Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531116/7/Kü/Ba

Linz, 31.05.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung der H. X GmbH, X, X, vom 9. Februar 2011 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Jänner 2011, UR-2008-53353/58-Di/Sch, betreffend Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

        

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 37 und 38 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) BGBl. I Nr. 102/2002 idgF iVm § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Jänner 2011, UR-2008-53353/58-Di/Sch, wurde der H. X GmbH die abfall­wirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Gst.Nr. X ua., je KG. X, Gemeinde X, nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen, der Vorhabensbeschreibung im Spruchabschnitt II. sowie Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt.

 

Im Spruchpunkt II. (Vorhabensbeschreibung) ist festgehalten, dass die Zufahrt zum Projektsgebiet von der X Landstraße über ein öffentliches Gut und anschließend über eine Privatstraße zum südlichen Teil des Verfüllungsge­bietes erfolgt.

 

2. Gegen diese Vorhabensbeschreibung richtet sich die von der H. X GmbH eingebrachte Berufung vom 9.2.2011, welche am 10.2.2011 eingelangt ist. Beantragt wurde die Änderung der Vorhabensbeschreibung dahingehend, dass die Zu- und Abfahrt zum Projektsgebiet über öffentliche Straßen, nämlich von Süden her von der X Landesstraße folglich über die Gemeindestraße X, Gst.Nr. X, und weiters über die Privatstraße des X X sowie von Norden her über die X- und X Gemeindestraße erfolgt.

 

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die Berufung mit Schreiben vom 17. Februar 2011 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Gemäß § 38 Abs.8 AWG 2002 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz der Unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes.

 

Nach § 67a Abs.1 AVG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

In dem von der Erstinstanz vorgelegten Verfahrensakt findet sich kein Nachweis über die Zustellung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung an die Bw. Aus diesem Grunde wurde die Bw mit Schreiben vom 24. März 2011 aufgefordert mitzuteilen, wann die Zustellung des abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungs­bescheides an sie erfolgt ist. Mit Schreiben vom 1.4.2011 teilte die Bw mit, dass der nunmehr angefochtene Bescheid am 25.1.2011 bei ihr eingelangt ist.

 

Gegenständlich ist daher davon auszugehen, dass die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist mit 25.1.2011 zu laufen begann und diese Frist somit am 8.2.2011 endete. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung ist die von der Bw am 9.2.2011 verfasste Berufung bei der Erstinstanz erst am 10.2.2011 eingelangt. Das von der Bw eingebrachte Rechtsmittel ist daher außerhalb der in § 63 Abs.5 AVG vorgesehenen Frist eingelangt, weshalb die Berufung ohne Ein­gehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen war.

 

Zur Erläuterung für die Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

5. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

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