Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164996/15/Kei/Th

Linz, 31.05.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. März 2010, Zl. S-45833/09-4, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2011, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabgesetzt wird.

         Statt "§§ 98 Abs.1 KFG" wird gesetzt "§ 98 Abs.1 KFG",
         statt "58 Abs.2 KDV" wird gesetzt "§ 58 Abs.2 KDV" und
         statt "Verwaltungsübertretungen" wird gesetzt "Verwaltungs-      übertretung".

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 4 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben wie am 26.06.2009 um 08.37 Uhr in Pucking, A1 Fahrtrichtung Salzburg bei Strkm 176,600 festgestellt wurde, den Kraftwagenzug (LKW mit dem Kennzeichen X, Anhänger: X) gelenkt, und als Lenker die für den Kraftwagenzug festgesetzte Bauartgeschwindigkeit (höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit) von 80 km/h überschritten, da Ihre Fahrgeschwindigkeit 135 km/h betrug, wie mittels Videoaufzeichnung Multavision festgestellt wurde. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde in Abzug gebracht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 98 Abs.1 KFG iVm § 58 Abs.1 Zi. 2 lit.e KDV iVm 58 Abs.2 KDV

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro       falls diese uneinbringlich ist,    Gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

60,--                              24 Stunden                                      § 134 Abs.1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

6,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 66,--".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. April 2010, Zl. S-45833/09-4, Einsicht genommen und am 14. Februar 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und der Zeuge RI X einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. X äußerte sich gutachterlich.

Der Oö. Verwaltungssenat hat auch Einsicht genommen in das Schreiben (E-Mail) des Dipl.-HTL-Ing. X vom 14. Februar 2011 und in die dem Oö. Verwaltungssenat durch den Bw und durch die belangte Behörde auf das Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 23. Mai 2011, Zl. VwSen-164996/12/Kei/Eg, hin übermittelten Schreiben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen RI X und auf die durch den technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. X in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen, auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen und auf die in der Verhandlung angeschaute und die gegenständliche Fahrt betreffende Videoaufzeichnung. Auch wurde berücksichtigt, dass der Bw zum Ausdruck gebracht hat, dass er selbst im gegenständlichen Zusammenhang der Lenker war. Den im Zuge der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen RI X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stütz sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. X ist schlüssig.

Das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates geht davon aus, dass das, was im Schreiben (E-Mail) des Dipl.-HTL-Ing. X vom 14. Februar 2011 im Hinblick auf den Inhalt der Auskunft der Firma X angeführt ist, zutrifft. Es wird in diesem Zusammenhang bemerkt, dass eine diesbezügliche Vorgangsweise in der am 14. Februar 2011 durchgeführten Verhandlung abgesprochen worden ist.

Es wird ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 98 Abs.1 KFG 1967, des § 58 Abs.1 Zi. 2 lit.e KDV 1967 und des § 58 Abs.2 KDV 1967 hingewiesen.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Mildernd wird durch den Oö. Verwaltungssenat – dies ist auch bereits durch die belangte Behörde erfolgt – das Fehlen einer verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung im Bereich der Bundespolizeidirektion Linz gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw ist ein Einzelunternehmer und er hat kein Einkommen, er hat einen Verlust von ca. 27.000 Euro pro Jahr, er hat kein Vermögen und er hat eine Sorgepflicht für ein Kind.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

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