Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165874/9/Br/Th

Linz, 04.05.2011

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, p.A. Nutzfahrzeug X GmbH, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen, vom 8. Februar 2011, GZ: BauR96-242-2010, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, nach der am 4.5.2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.        Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 73 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§, 19, 24, 51 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 u.2  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem o. a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 iVm  § 134 Abs.1 KFG 1967 und § 9 Abs.1 VStG eine Geldstrafe in Höhe von € 365,-- verhängt, weil er es  als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma Nutzfahrzeuge X GmbH mit Sitz in X, welche Zulassungsbesitzerin des LKWs mit dem behördlichen Kennzeichen X ist, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 04.10.2010, GZ: BauR96-242-2010, nachweislich zugestellt am 12.10.2010, nicht binnen zwei Wochen, das war bis zum 26.10.2010, der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen: X, am 23.05.2010 um 22.31 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, ABKM 37.400, Gemeinde Weibern, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz, gelenkt/verwendet hat, oder wer diese Auskunft erteilen hätte können.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Die Behörde hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Mit Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 04.10.2010, GZ: BauR96-242-2010, wurden Sie gemäß §103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen den Lenker des LKW, Kennzeichen X, bekannt zu geben, welcher am 23.05.2010 um 22.31 Uhr das gegenständliche Fahrzeug auf der Innkreisautobahn A8, ABKM 37.400, Gemeinde Weibern, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz, gelenkt/verwendet hat.

Dieses Schreiben wurde nachweislich am 12.10.2010 übernommen. Sie haben auf das Auskunftsverlangen der Behörde innerhalb der zwei Wochen KEINE Lenkerauskunft erteilt (bei der Behörde ist KEINE Lenkerauskunft eingelangt).

 

Aufgrund der angeführten Verwaltungsübertretung wurde über Sie als Geschäftsführer der Firma Nutzfahrzeuge X GmbH, X, mit Strafverfügung der hs. Behörde vom 25.11.2010, GZ: BauR96-242-2010, eine Geldstrafe von 365 Euro verhängt, weil Sie auf die schriftliche Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - welche nachweislich am 12.10.2010 übernommen wurde - binnen zwei Wochen keine Auskunft über den Lenker erteilten.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie mit Schreiben vom 13.12.2010 fristgerecht Einspruch erhoben und begründeten diesen im Wesentlichen wie folgt: "Beiliegend übersenden Sie das Schreiben, weiches Sie am 13.10.2010 per Post an die Behörde gesendet und somit die Angaben fristgerecht gemacht haben."

 

 

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies, nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

§ 103 Abs. 2 KFG sieht keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung: Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten, per Post, per Telefax oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls auch eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedienen kann.

 

Allen diesen Handlungsafternativen ist gemeinsam, dass die Auskunftspflicht erst dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt (im gegenständlichen Verfahren ist bei der Behörde keine fristgerechte Auskunftserteilung eingelangt). Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist stets der Sitz der anfragenden Behörde. Dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen, wobei die Gefahr des Verlustes einer solchen Eingabe an die Behörde der Absender zu tragen hat (VwGH vom 31.01.1996, 93/03/0156; vom 31.03.2000, 96/02/0050 u.a.).

Daraus folgt, dass derjenige, der die von einer österreichischen Behörde nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 verlangte Auskunft nach dem Lenker eines KFZ zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht erteilt, nach österreichischem Recht eine Verwaltungsübertretung - und zwar gemäß der Bestimmung des KFG 1967 und nicht mehr wegen des zur Lenkeranfrage geführt habenden Grunddeliktes - begangen hat und zu bestrafen ist, auch wenn er seinen Wohnsitz im Ausland hat.

 

Nach außen vertretungsbefugtes Organ einer GmbH ist deren (handelsrechtlicher) Geschäftsführer (vgl. VwGH 14.10.1986, 85/04/0229; 20.12.1991, 90/17/0112; ua).

 

Es muss festgehalten werden, dass der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zugrunde liegt, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann.

Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes und der geltenden Rechtslage steht für die Behörde zweifelsfrei fest, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung gesetzt und zu verantworten haben und es war daher spruchgemäß zu erkennen.

 

Der Unrechtsgehalt der von Ihnen gesetzten Verwaltungsübertretung kann nicht als gering eingestuft werden, zumal die Verweigerung der Auskunft, oder auch deren unrichtige Erteilung geordnete und zielführende Amtshandlungen unmöglich machen. Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht schädigt in erheblichem Maß das Interesse der Verwaltung an einer raschen Ermittlung des Lenkers bzw. führt gegebenenfalls zu der Vereitlung der Strafverfolgung. Sorgfaltsverletzungen in diesem Bereich müssen daher grundsätzlich aus general- sowie spezialpräventiven Überlegungen mit merkbaren Maßnahmen geahndet werden. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens (bis zu 5.000 Euro) liegt die verhängte Strafe im untersten Strafrahmenbereich, ist aber zweifellos als angemessen zu betrachten. Sie stellt auch das Maß dessen dar, um Sie in Zukunft von ähnlichen oder gleichartigen Übertretungen abzuhalten.;

 

Als mildernd wurde gewertet, dass Sie bisher bei der hs. Behörde verwaltungsstrafrechtlich gleichartig nicht negativ in Erscheinung getreten sind. Erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Wie bereits angeführt, ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen bis zu 5000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vorgesehen. Dies wurde bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

1.2. Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz im Recht!

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht mit Schreiben vom 25.2.2011, eingelangt bei der Behörde erster Instanz am 1.3.2011 (Einlaufstempel) erhobenen Berufung.

Darin vermeint der Berufungswerber lapidar, am 13.10.2010 fristgerecht die Antwort  zur Post gegeben zu  haben.

Dieses Schreiben sei erneut am 13.12.2011 per E-Mail der Behörde erster Instanz zur Kenntnis gebracht worden und es wurde der Berufung angeschlossen und die Verfahrenseinstellung begehrt.

 

 

2.1. Damit wird jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht dargetan.

 

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Sohin ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründet, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen hat (§ 51c VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen sowie durch ergänzende Klarstellung der Faktenlage mit dem h. Schreiben vom 29.03.2011 an den Berufungswerber.

Darin wurde insbesondere auf den Umstand der offenkundig verspäteten Beantwortung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers verwiesen, ferner um Klarstellung seiner Rechtfertigung ersucht und über einen allfälligen Verhandlungsverzicht informiert.

 

 

4.1. Der bisherige Verfahrensgang:

Dem Berufungswerber wurde die Aufforderung iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 4.10.2010 am 12.10.2010 zugestellt. Laut Rückschein hat er diese offenkundig persönlich übernommen.

Erst nachdem ihm die Strafverfügung vom 25.11.2010 am 2.12.2010 ebenfalls persönlich zugestellt wurde, übermittelte eine Firmenmitarbeiterin (Frau X) mit E-Mail vom 13.12.2010, 11:32 Uhr, die mit 13.10.2010 datierte Lenkerauskunft.

Eine Sendebestätigung bzw. ein Postaufgabenachweis findet sich im Akt nicht. Ebenfalls wird eine solche vom Berufungswerber nicht vorgelegt, sodass entweder die fristgerecht verfasste Lenkerbekanntgabe nicht der Post zur Beförderung übergeben wurde oder eben erst rückdatiert, mit dem Einspruch gegen die  Strafverfügung abgefasst wurde.

Dies kann auf sich bewenden zumal – wie die Behörde erster Instanz zutreffend ausführt - der allfällige Verstoß eines nicht nachweislich übermitteltes Poststück der Risikosphäre des Absenders zufällt.

 

 

4.1.1. Nicht weniger passiv verhielt sich der Berufungswerber auch im Rahmen des Berufungsverfahrens.

Am 7. April 2001 wurde ihm, nachdem das h. Schreiben vom 29.3.2011 unbeantwortet blieb, an dessen Wohnsitzadresse die Ladung zur Berufungsverhandlung zugestellt. Diese langte am 18.4.2011 als unbehoben zurück. Per FAX wurde ihm am 26.4.2011 (Sendezeit: 08:13 Uhr) die Ladung abermals an dessen Firmenadresse als erfolgreich gesendet zugestellt. Noch am gleichen Tag wurde ein Firmenmitarbeiter telefonisch über die neuerliche Zusendung der Ladung und über den Verhandlungstermin informiert. Wegen eines behaupteten technischen Defektes wurde diesem anheim gestellt die Ladung zur Verhandlung am 4.5.2011 nochmals auch als E-Mail zuzustellen. Die zugesagte Bekanntgabe einer E-Mailadresse am 27.4.2011 blieb jedoch aus. Trotz mehrerer mit positiven Sendebericht zugestellten FAX-Sendungen blieben diese unbeantwortet, wobei die fernmündliche Rückmeldung betreffend das angeblich nicht funktionierende FAX ebenso unglaubwürdig ist wie die Behauptung der angeblich rechtzeitigen Übermittlung der von der Behörde geforderten Auskunft. Offenbar ist die Negierung behördlicher Interaktionen die Absicht des Berufungswerbers.

Letztlich blieb er auch ohne jegliche Kontaktaufnahme mit der Berufungsbehörde der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Fall von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Grundsätzlich kann auf die rechtlich umfassende Begründung der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

Um die Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs.2 KFG auszulösen, genügt es, dass die Behörde an den Zulassungsbesitzer eine den inhaltlichen Kriterien der genannten Gesetzesstelle entsprechende Anfrage richtet (VwGH 7. September 1990, 90/18/0087). Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat im konkreten Fall an die Zulassungsbesitzerin (in Deutschland: Fahrzeughalterin) ein dem Gesetz entsprechendes Auskunftsersuchen gestellt welches letztlich nicht fristgerecht, nämlich erst nach einem entsprechenden Strafausspruch, beantwortet wurde.

Zum Einwand der fristgerechten Übermittlung ist – wie die Behörde erster Instanz völlig zutreffend ausführt - auf das von einem Betroffenen zu tragenden Risikos zu verweisen, wenn dieser sich einer nicht nachweislichen Übermittlungsform bedient (vgl. VwGH 13.2.1997, 94/09/0300). Dies wurde dem Berufungswerber bereits im h. Schreiben vom 29.3.2011 zur Kenntnis gebracht.

Demnach läuft das Berufungsvorbringen und die Verantwortung des Berufungswerbers im Rahmen des Berufungsverfahrens ins Leere.

Die Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

 

5.1. Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die berufliche Stellung des Berufungswerbers lässt durchaus ein zumindest durchschnittliches Einkommen in der Höhe von 2.000 Euro erwarten.

Der Berufungswerber ist in Österreich als unbescholten zu beurteilen. Dies wurde auch von der Behörde erster Instanz zutreffend als Strafmilderungsgrund gewertet.

Hier kann hinter den Umständen der Nichtbekanntgabe der geforderten Auskunft durchaus ein der Sphäre des Berufungswerbers zuzurechnendes System vermutet werden, welches auf die Vereitelung der Ahndung von Verkehrsverstößen zielt. Die völlig unbelegte Darstellung der  wohl mit 13. Oktober 2010 datierten und angeblich fristgerecht per Post versendeten Antwort auf das Lenkerauskunftsersuchen, die laut Aktenlage erst am 13.12.2010 per E-Mail bei der Behörde erster Instanz einlangte,  deutet wohl darauf hin.

In der hier verhängten Geldstrafe kann angesichts des bis zu 5.000 Euro reichenden Strafrahmens ein Ermessensfehler nicht erblickt werden.

 

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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