Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100778/5/Fra/Ka

Linz, 22.12.1992

VwSen - 100778/5/Fra/Ka Linz, am 22. Dezember 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Dr. W K, U, L, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G S und Dr. A W, B, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 9. Juni 1992, Zl. St. 14.757/90-L, betreffend die Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 1 und 4 (§ 41 Abs.4 KFG 1967 sowie § 102 Abs.4 KFG 1967) stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.3 VStG.

II.1. Der Berufung gegen das Strafausmaß hinsichtlich der Fakten 3a und 3b (§ 102 Abs.1 KFG i.V.m. a) § 14 Abs.3 und b) § 14 Abs.6 KFG 1967) wird teilweise Folge gegeben. Die verhängten Geldstrafen werden auf je 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 12 Stunden herabgesetzt. Der Antrag auf Ausspruch einer Ermahnung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 19 und 21 VStG im Zusammenhalt mit § 134 Abs.1 KFG 1967.

II.2. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf je 30 S (insgesamt 60 S). Für das Berufungsverfahren sind keine Kostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

III. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 74 AVG und 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.

Die Bundespolizeidirektion hat mit Straferkenntnis vom 9. Juni 1992, Zl. St. 14.757/90-L, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 41 Abs.4 KFG 1967, 2.) § 102 Abs.10 KFG 1967, 3.) § 102 Abs.1 KFG 1967 i.V.m. a) § 14 Abs.3 KFG 1967, b) § 14 Abs.6 KFG 1967 und 4.) § 102 Abs.4 KFG 1967 zu 1.) eine Geldstrafe in Höhe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, zu 2.) gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt, zu 3a) eine Geldstrafe in Höhe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), zu 3b) eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und zu 4.) eine Geldstrafe in Höhe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 28. September 1990 von 21.15 Uhr bis 21.40 Uhr in L, L in Richtung stadtauswärts bis nächst Nr. 164 das KFZ, Kennzeichen gelenkt hat und 1.) es als Zulassungsbesitzer unterlassen hat, unverzüglich um die Vornahme der erforderlichen Ergänzung oder um Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines anzusuchen, obwohl der Zulassungsschein ungültig war; 2.) auf der Fahrt keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt hat und 3.) sich vor Inbetriebnahme nicht zumutbar vom vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeuges überzeugt hat, da folgende Mängel festgestellt wurden: a) die Begrenzungsleuchte war defekt, b) der Nebelscheinwerfer funktionierte nicht; und 4.) als Lenker des Kraftfahrzeuges mit diesem mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch und schädliche Luftverunreinigungen verursacht hat, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar war, da er beim Wegfahren im ersten Gang den Fahrzeugmotor bis zur Höchstdrehzahl unnötig aufheulen ließ.

Ferner wurde der Beschuldigte zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Gegen die Fakten 1, 3a, 3b, und 4 hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 1 (§ 41 Abs.4 KFG 1967):

Gemäß § 41 Abs.4 KFG 1967 ist ein Zulassungsschein ungültig, wenn behördliche Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Ist ein Zulassungsschein ungültig oder in Verlust geraten, so hat der Zulassungsbesitzer bei der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, unverzüglich um Vornahme erforderlicher Ergänzungen oder um Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines anzusuchen.

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die oben genannten Verpflichtungen unterlassen zu haben, "obwohl der Zulassungsschein ungültig war". Diese Umschreibung des Schuldspruches genügt nicht den Anforderungen des § 44a VStG, da daraus nicht jene Umstände entnommen werden können, welche behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder welche sonstige Beschädigungen oder Merkmale die Vollständigkeit oder Einheit des Zulassungsscheines in Frage gestellt haben.

Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine ausreichend taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde und in der Zwischenzeit bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war im Sinne des § 45 Abs.1 Z.3 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Faktum 4 (§ 102 Abs.4 KFG 1967):

Liest man sich den Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses, so hat der Beschuldigte das Faktum 4 in einem Zeitraum von 21.15 Uhr bis 21.40 Uhr gesetzt. Dies ist jedoch insofern aktenwidrig, als aus der Anzeige vom 28.9.1990 hervorgeht, daß das in Rede stehende Faktum nach Abschluß der Amtshandlung um 21.40 Uhr gesetzt wurde. Nach dem Wortlaut des angefochtenen Schuldspruches wurde jedoch dieses Faktum während des Lenkens von 21.15 Uhr bis 21.40 Uhr gesetzt. Da während dieses Zeitraumes mit dem Beschuldigten die Amtshandlung durchgeführt wurde, kann diese Zeitangabe nicht den Tatsachen entsprechen. Jedenfalls steht die Identität der Tat insbesondere nach Zeitmerkmalen nicht unverwechselbar fest, was der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sprucherfordernissen hinsichtlich der "als erwiesen angenommenen Tat" widerspricht.

Da auch bezüglich dieses Faktums rechtzeitig keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde und in der Zwischenzeit bereits Verjährungsfrist eingetreten ist, war von der weiteren Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.1. Die Berufung gegen die Fakten 3a und 3b (§ 102 Abs.1 KFG 1967 i.V.m. §§ 14 Abs.6 und 14 Abs.3 KFG 1967) richtet sich gegen das Strafausmaß. Es wurden seitens der Erstbehörde wegen dieser Übertretung zum Faktum 3a eine Geldstrafe in Höhe von 400 S und zum Faktum 3b eine Geldstrafe von 500 S verhängt. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gelangte zur Auffassung, daß mit einer Geldstrafe in Höhe von je 300 S den Strafzwecken ausreichend Rechnung getragen wird. Es ist zu konstatieren, daß der Berufungswerber diesbezüglich noch keine einschlägige Vorstrafe aufweist, weshalb Erschwerungsgründe nicht vorliegen; allerdings kommt dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ebenfalls nicht zugute. Mit den nunmehr verhängten Geldstrafen, wurde lediglich 1 % des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens ausgeschöpft. Daß diese Strafen den von der Erstbehörde geschätzten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (mangels gegenteiliger Angaben geht auch der unabhängige Verwaltungssenat von dieser Schätzung aus) nicht unangemessen sind, bedarf wohl keiner näheren Erörterung. Der Antrag auf Ausspruch einer Ermahnung mußte deshalb abgewiesen werden, da hinsichtlich der Verwirklichung der hier in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen von keinem geringfügigen Verschulden auszugehen ist. Dabei kommt es nicht - wie der Berufungswerber vermeint - darauf an, daß er jederzeit in der Lage gewesen wäre, den Schaden zu beheben, sondern darauf, daß er sich vor Antritt der Fahrt in zumutbarer Weise nicht davon überzeugt hat, daß die festgestellten Mängel am Fahrzeug vorhanden waren. Der Berufungswerber hat das ihm Angelastete nie in Abrede gestellt, sodaß hier von keinem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden kann. Im übrigen könnten die hier festgestellten Mängel unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, weshalb für die Anwendung des § 21 VStG kein Raum bleibt.

zu II.2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

zu III. Aufgrund der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 74 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Von diesem Grundsatz der Selbsttragung kennen zwar bestimmte Verwaltungsvorschriften Ausnahmen, die jedoch hier nicht zum Tragen kommen. Aus diesem Grunde war daher der Antrag auf Kostenersatz abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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