Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165868/7/Br/Th

Linz, 04.05.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 18.2.2011, AZ: VerkR96-2743-2009, nach der am 3. Mai 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.     Die Berufung wird im Punkt 1) als unbegründet abgewiesen. Die Strafnorm hat jedoch in Abänderung § 99 Abs.2a StVO 1960 zu lauten.

 

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 44 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010.

Zu II.:   § 64 Abs.1 u. 2  VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat im Punkt 2) des o.a. Straferkenntnisses wider den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 42 Abs.2 StVO 1960 iVm "§134 Abs.1 KFG 1967" (gemeint wohl § 99 Abs.2a StVO 1960) eine Geldstrafe von € 220,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, wobei ihm sinngemäß zur Last gelegt wurde, er habe 05.04.2009 um 13:45 Uhr auf der A8 Innkreisautobahn bei Straßenkilometer 61,400, Gemeinde Ort LI., das zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzte Sattelzugkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X (A) und X (A), ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl an Samstagen von 15:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00:00 bis 22:00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten ist und das verwendete Fahrzeug bzw. die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen sei.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend  folgendes aus:

"Die Landesverkehrsabteilung OÖ. hat am 20.04.2009 zu GZ: A1/0000015185/01/2009 Anzeige erstattet, weil sie als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen X (A) und X (A) am 05.04.2009 um 13:45 Uhr auf der A8 Innkreisautobahn bei Straßenkilometer 61,400 in der Gemeinde Ort LI. nachfolgende Übertretungen begangen haben:

 

1.   Sie haben nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von
mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine
Ruhzeit nimmt.

         Am 03.04.2009 um 00:28 Uhr wurde nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 20 Minuten nur eine Fahrtunterbrechung von 28 Minuten eingelegt.

         Am 03.04.2009 um 17:11 Uhr wurde nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 09 Minuten nur eine Fahrtunterbrechung von 21 Minuten eingelegt.

         Am 04.04.2009 um 01.38 Uhr wurde nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 06 Minuten nur eine Fahrtunterbrechung von 21 Minuten eingelegt.

 

2.   Sie haben das Kraftfahrzeug später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl an Samstagen von 15:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00:00 bis 22:00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten ist und das verwendete Fahrzeug bzw. die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen ist. Aufgrund der festgestellten Verstöße wurde über Sie mit Strafverfügung vom 13.07.2009 eine Geldstrafe von insgesamt 420,00 Euro verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie fristgerecht unter Vorlage von Ausdrucken aus dem Siemens VDO mit Schreiben vom 16.07.2009, hieramts eingelangt am 21.07.2009, einen Einspruch und führten darin folgendes aus: "Gegen die Strafverfügung erhebe in offener Frist Einspruch!

1.      Ich sende Ihnen beiliegende Kopien der Ausdrucke des Digitaltachographen, woraus eindeutig ersichtlich ist, dass die mir vorgeworfenen Übertretungen keinesfalls zutreffen. Am 2.4.2009 bin ich 5 Stunden 20 Minuten gefahren, weil ich keinen freien Parkplatz gefunden habe. Sie können anhand der digitalen Daten auslesen, dass ich 3 (!!) verschiedene Parkplätze aufgesucht habe, jedoch waren alle besetzt. Ich habe diese Überschreitung der Lenkzeit auf den Ausdrucken vermerkt! Ich habe bereits nach 4 Stunden und 20 Minuten Lenkzeit versucht, einen Parkplatz zu finden, leider ohne Erfolg. Es hat danach noch eine Stunde und fast 70 km gedauert, bis ein freier Parkplatz zu finden war. Danach habe ich aber über neun Stunden Pause gemacht, nicht, wie Sie angegeben, nur 28 Minuten gemacht. Ich habe von 3.4.2009 00:29 Uhr bis 3.4.2009 09:31 Uhr eine durchgehende Ruhepause. Am 4.4.2009 habe ich auch wieder nach ca. 4 Stunden 15 Minuten einen Parkplatz zu finden, wieder erfolglos. Ich bin danach wieder 3 oder 4 Parkplätze angefahren, bis einer frei war (wiederum Vermerk auf den Ausdrucken). Ich verstehe nicht, wie Sie auf eine Pause von 21 Minuten kommen. Ich habe von 01.39 Uhr bis 11:13 Uhr eine durchgehende Pause, das sind 9,5 Stunden nicht nur 21 Stunden.

2.      Ich habe den LKW am Sonntag gelenkt, da der LKW mit leicht verderblichen Lebensmitteln belanden war. Ich habe in Rotterdam Margarine (flüssig) geladen, dass während (und nur während) des Transports beheizt wird. Die Transporttemperatur muss konstant 70 °C betragen.

Ich ersuche Sie, diese Strafverfügung einzustellen."

 

In weiterer Folge stellte TAR Ing. X vom Amt der oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abt. Verkehr am 21.09.2009 in seiner gutachtlichen Stellungnahme folgendes fest:

"Zu Punkt 1 der Strafverfügung:

Am 03.04.2009 um 00.28 Uhr (Ortszeit) wurde nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 20 Minuten nur eine Fahrtunterbrechung von 28 Minuten eingehalten. Am vom Beschuldigten beigelegten Tagesausdruck (UTC-Zeit) ist diese Übertretung 2 Stunden früher (am Tagesausdruck von 02.04.2009) festgehalten (Zeitdifferenz UTC-Zeit zur Ortszeit = 2 Stunden). In seinem Einspruch vom 16.07.2009 gab der Beschuldigte an, dass er keinen Parkplatz gefunden habe und dies aus den digitalen Daten herauszulesen ist. Ein 3-maliges Aufsuchen eines Parkplatzes kann meinerseits aus den digitalen Daten nicht herausgelesen werden.

 

zu Punkt 2 der Strafverfügung:

 

Dem beigelegtem Tagesausdruck vom Sonntag dem 05.04.2009 und der gegenständlichen DAKO- Auswertung des Meldungslegers ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am Sonntag dem 05.04.2009 das Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X (Ortszeit 12.17 Uhr - 14.41 Uhr bzw. laut Tagesausdruck UTC-Zeit 10.17 Uhr - 12.42 Uhr) gelenkt hat.

 

Nach der Kontrolle (Kontrolle: 12.42 Uhr - 13.06 Uhr (UTC)) setzte der Beschuldigte laut Tagesausdruck am 05.04.2009 um 13.07 Uhr (UTC) seine Fahrt fort.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einspruchsangaben des Beschuldigten (Parkplatzsuche) aufgrund der beigelegten Tagesausdrucke nicht nachvollziehbar sind.

 

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.10.2009 wurde Ihnen die Anzeige der Landesverkehrsabteilung OÖ. vom 20.04.2009 und die gutachtliche Stellungnahme des TAR Ing. X vom Amt der oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abt. Verkehr, vom 21.09.2009 zur Kenntnis gebracht und wurden Sie aufgefordert, binnen 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurden Sie ersucht, Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben.

Dieser Aufforderung sind Sie bis dato nicht nachgekommen.

 

Hierüber hat die Behörde erwogen:

Gem. Artikel 7 EG-VO 561/2006 ist eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern keine Ruhezeit eingelegt wurde. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

Gem. § 134 Abs.la KFG i.d.F. BGBl. I Nr. 16/2009 sind Übertretungen der Artikel 5 bis 9 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie der Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993 auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist.

Gem. § 42 Abs.1 StVO 1960 ist an Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,51 beträgt.

Weiters ist gem. § 42 Abs.2 StVO 1960 in der im Abs. 1 angeführten Zeit ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,51 verboten.

Die hiesige Behörde sieht die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen auf Grund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich, der gutachtlichen Stellungnahme des TAR Ing. X vom der Amt der oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abt. Verkehr und des Umstandes, dass Sie zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme keine Stellungnahme abgegeben haben, in objektiver Hinsicht als erwiesen an.

 

Zu den Übertretungen des Artikel 7 der EG-VO 506/200 (Punkt 1. der Strafverfügung vom 13.07.2009) führten Sie in Ihrem Einspruch aus, dass Sie am 02.04.2009, am 03.04.2009 und am 04.04.2009 keinen Parkplatz rechtzeitig fanden und somit die Lenkpausen nicht rechtzeitig machen konnten. Weiters führten Sie aus, dass dies auch aus den Ausdrucken zu sehen sei. Der Amtsachverständige stellte in seiner gutachtlichen Stellungnahme fest, dass die Einspruchsangaben (Parkplatzsuche) aufgrund der beigelegten Tagesausdrucke nicht nachvollziehbar sind.

 

Zur Übertretung 2. der Strafverfügung vom 13.07.2009 (Übertretung des § 42 Abs.2 StVO 1960) ist festzuhalten, dass laut Anzeige vom 20.04.2009 seitens der Polizeibeamten festgestellt wurde, dass Palmöl transportiert wurde und führten Sie bei der Kontrolle auch aus, dass Sie Palmöl transportieren dürfen.

 

Unter den Begriff "leicht verderbliche Lebensmittel" des § 42 Abs.3 StVO 1960 fallen laut Verwaltungsgerichtshof nur jene Güter deren Genießbarkeit durch Verfaulen, Frieren, Austrocknen usw. negativ beeinträchtigt werden kann. Wie das Wort "leicht" bereits ausdrückt, fallen darunter naturgemäß nur solche Lebensmittel, deren Genießbarkeit bloß kurzfristig erhalten bleibt.

 

Laut einer Recherche im Internet, u.a. unter der Internetseite "http.//de.wikipedia", wird Palmöl aus Fruchtfleisch der Palmfrüchte gewonnen. Die Früchte werden sterilisiert und gepresst. Früchte und Öl haben wegen ihres hohen Carotingehaltes eine organerote Färbungen, die bei der Raffination entfernt wird. Reines und frisches Palmöl hat einen spezifischen Veilchengeruch. In asiatischen und afrikanischen Ländern wird Palmöl als Speisefett zum Kochen, Braten und Frittieren eingesetzt. Es wird international als Rohstoff bei der Herstellung von Margarine, Süßigkeiten und Fertiggerichten, von Waschmitteln, Seife und Kerzen, Kosmetika, sowie für technische Fette verwendet. Palmöl ist reich an Olefinen und eignet sich auch für die Herstellung von Biodiesel. Das transportierte Palmöl im gegenständlichen Fall wird auf Grund der freien Beweiswürdigung als Rohstoff angesehen. Weiters ist festzuhalten, dass die Ware nicht innerhalb von ein paar Tagen verdorben wäre bei entsprechender Lagerung. Laut Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates umfasst die Ausnahmebestimmung vom Wochenendfahrverbot ausdrücklich nur den Transport von leicht verderblichen Lebensmitteln, nicht jedoch von Rohstoffen, welche allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden können, mit anderen Worten, bei dem transportierten Palmöl handelt es sich nicht um einen Ausnahmetatbestand vom Wochenendfahrverbot.

 

Im Einspruch führten Sie aus, dass Sie von Rotterdam Margarine (flüssig) geladen hatten und die Margarine während (und nur während) des Transports beheizt wurde, da die Transporttemperatur konstant 70 °C betragen musste. Hiezu wird angeführt, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt, da diesbezüglich auch keine entsprechenden Unterlagen der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vorgelegt wurden.

 

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass gemäß §5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass die Höchststrafe für Übertretungen nach dem Artikel 7 der EG-VO 561/2006 gemäß § 134 Abs.1 KFG 5.000,00 Euro beträgt, die verhängte Geldstrafe sich also im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt.

 

Weitere ist festzuhalten zur Übertretung des § 42 Abs.2 StVO 1960, dass die Mindeststrafe 218,00 Euro beträgt, also sich die verhängte Geldstrafe von 220,00 Euro ebenfalls im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt.

 

Die Geldstrafe entspricht auch Ihren persönlichen Verhältnissen, wobei die hiesige Behörde davon ausgeht, dass Sie ein monatliches Einkommen von 1.300,00 Euro, bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten verfügen.

 

Als mildernd war die lange Verfahrensdauer zu werten. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit kommt Ihnen nicht zu, weil Sie 4 verkehrsrechtliche Vorstrafen aufweisen. Weitere Erschwerungsgründe waren nicht bekannt. Im Hinblick darauf, dass im ordentlichen Verfahren neben dem Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer auch Erschwerungsgründe hinzu gekommen sind, konnte das Strafausmaß der mit Strafverfügung verhängten Strafe nicht reduziert werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Kostenausspruch ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet."

 

 

2. Dem Punkt 2) des Straferkenntnisses tritt der Berufungswerber mit den fristgerecht erhobenen Berufungsausführungen entgegen. Er habe  den LKW am Sonntag gelenkt, da dieser mit einem leicht verderblichen
Lebensmittel beladen gewesen sei. Er habe in Rotterdam Margarine (flüssig) geladen, dass während (und nur während) des Transports beheizt werde. Die Transporttemperatur müsse konstant 70 ° C. betragen. Er beantragt die Verfahrenseinstellung.

 

 

2.1. Mit diesem Berufungsvorbringen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches nicht aufzuzeigen!

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.  Betreffend den Punkt 1) ergeht durch das für diese Materie sachlich zuständige Mitglied unter der Geschäftszahl VwSen-165870 eine gesonderte Entscheidung.

 

 

3.1. Die für beide Verfahren konzentriert durchzuführen gewesene öffentlichen mündliche Berufungsverhandlung war gemäß der bestreitenden Verantwortung in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte zwecks unmittelbarer Beweisaufnahme und Anhörung des Berufungswerbers war erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

Die Behörde erster Instanz blieb im Rahmen der Berufungsverhandlung unvertreten.

 

 

4. Sachverhalt:

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber am Sonntag den 5.4.2009 den mit Palmöl beladenen Kesselwagen am Sonntag innerhalb des Wochenendfahrverbotes gelenkt hat. Er bezeichnet das sich nunmehr als Palmöl  ergebende Transportgut als leicht verderbliches Lebensmittel, welches er zu einer Firma in Wien zu transportieren gehabt habe, welche daraus wiederum Margarine produziere.

Wenn sich der Berufungswerber in seiner Verantwortung auf ein von der Wirtschaftskammer herausgegebenes Handbuch stützt findet sich darin Palmöl jedoch nicht angeführt. Wohl aber daraus – wie bereits im Rahmen anderen h. Verfahren festgestellt wurde – Margarine erzeugt wird.

Die nunmehrige Beweislage unterscheidet sich von  der Darstellung im Rechtsmittel wesentlich. Offenbar versuchte der Berufungswerber in untauglicher Weise durch Benennung des Endproduktes als Transportgut diese Fahrt als legal darzustellen.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung vermochte der Berufungswerber jedenfalls nicht darzutun, inwiefern es sich bei diesem Transport um ein verderbliches Lebensmittel gehandelt hätte und damit diese Fahrt unter den Ausnahmetatbestand von diesem Verbot  gefallen wäre.

Wie von der Behörde erster Instanz zutreffend ausgeführt, sind als leicht verderbliche Lebensmittel Produkte anzusehen, deren Genießbarkeit durch Verfaulen, Frieren, Austrocknen und dergleichen leicht beeinträchtigt werden kann. Das gegenständliche Palmöl kann bei Temperaturen von -50 ° bis +55 ° transportiert werden, also praktisch bei allen in Europa vorkommenden klimatischen Verhältnissen. Die Transportdauer darf dabei nach der Stellungnahme des Bearbeitungsbetriebes 40 Stunden nicht überschreiten, weil es sonst zu geruchlichen und geschmacklichen Beeinträchtigungen des Palmöls kommen könne. Als leicht verderblich sind nach Ansicht der Berufungsbehörde auch in diesem Fall nur solche Lebensmittel anzusehen, welche entweder innerhalb sehr kurzer Zeit verderben oder für deren Transport bzw. Lagerung besondere Bedingungen (z.B. Kühlen) erforderlich sind. Ein Produkt, welches 40 Stunden lang bei Temperaturen von - 50 bis + 55 ° Celsius in einem Tankwagen transportiert bzw. gelagert werden kann, ohne dass es dabei zu Beeinträchtigungen kommt, ist nicht mehr als leicht verderblich anzusehen. Hydriertes Palmöl stellt daher kein leicht verderbliches Lebensmittel dar und fällt demnach nicht unter die Ausnahme dieses Verbotes (vgl. h. Erk. v. 29.9.2008, 163126/7/Zo/Jo, sowie vom 6.4.2006, VwSen-161264/2/Ki/Da).

 

 

5. Gemäß § 42 Abs.1 StVO 1960 ist an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt; ausgenommen sind die Beförderung von Milch sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger.

 

Gemäß § 42 Abs.3 StVO sind von dem in Abs.2 angeführten Verbot Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres und mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Beförderung von Großvieh auf Autobahnen.

 

 

5.1. Der Berufungswerber hat daher mit dieser Fahrt die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

Das Verfahren hat auch keine Umstände hervorgebracht, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

 

5.2. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 VStG ist  Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

5.2.1. Wenn hier die Behörde im Ergebnis die Mindeststrafe (218 Euro) verhängte, kann selbst angesichts  des zwischenzeitig zusätzlich zum Tragen kommenden Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer, ein Ermessensfehler nicht erblickt werden.

Für die Anwendung des § 20 oder § 21 VStG (außerordentliches Milderungsrecht, absehen vom Strafausspruch bzw. Ausspruch einer Ermahnung) findet sich hier keine Grundlage.

Das Verschulden ist weder als gering noch sind die Tatfolgen als bloß unbedeutend einzustufen.

 

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von € 220,-- zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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