Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130761/2/BP/Gru

Linz, 09.05.2011

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X,   gegen das Straferkenntnis des Bürger­meisters der Stadt  Steyr  vom  7. April 2011, GZ.: 209893, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als das im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafausmaß auf eine Geldstrafe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) und der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde auf 3,00 Euro herabgesetzt werden; im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.     Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Ver-         waltungsstrafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 65f. VStG.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 7. April 2011, GZ.: 209893, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er es als verantwortlicher Lenker zu vertreten habe, dass er am 21. September 2010 um 14:09 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke X mit dem behördlichen Kennzeichen X in X, nächst dem Hause X, innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne dass er hiefür die entsprechende Parkgebühr entrichtet habe, da die bezahlte Parkgebühr bereits am 21. September 2010 um 13:55 Uhr abgelaufen sei.

 

Dies stelle eine Übertretung der Bestimmungen des Oö. Parkgebührengesetzes und der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Steyr dar.

 

Als verletzte Rechtsgrundlagen werden §§ 1, 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 iVm. § 8 Abs. 1 der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Steyr vom 6. Juli 2006 idgF und § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl. 28/1988 idgF. genannt.

 

Nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges und nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen geht die belangte Behörde vom Vorliegen sowohl der objektiven als auch der subjektiven Tatseite aus.

 

Als strafmildernd sei die bisherige verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit des Bw, als straferschwerend kein Umstand zu werten gewesen. 

 

1.2. Gegen den oa. Bescheid erhob der Bw mit Schreiben vom 21. April 2011 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.  

 

Darin wird ua. ausgeführt, dass der Bw zwar ursprünglich die Parkgebühr entrichtet, jedoch lediglich die zulässige Höchstdauer wegen eines Arztbesuchs, den man nicht willkürlich abbrechen könne, überschritten habe.

 

Weiters sei die Kurzparkzone nicht gehörig kundgemacht und daher rechtswidrig, weil sich an der Anbringungsvorrichtung der Endtafel eine weitere Tafel befinde, die nicht in der StVO angeführt sei. Da dies nicht zulässig sei, sei diese Zone ungültig, was durch die Judikatur des VwGH bzw. des OGH belegt sei. An einer Anbringungsvorrichtung für Verkehrszeichen dürften nur zwei (ausgenommen Zusatztafeln) Verkehrszeichen angebracht sein, die in der StVO angeführt seien
(§ 48 StVO). Die Kundmachungsverordnung setze dies voraus, was bedinge, dass andere Tafeln (z.B. Radwege der Stadt Steyr, die ebenfalls auf ein und derselben Anbringungsvorrichtung montiert seien, alle Tafeln ungültig machen würden, weil sie dadurch nicht gehörig kundgemacht worden seien.

 

Weiters wird gerügt, dass im angefochtenen Erkenntnis insbesondere nicht Type und Farbe des in Rede stehenden Fahrzeuges angegeben worden seien.

 

Darüber hinaus wendet sich der Bw dagegen, die Parkgebühr fahrlässig verkürzt zu haben, da er ja die Parkgebühr bis zur höchst zulässigen Parkdauer entrichtet habe und nur durch verschiedene Umstände aufgehalten worden sei.

 

Abschließend wendet sich der Bw gegen das Strafausmaß, das mehr als das Doppelte des ursprünglichen Organmandats betrage.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 28. April 2011 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Nachdem der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Wesentlichen erwiesen und unbestritten, nur die Klärung einer Rechtsfrage vorzunehmen ist, im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und auch kein diesbezüglicher Parteienantrag besteht, konnte  die Durchführung  einer  öffentlichen  mündlichen  Verhandlung  gemäß § 51e Abs. 3 entfallen.

 

Insbesondere ist auch anzumerken, dass dem sachverhaltsbezogenen Vorbringen des Bw vollinhaltliche Glaubwürdigkeit zugemessen wird.

 

2.3. Bei seiner Entscheidung geht der Oö. Verwaltungssenat von dem unter den Punkten 1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, in der zur Tatzeit geltenden Fassung LGBl. Nr. 84/2009, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz werden die Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 6. Juli 2006 (Parkgebühren-Verordnung der Stadt Steyr) wird die Parkgebührenpflicht für – als gebührenpflichtig gekennzeichnete – Kurzparkzonen ausgeschrieben.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. ist der Lenker zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet.

 

Gemäß § 8 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Steyr begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Oö. Parkgebührengesetz, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist völlig unbestritten, dass der Bw am Tattag zur vorgeworfenen Zeit (14.09 Uhr) sein KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatte, obwohl die – von ihm zunächst entrichtete – Parkgebühr ihn lediglich zum Parken bis 13:55 Uhr berechtigt hatte. Er überschritt somit die zulässige Dauer um 14 Minuten.

 

Zunächst ist vorweg festzustellen, dass dem konkludenten Einwand des Bw eines Spruchmangels, dass die Farbe seines Mercedes wie auch die genaue Type nicht im Straferkenntnis angegeben gewesen seien, nicht gefolgt werden kann, da sowohl die Automarke (X) als auch das entsprechende Kennzeichen – offensichtlich korrekt – angeführt waren, weshalb die Unverwechselbarkeit im Sinne der Judikatur der Höchstgerichte durchaus gegeben und damit die Gefahr einer Doppelbestrafung gebannt war. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht somit den Vorgaben des § 44a VStG. Im Übrigen lässt sich aus der Wahl der Formulierung – entgegen der Ansicht des Bw - durchaus klar ableiten, dass er zunächst die Parkgebühr entrichtet hatte, die von diesem Geldbetrag gedeckte Zeitspanne jedoch abgelaufen war, weshalb das Fahrzeug im Tatzeitraum ohne Gebühr abgestellt war.

 

Allerdings wendet der Bw auch Bedenken gegen die Wirksamkeit der Verordnungskundmachung der Kurzparkzone ein.

 

3.3. Gemäß § 48 Abs. 4 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2005, dürfen auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger oder dgl.) nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt nicht

1. für eine Kundmachung nach § 25 Abs. 2 oder § 44 Abs. 4,

2. für die Anbringung der Hinweiszeichen "Wegweiser" sowie

3. für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinender im Zusammenhang steht.

Die Anbringung sonstiger Beschriftungen, bildlicher Darstellungen, Tafeln oder dgl. auf derselben Anbringungsvorrichtung bewirkt – unbeschadet der §§ 31 Abs. 2 und 53 Abs. 1 Z. 17a – nicht die Unwirksamkeit der Kundmachung einer Verordnung (§44 Abs. 1).

 

Bei der in Z. 1 dieser Bestimmung angesprochenen Kundmachung nach § 25 Abs. 2 handelt es sich aber gerade um die Kundmachung von Kurzparkzonen, die somit nicht auf die im ersten Satz des § 48 Abs. 4 genannten zwei zulässigen Tafeln anzurechnen ist. Es geht also diese Einwendung des Bw ins Leere, da aus Sicht des Oö. Verwaltungssenates kein mit Nichtigkeit bedrohter Kundmachungsmangel vorliegt.

 

Nachdem die Tatbestandsmäßigkeit im vorliegenden Fall gegeben ist, ging die belangte Behörde - zu Recht - konsequenter Weise vom Bestehen der objektiven Tatseite aus.

 

3.5. Das Oö. Parkgebührengesetz sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Der Bw hätte als sorgfältiger und verantwortungsbewusster Lenker – im Bewusstsein der Unvorhersehbarkeit der Beendigung seines Arztbesuches - rechtzeitig auf eine allfällige Überschreitung der Dauer reagieren müssen. Dass er dies nicht getan hat, ist tatsächlich als schuldhaft – wenn auch angesichts der relativ kurzen Dauer und der grundsätzlichen Bereitschaft zur Entrichtung der Gebühr – lediglich als leicht fahrlässig zu werten.

 

Ein Schuldentlastungsnachweis ist ihm nicht gelungen, weshalb auch die subjektive Tatseite als gegeben anzusehen ist.

 

3.6. Hinsichtlich der Strafbemessung ist zunächst festzuhalten, dass das von der belangten Behörde gewählte Strafausmaß als zu hoch bemessen erscheint, da das Verschulden – wie oben gezeigt – in Form leichter Fahrlässigkeit bestand, die zulässige Parkdauer lediglich um 14 Minuten überschritten wurde und keinerlei Erschwerungsgründe, sondern nur ein Milderungsgrund festgestellt wurden. Diese Umstände wurden von der belangten Behörde offensichtlich nicht gewürdigt, da sie die Geldstrafe bei knapp 25 Prozent des Höchstrahmens ansetzte. Es war daher die verhängte Strafe angemessen herabzusetzen und dementsprechend auch der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde anzupassen.

 

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG kam mangels – das Maß der leichten Fahrlässigkeit doch deutlich unterschreitender - Geringfügigkeit des Verschuldens kumulativ zu den unbedeutenden Folgen nicht in Betracht.

 

3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 65f. VStG kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Ein-gabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Bernhard Pree

 

 

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