Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164811/15/Kei/Th

Linz, 09.05.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2. Februar 2010, Zl. VerkR96-3025-2009, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2011, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z. 2 erste Alternative und § 45 Abs. 1 Z. 3 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt.

 

Tatort: Gemeinde H, Gemeindestraße Ortsgebiet, S-straße auf Höhe Haus Nr. X.

Tatzeit: 20.11.2009, 11:25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 4 Abs.2, 2. Satz StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW, Opel Astra, grau

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,   Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

365,00 Euro                   144 Stunden                           § 99 Abs.2 lit.a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

36,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 401,50 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18. Februar 2010, Zl. VerkR96-3025-2009, Einsicht genommen und am 10. Februar 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen X, X und X einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. X äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der gegenständliche Verkehrsunfall mit Personenschaden wurde im Rahmen einer praktischen Fahrprüfung verursacht. Der Bw war dabei der Prüfer. Der Bw war im gegenständlichen Zusammenhang nicht unmittelbarer Täter. Im gegenständlichen Zusammenhang wäre allenfalls ein Vorgehen nach § 7 VStG – Anstiftung oder Beihilfe – zum Tragen gekommen. Das wurde dem Bw aber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgeworfen und eine Spruchberichtigung durch den Oö. Verwaltungssenat ist wegen abgelaufener Verfolgungsverjährungsfrist rechtlich nicht zulässig.

Es wird im gegenständlichen Zusammenhang auch auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0197, und auf die Ausführungen im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 9. Februar 2010, Zl. VwSen-164739/2/Fra/Ka, hingewiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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