Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165404/2/Kei/Th

Linz, 25.05.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Mag. X, vertreten durch die Rechtsanwälte KEG X & X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 24. August 2010, Zl. VerkR96-6097-2010, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 33 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugs­weise Wiedergabe):

"Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Wartberg an der Krems, Autobahn, Wartberg an der Krems Nr. 9 bei km 10.775 in Fahrtrichtung Sattledt.

Tatzeit: 05.04.2010, 13:47 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. a Zif. 10 a StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,    gemäß

                           Ersatzfreiheitsstrafe von

120,00                 48 Stunden                             § 99 Abs. 2d StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

12,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 132,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 20. September 2010, Zl. VerkR96-6097-2010, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsaktes und auf das im Folgenden Angeführte.

Aus dem Vorbringen des Berufungswerbers (Bw) ergibt sich u.a., dass er selbst im gegenständlichen Zusammenhang der Lenker war.

Der Bw hat die Tatsache der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung eingestanden. Es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 5 der Berufung und im Einspruch vom 22. Juni 2010 hingewiesen.

Das Vorbringen des Bw im Hinblick auf die von ihm geschilderte Situation zur Zeit der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung wird durch das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates als nicht glaubhaft beurteilt. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass sich der Bw in jede Richtung hin frei verantworten kann – er ist nicht verpflichtet, die Wahrheit anzugeben – und darauf, dass dann, wenn sich eine die Situation so ereignet hätte, wie sie der Bw geschildert hat, nach Ansicht des in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständigen Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates von einem Lenker zu erwarten gewesen ist, dass er auch Acht gibt auf Details, die in späterer Folge relevant werden können – wie z.B. Kennzeichen eines allenfalls beteiligten KFZ, allfälliger Zeuge. Der Bw hat diesbezüglich nichts Konkretes vorgebracht.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw bezieht ein Weiterbildungsgeld des AMS in der Höhe von ca. 1.350 Euro pro Monat und ein Gehalt von ca. 250 Euro netto pro Monat, er hat gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin wegen einem Liegenschaftskauf ein Darlehen in der Höhe von ca. 215.000 Euro zurückzuzahlen, er hat Sorgepflichten für zwei Kinder und er unterstütz finanziell seine nicht berufstätige Lebensgefährtin.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenkostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum