils Befugten im Sinne der Bestimmung des § 3 Abs.1 PBStV Sorge zu tragen. Selbst bei äußerster Sorgfalt des Berufungswerbers wäre es nicht möglich gewesen, die Machenschaften seines Vaters zu unterbinden.

 

Der Berufungswerber selbst habe sich im gegenständlichen Zusammenhang nichts zu Schulden kommen lassen und habe er sofort bei Bekanntwerden der Verfehlungen seines Vaters, insbesondere durch Verhängung eines entsprechenden Hausverbots, die notwendigen Schritte gesetzt, um auch in Zukunft eine ordnungsgemäße Begutachtungstätigkeit in seinem Betrieb sicher zu stellen. Dieses Hausverbot habe sich auf jenes Büro bezogen, in welchem sich die für die Begutachtung nach § 57a KFG erforderlichen Unterlagen, nämlich EDV, Plaketten, Stempel und sonstige Unterlagen befunden haben. Dieses Büro sei vom übrigen Betrieb des Berufungswerbers abgetrennt und sollte durch dieses Hausverbot sicher gestellt werden, dass eben Herr X nicht erneut rechtswidrige Handlungen in Bezug auf Begutachtungen nach § 57a KFG begehen könne. Im übrigen Unternehmen, insbesondere Halle bzw. Werkstätte, sei das diesbezügliche Hausverbot nicht verhängt worden, zumal dies ja zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Begutachtungen nach § 57a KFG auch nicht erforderlich gewesen sei. Herr X habe sich an dieses eingeschränkte Hausverbot auch tatsächlich gehalten.

 

2.1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich (Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr) hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 14. März 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 123 Abs.1 KFG 1967 gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch die laut Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist beim Amt der Oö. Landesregierung eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Mai 2011. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter des Landeshauptmannes von Oberösterreich (X, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr) teil.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung vom 10. Mai 2011 ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt.

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Oktober 2007, Verk-291.181/3-2007-Tau, wurde der Firma X, die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern erteilt. Diese Ermächtigung umfasste Krafträder der Klasse L, Kraftwagen der Klasse L, Kraftwagen zur besonderen Beförderung mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 2.800 kg (M1, M2), Kraftwagen zur Güterbeförderung mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis  2.800 kg (N1), Spezialkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 2.800 kg sowie leichte ungebremste Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf (Klasse O1).

 

Bei einer unangekündigten regelmäßig durchgeführten Revision am 2. Dezember 2010 durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in Zusammenarbeit mit dem Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr, wurde eine Reihe von Mängeln festgestellt, es wird diesbezüglich auf die Auflistung in der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

 

Diese Mängel bestanden darin, dass, obwohl bei der Ausstellung von Ersatzplaketten die Gutachten des Erstausstellers als Nachweis der ordnungsgemäßen Ausstellung einer Ersatzplakette in Kopie aufzubewahren wären, sofern das Erstgutachten nicht durch den Ersteller der Ersatzplaketten selbst ausgegeben wurde, diese durch die Firma X nicht vorgelegt wurden bzw waren sie Erstgutachten von anderen Fahrzeugen. Es hätten daher für sämtliche Fahrzeuge keine Ersatzplaketten ausgegeben werden dürfen.

 

Zusammenfassend wurde festgestellt, dass 41 Fahrzeuge wiederkehrend begutachtet wurden, obwohl hiefür keine Ermächtigung vorlag und auch die hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen nicht vorhanden sind. Weiters wurden für 10 Fahrzeuge Ersatzplaketten ausgestellt, wobei kein Nachweis über die Erstüberprüfung vorliegt bzw. die Erstüberprüfung unzulässiger Weise durch die Firma X selbst durchgeführt wurde. Die Plakettennummern der Erstüberprüfung wurden frei erfunden. Zusätzlich wurden die Daten wie Eigengewicht, höchstzulässige Gesamtgewichte und Fahrzeugklassen nicht wie in den Fahrzeugpapieren angeführt, sondern bewusst falsch eingetragen, um eine zulässige Begutachtung vorzutäuschen.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

Bei seiner Einvernahme in der mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Mai 2011 bestritt der Rechtsmittelwerber keinen der festgestellten Missstände, er erklärte jedoch, dass er in Anbetracht eines immensen Vertrauensverhältnisses zu seinem Vater und vor diesem familiären Hintergrund kein Misstrauen gegenüber diesem hatte. Der Vater des Berufungswerbers, welcher Eigentümer der Liegenschaft ist, in welcher die Werkstätte betrieben wird, habe seinen Sohn zunächst bei der Errichtung der Werkstätte in X unterstützt, der Vater selbst führe eine Werkstätte in X. Tatsächlich habe jedoch der Vater zugegebener Weise dieses Vertrauensverhältnis missbraucht.

 

Der Berufungswerber ließ weiters durchblicken, dass nunmehr alle Vorkehrungen getroffen worden seien, um derartige Missbräuche hintanzuhalten bzw. diesen vorzubeugen und beantragte diesbezüglich die Durchführung eines Ortsaugenscheines.

 

Der Berufungswerber erklärte auch, dass er diverse Gerätschaften, so auch Computer, von seinem Vater übernommen, er jedoch die Eingabecodes bzw. Passwörter nicht geändert hat.

 

Ausdrücklich wies der Berufungswerber darauf hin, dass er auf die Vorfälle erst im Zuge der am 2. Dezember 2010 unangekündigt vorgenommenen Revision aufmerksam geworden ist. Bis dahin hatte sein Vater in Anbetracht des Vertrauensverhältnisses Zugang zu allen Bereichen des Unternehmens, so auch eben zu sämtlichen Gutachten, Formularen, Stempeln, Plaketten etc. Es seien zwischen 2007 bis zum Zeitpunkt der vorhin erwähnten Revision ca. 4.000 bis 5.000 Fahrzeuge begutachtet worden.

 

Der Berufungswerber gestand auch ein, dass das Kontrollsystem diesbezüglich hinsichtlich Überprüfung der erstellten Gutachten bzw. ausgegebenen Plaketten nicht völlig in Ordnung war, verwies aber darauf, dass dies einen geringen prozentuellen Anteil darstellte.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der oben dargelegte Sachverhalt der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden kann. Die im Berufungsschriftsatz beantragte Einvernahme des Vaters des Berufungswerbers zwecks dessen zeugenschaftlicher Befragung ist letztlich entbehrlich, zumal dem Vorbringen des Berufungswerbers, sein Vater habe die inkriminierenden Arbeiten durchgeführt, Glauben geschenkt wird.

 

Ebenso ist die Durchführung eines Ortsaugenscheines entbehrlich, zumal es im vorliegenden konkreten Fall nicht darauf ankommt, wie die Situation jetzt konkret ist, zumal in Anbetracht des Ausmaßes der missbräuchlichen Ausübung eine Beurteilung des derzeitigen Zustandes nicht ausreicht, mit Sicherheit die entsprechende Zuverlässigkeit anzunehmen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 57a Abs.2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden.

 

Demgemäß ist die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kfz zu widerrufen, wenn auf Grund des Verhaltens der ermächtigten Institution die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass die übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes, nämlich der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen, ausgeübt wird. Generell ist bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Interesse der Verkehrssicherheit ein strenger Maßstab anzusetzen, insbesondere beeinträchtigt die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten die nach § 57a Abs.2 KFG erforderliche Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß.

 

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter besonderen Umständen grundsätzlich bereits die Erstellung nur eines unrichtigen Gutachtens ausreichend für die Annahme, dass die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist.

 

Im gegenständlichen Falle mag es zutreffen, dass tatsächlich der Vater des Berufungswerbers die durch die Revision am 2. Dezember 2010 festgestellten Mängel verursacht hat. Dieser Umstand vermag jedoch für sich nicht zu entlasten, zumal von einer ermächtigten Institution auch erwartet werden muss, dass neben ordnungsgemäßer Durchführung der Untersuchungen auch ein entsprechendes Kontrollsystem aufgebaut ist, um Vorfälle, wie den gegenständlichen, hintanzuhalten. Der Umstand, dass die unrechtmäßige Überprüfung von Kraftfahrzeugen vom Berufungswerber unbemerkt über einen Zeitraum von jedenfalls 3 Jahren erfolgte, lässt den Schluss zu, dass sich dieser in keiner Weise um die ordnungsgemäße Vorgangsweise in seinem Betrieb gekümmert hat. Selbst im Falle eines Vertrauensverhältnisses zu seinem Vater wäre wohl zu erwarten gewesen, dass durch periodische Überprüfungen von Gutachtenskopien und ähnlicher Maßnahmen dieser Umstand hätte auffallen müssen. Jedenfalls im Hinblick auf dieses – auch zugestandener Weise – äußerst mangelhafte bzw. fehlende Kontrollsystem kann derzeit nicht davon gesprochen werden, dass der Berufungswerber die entsprechende Vertrauenswürdigkeit besitzt.

 

Dem entsprechend kommt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes OÖ. zum Ergebnis, dass der Widerruf durch die Erstbehörde bzw. die Aufforderung zur Ablieferung der Stempelplatte sowie der Begutachtungsplaketten im Interesse der Verkehrssicherheit zu Recht erfolgt ist. Auf wirtschaftliche Belange konnte im Interesse der Verkehrssicherheit nicht Rücksicht genommen werden.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.     Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 


 

VwSen-510112/4/Ki/Sta vom 17. Mai 2011

 

 

Erkenntnis

 

KFG 1967 §57a Abs2

 

Von einer mangelnden Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen ist auch dann auszugehen, wenn der Unternehmer kein effizientes und wirksames Kontrollsystem zur Hintanhaltung von mangelhaften Begutachtungen nachweisen kann.

 

Generell ist bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Interesse der Verkehrssicherheit ein strenger Maßstab anzusetzen, insbesondere beeinträchtigt die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten die nach § 57a Abs2 KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit im hohen Maß.

 

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