Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165830/5/Zo/Jo

Linz, 30.05.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X vom 02.03.2011 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 10.02.2011, Zl. S-38364, wegen mehrerer Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.05.2011, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die von der Erstinstanz verhängten Strafen werden wie folgt herabgesetzt:

 

Hinsichtlich Punkt I) wird die Geldstrafe auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 160 Stunden herabgesetzt;

hinsichtlich Punkt II) wird die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt;

hinsichtlich Punkt III) wird die Geldstrafe auf 600 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Stunden herabgesetzt;

hinsichtlich Punkt IV) wird die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt.

 

II.          Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 165 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1. Die BPD Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

I)      Sie haben, wie am 07.07.2010 um 20.00 Uhr in der Gemeinde Schlierbach, auf der A9 Richtungsfahrbahn Knoten Voralpenkreuz, Parkplatz Maisdorf Ost nächst Strkm 12.700 festgestellt wurde, als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges (Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: X mit Sattelanhänger, Kennzeichen: X), welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger mehr als 3,5t beträgt, die tägliche Lenkzeit von neun Stunden bzw. höchstens zweimal in der Woche zehn Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten.

a)        Es wurde festgestellt, dass Sie am 09.06.2010 von 08:37 bis 21.44 Uhr, das sind 10 Stunden 28 Minuten, das Kraftfahrzeug gelenkt haben, und so die zulässige zweimalige Lenkzeitverlängerung in der Woche auf 10 Stunden überschritten wurde.

b)        Es wurde festgestellt, dass Sie von 23.06.2010, 06:26 bis 24.06.2010, 19:28 Uhr, das sind 19 Stunden und 50 Minuten, das Kraftfahrzeug gelenkt haben, und so die zulässige zweimalige Lenkzeitverlängerung in der Woche auf 10 Stunden überschritten wurde.

c)        Es wurde festgestellt, dass Sie am 25.06.2010 von 08:20 Uhr bis 22:16 Uhr, das sind 10 Stunden und 32 Minuten, das Kraftfahrzeug gelenkt haben, und so die zulässige zweimalige Lenkzeitverlängerung in der Woche auf 10 Stunden überschritten wurde.

d)       Es wurde festgestellt, dass Sie von 28.06.2010, 09:05 Uhr bis 29.06.2010, 18:29 Uhr, das sind 17 Stunden und 32 Minuten, das Kraftfahrzeug gelenkt haben, und so die zulässige zweimalige Lenkzeitverlängerung in der Woche auf 10 Stunden überschritten wurde.

e)        Es wurde festgestellt, dass Sie von 01.07.2010, 04:39 Uhr bis 03.07.2010, 13:48 Uhr, das sind 26 Stunden und 50 Minuten, das Kraftfahrzeug gelenkt haben, und so die zulässige zweimalige Lenkzeitverlängerung in der Woche auf 10 Stunden überschritten wurde.

 

II)     Sie haben, wie am 07.07.2010 um 20,00 Uhr in der Gemeinde Schlierbach, auf der A9 Richtungsfahrbahn Knoten Voralpenkreuz, Parkplatz Maisdorf Ost nächst Strkm 12.700 festgestellt wurde, als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges (Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: X mit Sattelanhänger, Kennzeichen: X), welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger mehr als 3,5t beträgt, die erlaubte summierte Gesamtlenkzeit von 90 Stunden während zweier aufeinander folgender Wochen überschritten.

Es wurde festgestellt, dass Sie in den aufeinander folgenden Wochen 21.06.2010, 00.00 Uhr bis 27.06.2010, 24.00 Uhr sowie 28.06.2010, 00.00 Uhr bis 04.07.2010, 24.00 Uhr eine summierte Gesamtlenkzeit von 95 Stunden und sieben Minuten aufweisen und damit die zulässige Gesamtlenkzeit von 90 Stunden um fünf Stunden sieben Minuten überschritten haben.

 

III)   Sie haben es, wie am 07.07.2010 um 20.00 Uhr in der Gemeinde Schlierbach, auf der A9 Richtungsfahrbahn Knoten Voralpenkreuz, Parkplatz Maisdorf Ost nächst Strkm 12.700 festgestellt wurde, als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges (Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: X mit Sattelanhänger, Kennzeichen: X), welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger mehr als 3,5t beträgt, unterlassen innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der voran gegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit oder zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte (9 Stunden) Ruhezeiten zu nehmen.

a)        Es wurde festgestellt, dass Sie im 24 Stundenzeitraum (11.06.2010, 08:03 Uhr bis 12.06.2010, 08:02 Uhr) lediglich eine Ruhezeit von acht Stunden und 38 Minuten genommen haben, und somit die (drei Mal wöchentlich vorgesehene reduzierte) Ruhezeit von 9 Stunden verkürzt wurde. Die Ruhezeit wurde von 11.06.2010,23:25 Uhr bis 12.06.2010, 08:02 Uhr festgestellt,

b)        Es wurde festgestellt, dass Sie im 24 Stundenzeitraum (23.06.2010, 06:26 Uhr bis 24.06.2010, 06:25 Uhr) lediglich eine Ruhezeit von sechs Stunden und 35 Minuten genommen haben, und somit die (drei Mal wöchentlich vorgesehene reduzierte) Ruhezeit von 9 Stunden verkürzt wurde. Die Ruhezeit wurde von 23.06.2010,23.36 Uhr bis 24.06.2010, 06:25 Uhr festgestellt.

c)        Es wurde festgestellt, dass Sie im 24 Stundenzeitraum (28.06.2010, 09:05 Uhr bis 29.06.2010, 09:04 Uhr) lediglich eine Ruhezeit von acht Stunden und 14 Minuten genommen haben, und somit die (drei Mal wöchentlich vorgesehene reduzierte) Ruhezeit von 9 Stunden verkürzt wurde. Die Ruhezeit wurde von 28.06.2010, 23:51 bis 29.06.2010, 08:26 Uhr festgestellt.

d)       Es wurde festgestellt, dass Sie im 24 Stundenzeitraum (01.07.2010, 04:39 bis 02.07.2010, 04:38 Uhr) lediglich eine Ruhezeit von sechs Stunden und acht Minuten genommen haben, und somit die (drei Mal wöchentlich vorgesehene reduzierte) Ruhezeit von 9 Stunden verkürzt wurde. Die Ruhezeit wurde von 01.07.2010, 22:17 bis 02.07.2010, 04:38 Uhr festgestellt.

 

IV) Sie haben es, wie am 07.07.2010 um 20.00 Uhr in der Gemeinde Schlierbach, auf der A9 Richtungsfahrbahn Knoten Voralpenkreuz, Parkplatz Maisdorf Ost nächst Strkm 12.700 festgestellt wurde, als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges (Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: X mit Sattelanhänger, Kennzeichen: X), welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger mehr als 3,5t beträgt, unterlassen nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten (oder 15 Minuten gefolgt von 30 Minuten) einzulegen, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern keine Ruhezeit genommen wird.

a)    Es wurde festgestellt, dass Sie am 15.06.2010 von 10:02 bis 17:21 Uhr, das sind vier Stunden und 56 Minuten, keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von wenigstens 45 Minuten eingelegt haben, sondern insgesamt nur 35 Minuten.

b)    Es wurde festgestellt, dass Sie am 24.06.2010 von 13:24 Uhr bis 19:28 Uhr, das sind fünf Stunden und 14 Minuten, keine Fahrtunterbrechung im Gesamtausmaß von wenigstens 45 Minuten eingelegt haben, sondern insgesamt nur 18 Minuten.

c)     Es wurde festgestellt, dass Sie am 03.07.2010 von 09:06 bis 13:48 Uhr, das sind vier Stunden und 43 Minuten, keine Fahrtunterbrechung eingelegt haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

I)                a)- e) Art.6 Abs.1 EG-VO 561/2006 iVm §§ 134 Abs.1 KFG iVm 134 Abs.1b KFG

II)            Art. 6 Abs.3 EG-VO 561/2006 iVm §§ 134 Abs.1 KFG iVm 134 Abs.1b KFG

III)        a) - d) Art.8 Abs.1, 2 iVm Abs.4 EG-VO 561/2006 iVm §§ 134 Abs.1 KFG iVm 134 Abs.1b KFG

IV)           a) - c) Art.7 EG-VO 561/2006 iVm §§ 134 Abs.1 KFG iVm 134 Abs.1b KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro      falls diese uneinbringlich ist,         Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

 

I)   1500,--               29 Tage                              § 134 Abs.1 iVm § 134 Abs.1b KFG

II)    300,--                 6 Tage                              § 134 Abs.1 iVm § 134 Abs.1b KFG

III) 1200,--              23 Tage                              § 134 Abs.1 iVm § 134 Abs.1b KFG

IV)   900,--               17 Tage                              § 134 Abs.1 iVm § 134 Abs.1b KFG

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 

Femer haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

      390,-   Euro      als   Beitrag   zu   den   Kosten   des   Strafverfahrens,   das   sind   10 %   der  Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,- angerechnet);

      Euro als Ersatz der Barauslagen für

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
4290,--"

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass § 134 Abs.1a letzter Satz KFG verfassungswidrig sei. Diese Bestimmung lege fest, dass als Tatort jener Ort anzusehen sei, an welchem die Übertretung festgestellt worden ist. Dies sei im Hinblick auf die sonstigen Regelungen bei Verwaltungsübertretungen gleichheitswidrig. Weiters sei der Lenker dadurch der Gefahr ausgesetzt, dass er wegen derselben Übertretung ein weiteres Mal von einer anderen (möglicherweise ausländischen) Behörde verfolgt werde.

 

Es wurde daher beantragt, dem Europäischen Gerichtshof diese Regelung zur Prüfung vorzulegen.

 

Weiters führte der Berufungswerber aus, dass ihn an zahlreichen Übertretungen kein Verschulden treffen würde, weil auf der italienischen Seite des Brennerpasses zur Vorfallszeit umfangreiche Bauarbeiten in Gang waren. Deswegen seien nicht ausreichend Parkplätze vorhanden gewesen und er habe nach dem Verlassen der rollenden Landstraße keine andere Möglichkeit gehabt, als bis zum nächsten freien Parkplatz weiter zu fahren. In drei Fällen sei er vor der Alternative gestanden, die Ruhezeit auf einem Autobahnparkplatz im LKW zu verbringen oder unter Überschreitung der Lenkhöchstdauer bis nach Hause zu fahren, wobei der Erholungseffekt zu Hause sicherlich wesentlich größer sei. Dabei habe er die erlaubte Lenkzeit lediglich äußerst geringfügig überschritten.

 

Zu den Strafhöhen führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass das jeweilige zeitliche Ausmaß der Überschreitungen für die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und damit für den Unrechtsgehalt maßgeblich ist. Diesbezüglich handle es sich bei mehreren Fällen nur um ganz geringfügige Überschreitungen, weshalb auch eine Ermahnung iSd § 21 VStG ausreichend sei.

 

Lediglich bei sehr schweren Verstößen betrage die Mindeststrafe 300 Euro, bei allen anderen Verstößen kann die Strafe niedriger sein. Es gebe daher überhaupt keinen Grund, für jede einzelne Übertretung eine Strafe in Höhe von 300 Euro zu verhängen. Weiters habe die Erstinstanz den Betriebsmittelkredit in Höhe von rund 28.000 Euro sowie das niedrige Einkommen nicht berücksichtigt.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat
(§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.05.2011. An dieser hat der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilgenommen, ein Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Es wurde der erstinstanzliche Akt erörtert und anhand der im Akt befindlichen Auswertung der Fahrerkarte die einzelnen Übertretungen nachvollzogen. Daraufhin schränkte der Berufungswerber die Berufung auf die Strafhöhe ein.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die dem Berufungswerber von der Erstinstanz vorgeworfenen Überschreitungen der Lenkzeiten, Unterschreitungen der täglichen Ruhezeiten und der Lenkpausen sind grundsätzlich richtig.

 

In drei Fällen, nämlich am 23.06., am 28.06. und am 01.07. ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber hier einen wesentlichen Teil der Ruhezeit auf der "rollenden Landstraße" zwischen Wörgl und dem Brennerpass verbracht hat. Der Berufungswerber erläuterte glaubwürdig den Ablauf der Verladung und Entladung dahingehend, dass er sich dabei nach dem Eintreffen in Wörgl zuerst für den Zug anmelden muss und dann zur Raststation weitergefahren ist und dort die Ruhezeit begonnen hat. In weiterer Folge erfolgte die Verladung des LKW, wobei er sich dazu wiederum in die Reihe der wartenden LKW einreihen musste und dort nochmals eine kurze Zeit warten musste, bis er endgültig verladen wurde. Erst im Anschluss daran konnte er den Rest der Ruhezeit auf der "rollenden Landstraße" verbringen. Unter Berücksichtigung dieser notwendigen Manipulationsarbeiten ergibt sich innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes, beginnend am 23.06.2010 um 06.26 Uhr eine Ruhezeit von 7 Stunden und 5 min. In der Nacht vom 28. bis 29.06.2010 ergibt sich ebenfalls unter Berücksichtigung der Manipulationstätigkeiten vor dem Verladen bzw. nach dem Entladen des LKW eine Ruhezeit von 8 Stunden und 2 min und für die Nacht vom 01. zum 02.07. eine solche im Ausmaß von 6 Stunden und 4 min.

 

Zur Überschreitung der Tageslenkzeiten ist festzuhalten, dass am 09.06.2010 die zulässige Lenkzeit 10 Stunden betragen hat und der Berufungswerber diese daher nur um 28 min überschritten hat.

Am 25.06. hat er eine Lenkzeitüberschreitung im Ausmaß von 32 min in Kauf genommen, damit er noch nach Hause fahren konnte. Auch am 03.07.2010 hat er die Lenkpause nur deshalb um 13 min zu spät eingelegt, damit er noch nach Hause fahren konnte. Auch die Unterschreitung der täglichen Ruhezeit im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 11.06.2010 um 22 min ergab sich nur daraus, weil der Berufungswerber noch ohne Einhaltung einer 9-stündigen Ruhezeit nach Hause fahren wollte.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Festzuhalten ist, dass der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Schuldspruch der gegenständlichen Übertretungen ist daher in Rechtskraft erwachsen und es ist die Strafbemessung zu beurteilen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABL Nr. L353 vom 17.12.1990, Seite 12, zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 31. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Im Sinne der Richtlinie 2009/5/EG ist das Überschreiten der erlaubten Tageslenkzeit um mehr als 2 Stunden als sehr schwerwiegender Verstoß, um mehr als 1 Stunde als schwerwiegender Verstoß und darunter als geringfügiger Verstoß anzusehen. Das Unterschreiten der erforderlichen Ruhezeit um mehr als 2 Stunden stellt einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, wird die Ruhezeit um mehr als 1 Stunde unterschritten, liegt ein schwerwiegender Verstoß vor, bei einer geringeren Unterschreitung handelt es sich um einen geringfügigen Verstoß.

 

Bezüglich der Fahrtunterbrechungen liegt ein sehr schwerwiegender Verstoß vor, wenn die Lenkzeit bis zur Einhaltung einer ausreichenden Lenkpause 6 Stunden oder mehr beträgt. Liegt diese Lenkzeit zwischen 5 und 6 Stunden, so handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß und wenn die Lenkzeit unter 5 Stunden liegt, wird der Verstoß als geringfügig gewertet. Wenn die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgender Wochen zwischen 90 und 100 Stunden liegt, liegt ein geringfügiger Verstoß vor.

 

Bei deutlich zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten lässt die Konzentration der Kraftfahrer nach, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Durchzugsstraßen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicher zu stellen.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungsgründe liegen hingegen nicht vor, die Häufung der Übertretungen ist hingegen als straferschwerend zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber hat die erlaubte Tageslenkzeit insgesamt fünfmal überschritten, drei dieser Verstöße sind als sehr schwerwiegend anzusehen und zwei als geringfügig. Zu den drei sehr schwerwiegenden Lenkzeitüberschreitungen ist noch anzuführen, dass sich diese außergewöhnlich langen Lenkzeiten dadurch ergeben, dass der Berufungswerber jeweils zwischen zwei Tageslenkzeiten eine zu kurze Ruhezeit eingelegt hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Geldstrafe in Höhe von 800 Euro für diese Übertretung angemessen.

 

Der Berufungswerber hat die erlaubte Gesamtlenkzeit zweier Wochen um 5 Stunden überschritten, was einen geringfügigen Verstoß darstellt. Für diesen ist eine Strafe in Höhe von 50 Euro ausreichend. Der Berufungswerber hat die erforderliche Ruhezeit in vier Fällen unterschritten, wobei zwei Unterschreitungen als sehr schwerwiegend und zwei als geringfügig zu werten sind. Wenn der Berufungswerber auch einen Teil dieser Ruhezeiten auf der rollenden Landstraße verbracht hat, so muss doch berücksichtigt werden, dass er die notwendige Ruhezeit in zwei Fällen deutlich unterschritten hat. Die herabgesetzte Strafe in Höhe von 600 Euro entspricht dem Unrechtsgehalt dieser Übertretungen.

 

Die notwendigen Lenkpausen hat der Berufungswerber dreimal verspätet eingelegt, lediglich eine dieser Überschreitungen ist als schwerwiegender Verstoß anzusehen, die beiden anderen bilden lediglich geringfügige Übertretungen. Es konnte daher für diese Übertretungen mit der gesetzlichen Mindeststrafe von 200 Euro das Auslangen gefunden werden.

 

Bei der Strafbemessung wird auch noch berücksichtigt, dass der Berufungswerber in mehreren Fällen sich zu geringfügigen Überschreitungen hat hinreißen lassen, um seine Wohnung zu erreichen und nicht eine weitere Ruhezeit auf einem Autobahnparkplatz verbringen zu müssen. Dies ändert zwar nichts an der Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens, im Hinblick darauf, dass die jeweiligen Überschreitungen aber geringfügig waren, ist dieses Verhalten nachvollziehbar und erfordert keine besonders strenge Bestrafung. Die nunmehr herabgesetzten Strafen entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 850 Euro bei Schulden von 35.000 Euro und keinen Sorgepflichten). Sie erscheinen ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten und auch der Allgemeinheit zu dokumentieren, dass derartige Überschreitungen mit strengen Strafen geahndet werden.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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